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Königlich=Preußisches Patent
die An= und Aufnahm derer aus dem Ertz=Stift Saltzburg emigrirenden Evangelischen Glaubens=Genossen
in Ihro Königl. Majestät Lande betreffend;
De dato Berlin
den 2. Febr. 1732
Wir Friederich Wilhelm
von GOttes Gnaden
König in Preussen
Marggraf zu Brandenburg
des Heiligen Römischen Reichs Ertz=Cammerer und Churfürst; Souverainer Printz von Oranien
Neufchatel und Valengin, in Geldern
zu Magdeburg
Cleve
Jülich
Berge
Stettin
Pommern
der Cassuben und Wenden
zu Mecklenburg
auch in Schlesien zu Crossen Hertzog; Burggraf zu Nürnberg
Fürst zu Halberstadt
Minden
Camin
Wenden Schwerin
Ratzeburg und Meürs; Graf zu Hohenzollern
Ruppin
der Marck
Revensberg
Hohenstein
Tecklenburg
Lingen
Schwerin
Bühren und Leerdam
Marquis zu der Vehre und Vlißlingen
Herr zu Ravenstein
der Lande Rostock
Stargard
Lauenburg
Bütau
Arley und Reda etc.
Thun kund und fügen hiemit zu wissen, daß Wir aus
Christ=Königl.
Erbarmen und hertzlichem Mitleiden gegen Unsere in dem
Ertz=Bi=
schoffthum Saltzburg auf das hefftigste bedrängte und verfolgte Evangeli=
sche Glaubens=Verwandte, da dieselbe bloß und allein um ihres Glaubens
Willen, und weilen Sie demselben wider besseres Wissen und Gewissen
abzusagen sich nicht entschliessen können noch wollen, Ihr Vaterland zu
verlassen gezwungen werden, Ihnen die hülffliche und mildreiche Hand zu
bieten, und zu solchem Ende Dieselbe in Unsere Lande aufzunehmen,
und in gewissen Aemtern Unsers Königreichs Preussen, unterzubringen
und zu versorgen Uns resolviret haben.
Weßhalb dann auch nicht nur an des Herrn Ertz=Bischoffs zu Saltz=
burg Lbdn. durch die von Unserm zu Regensburg subsistirenden Gesandten
Dero dortigen Comitial - Ministro gethane diensame Vorstellung, Unser
freundliches Suchen ergangen, daß diesen Dero emigrirenden Unterthanen,
welche Wir, so viel deren nach Unserm Landen sich zu begeben gewillet und
Vorhabens sind, als Unsere nechst künfftige Unterthanen considieriren und
ansehen, zu einem sowohl ungehindert = als ungedrungenen Abzug die Päs=
se frey geöffnet, auch Ihrer Haabseeligkeiten wegen, Reichs=Constitutions=
mäßig verfahren werden möge, als welches Wir Unseren Unterthanen Rö=
misch=Catholischer Religion hinwiederum ersprießlich angedeyhen zu lassen
geneigt sind; Sondern Wir ersuchen auch alle Churfürsten, Fürsten und
Stände des Reichs, deren Lande durch besagte Emigranten werden berüh=
ret werden müssen, Dieselbe frey, sicher und ohnaufgehalten passiren, Ih=
nen auch zu Fortsetzung Ihrer mühseeligen Reise dasjenige, was ein Christ
dem andern schuldig, erweisen zu lassen, geruhen; Gestalt Wir solches bey
allen sich dazu findenden Gelegenheit danckbarlich zu erwiedern willig
und bereit sind; Übrigens aber offterwehnten nach Unseren Landen ge=
henden Saltzburger Emigranten hierdurch die gnädigste Versicherung er=
theilen, daß Denselben zu Regensburg, wie auch folgends in Unserer
Stadt Halle, und so Weiter durch Unseren zu Ihrer Führung abgeord=
neten Commissarium, die ordinaire Diäten gleich anderen, nach Unseren
Preußischen Landen vorhin abgegangenen Colonisten, nemlich vor einen
Mann täglich hiesigen Geldes Vier Groschen (oder Funffzehn Kreutzer)
vor eine Frau oder Magd Drey Groschen, (oder Eilff Kreutzer, einen Pfen=
ning) und vor ein Kind Zwey Groschen, (oder Sieben und ein halben
Kreutzer) gereichet, Ihnen auch bey Ihrer Etablirung in Preussen, alle die=
jenige Freyheiten, Privilegia, Rechte und Gerechtigkeiten, welche anderen
Colonisten daselbst competiren und zustehen, ebenfalls zu gute kommen
sollen.
Daferne auch wieder alles bessere Erwarten Sie an dem Abzuge
verhindert, oder auch, daß Sie an Ihrem hinterlassenen Vermögen ver=
kürtzet oder beeinträchtiget, und des vollständigen Genusses derer Frie=
dens=Schluß mäßigen Beneficiorum widerrechtlich priviret werden wolten;
So wollen Wir solches nicht anders, als wann es Unseren angebohrnen
Unterthanen wiederfahren wäre, achten und halten, und Sie deßfalls
durch die dazu überflüig in Händen habende Mittel und Wege Schad=
und Klag=loß stellen, in der gesicherten Hoffnung, es werden alle Evan=
gelische Puissancen, wo nicht bereits ein gleiches darunter resolviert haben,
dennoch Unserem Exempel folgen, und Uns allenfalls in dieser Sache
mit allem behörigen Ernst und Nachdruck, wenn es dessen bedürfen sol=
te, assistiren und beystehen.
Des zu urkund haben Wir diesen offenen Brief eigenhändig vollzo=
gen, und mit Unserem Königlichen Insiegel bestärcket, denselben auch zum
Druck zu befördern, und die gedruckte Exemplaria überall, wo es nöthig,
insonderheit aber offt bemeldten Emigranten zu ihrem Schutz und Conso=
lation auch Versicherung, zu distribuiren und auszutheilen befohlen. Ber=
lin den 2. Febrauar. 1732
Friederich Wilhelm
(L.S.)
H. v. Podevvils.
Thulemeier
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