Arthur R. Butz

Rechtsbrüche des IMT-Nürnberg

Im sogenannten Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozeß 1945/46 wie in den zwölf Nachfolgeverfahren wurde von den alliierten und amerikanischen Tribunalen gegen grundlegende europäische Rechtsnormen verstoßen. Zu den in Nürnberg praktizierten offenkundigen Rechtsverstößen gehörte vor allem die Mißachtung folgender allgemein anerkannter Grundprinzipien:

1. „Nulla poena sine lege“, Keine Strafe ohne Gesetz: Niemand darf wegen einer Handlung bestraft werden, die zur Zeit der Tat nicht strafbar war. Die Nürnberger Anklagepunkte „ I. Verschwörung gegen den Frieden“, „II. Verbrechen gegen den Frieden“ und „IV. Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ galten bis dahin nicht als strafbedrohte Handlungen.

2. Gewaltenteilung bzw. Unabhängigkeit der Richter. Geradezu grotesk war die Tatsache, daß die Verfasser des Nürnberger Gerichtsstatuts, die Ankläger und die Richter, alle nur einer Partei, der der vier Sieger angehörten und erkennbar ihrem Haß auf die Besiegten freien Lauf ließen, statt dem Recht zu dienen.

3. Gleichheit vor dem Gesetz. In Nürnberg durften nur solche Personen angeklagt werden, die „im Interesse der europäischen Achsenmächte“, also Deutschlands und seiner Verbündeten gehandelt hatten, jedoch keine, die im Namen der Alliierten Verbrechen begangen haben.

4. Möglichkeit der Berufung. In Nürnberg war keine Berufung und Revision zugelassen. Die Strafen wurden sofort nach den Urteilssprüchen vollstreckt, auch die Todesstrafen

5. Strafgesetze müssen allgemein gelten. Das Nürnberger Recht war ein reines Ausnahmerecht, das niemals vorher und niemals nachher angewendet wurde, obwohl ähnliche Tatbestandsmerkmale vorlagen. Das Nürnberger Recht war nur für die Aburteilung der Besiegten von 1945 geschaffen worden.

6. Urteile müssen sine ira es studio (ohne Haß und Eifer) gefällt werden. In Nürnberg urteilten die Richter in vollem Siegerhaß und Siegerrausch über wehrlose Besiegte unter dem Druck der von den Siegern mittels vieler Lügen erzeugten Weltpropaganda. Es fand eindeutig Rechtsbeugung statt.

7. Die Verteidigung muß sich für die Angeklagten ungehindert einsetzen können. In Nürnberg wurde die Verteidigung massiv behindert, eingeschüchtert, teilweise sogar bedroht, in Einzelfällen wurden Verteidiger verhaftet.

8. Entlastendes, entschuldigendes und die Tat verständlich machendes Material muß vorgelegt werden können. In Nürnberg wurde umfangreiches entlastendes Material nicht zugelassen sowie den Verteidigern vorenthalten. Insbesondere dufte das Versailler Diktat als Ursache der Entwicklungen zum Dritten Reich hin nicht von der Verteidigung genannt werden.

9. Tu quoque. Eine Seite wird entlastet, wenn sie der anderen die selbe Tat nachweisen kann. In Nürnberg durften von der Verteidigung Kriegsverbrechen der Sieger nicht erwähnt werden.

10. Fairer Prozeß mit Wertung von Beweisen. In Nürnberg war der Gerichtshof nicht an allgemeine Bewesregeln gebunden, sondern sollte ein schnelles und informelles Verfahren anwenden, sollte keine Beweise für allgemein anerkannte Tatsachen erheben, sondern sie „von Amts wegen zur Kenntnis nehmen“. Aussagen alliierter Greuelpropaganda wurden – weil angeblich allgemein bekannt und damit offenkundig – als Tatsachen unterstellt, die nicht bewiesen zu werden brauchen. Damit begann der Mißbrauch des Prinzips der Offenkundigkeit.

11. Ausreichende Verteidigung. In Nürnberg war für jeden Angeklagten, mit wenigen Ausnahmen, nur ein Verteidiger zugelassen, trotz der Schwierigkeit und des Umfangs der Materie.

12. Möglichkeit der Ablehnung des Gerichts oder einzelner Richter wegen Befangenheit. Nach dem Statut von Nürnberg konnte keine solche Ablehnung erfolgen. Auch offensichtlich von Haß getriebene und Rechtsbeugung übende Richter durften urteilen und haben geurteilt.

13. Recht nach den betreffenden Regeln des Landes. In Nürnberg wurden die den europäischen Juristen ungewohnten Regeln der anglo-amerikanischen Prozeßführung zugrundegelegt.

14. Persönliche Schuld statt kollektiver Schuld. Obwohl es auch im Völkerrecht nur eine Schuld des einzelnen für von ihm begangene Taten gibt, wurden ganze Organisationen (z..B. die SS, der SD, die Gestapo) als verbrecherische Institutionen verurteilt und eingestuft. Es wurde sogar Sippenhaftung angewandt, so beim Krupp-Prozeß, in dem statt des verhandlungsunfähigen Vaters Gustav Krupp von Bohlen und Halbach dessen Sohn Alfried angeklagt, verurteilt und für drei Jahre inhaftiert wurde.

15. Freie Zeugenaussage. In Nürnberg wurden Zeugen massiv beeinflußt, mit der Auslieferung an die Sowjets – was sicheren Tod bedeutete – für den Fall nichtgenehmer Aussagen bedroht (so Zeuge Dr. Gaus) und zu nachweisbar falschen Erklärungen veranlaßt.

Heinrich Wendig, Richtigstellungen zur Zeitgeschichte, Heft 8, Tübingen 1995; in: David Irving, Nürnberg, die letzte Schlacht, S. 482-483 .
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