Samstag, 11. April 2009  

 

Kripo-Chef versteht die Welt nicht

München - Kripo-Chef Konrad Gigler (Foto) sagte am Donnerstag, es sei ein Unterschied, ob jemand einem anderen ein deftiges Schimpfwort hinterherrufe - oder ein "Heil Hitler". Deshalb bemühe er sich nach einem solchen Propagandadelikt um einen Durchsuchungsbeschluss, um den Täter einzuordnen. Allein, immer öfter würde zu seinem Bedauern eine solche Durchsuchung von der Justiz nicht angeordnet. Noch mehr aber ärgere er sich darüber, dass Münchner Juden nachts Hass- und Drohanrufe erhielten. Für die Polizei wäre es ein leichtes, den Anrufer herauszufinden: Aber sie dürfe nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe dem einen Riegel vorgeschoben, die Ermittlung eines Anrufers sei nur bei schweren Straftaten erlaubt. Die Aufklärung würde durch diese Rechtsprechung erschwert, was er nicht verstehen könne.

Nach Paragraph 86a Strafgesetzbuch wird das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe gestellt, doch oft greife dieser Paragraph nicht. Ein Beispiel: Einem Mitarbeiter des Roten Kreuzes wird im Innenhof des BRK von einem Lkw-Fahrer der Hitlergruß gezeigt. Der BRK-Mann ruft die Polizei und zeigt den Täter an. Wenig später erhält er von der Staatsanwaltschaft den Bescheid: Verfahren eingestellt. Das liege daran, dass ein Hitlergruß nur dann nach Paragraph 86a strafbar ist, wenn er in der Öffentlichkeit gezeigt wird. Selbst ein frei zugänglicher Hof wie der des BRK aber ist nicht öffentlich genug, da Privatgrund. Die Rechtsprechung gehe sogar noch weiter: Hebe jemand in einer Polizeiwache vor zehn Polizisten den Arm zum Hitlergruß, gelte dies allenfalls als Beleidigung. Paragraph 86a greife nur dann, wenn die Zuschauer nicht einer Gruppe angehören, die miteinander in Zusammenhang steht. 

 
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Quelle: Internet  
 

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