Verfassungsgericht
verbietet das Tragen eines Schnurrbarts
Karlsruhe
- Als Schnurrbart (Foto) oder Moustache wird eine Barttracht bezeichnet, bei der nur jene Barthaare nicht wegrasiert werden, die auf der Oberlippe wachsen. Daher wird diese Art des Bartwuchses in behördlichen Personenbeschreibungen auch als sog. Oberlippenbart bezeichnet. Weitere Bezeichnungen sind regions- bzw. dialektabhängig; sie lauten z. B. Schnauzbart,
Schnäuzer, Schnorres, Sör, Schnauzer, Schnauz oder
Schnorrati .
Der Schnurrbart gehörte zu den Merkmalen des Reichskanzlers Adolf Hitler als ein optisches Signal seiner Reife und Männlichkeit
(oben). Nach neuerlicher Rechtsprechung der Karlsruher
Verfassungsrichter besteht nun die Gefahr, das
Schnurrbartträger zukünftig gerichtlich belangt
werden. Vorbemerkung:
Die Richter Siegfried Broß (2. von oben), Udo Di Fabio
(3. von oben) und Herbert Landau (unten) von der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
haben am 18. Mai 2009 einstimmig beschlossen, eine Verfassungsbeschwerde
des NPD-Kreisvorsitzenden P. aus Franken nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Dieser hatte im Sommer 2007
ein T-Shirt getragen mit der Aufschrift: "Sohn Frankens,
die Jugend stolz, die Fahnen hoch" und erhielt daraufhin wegen des Verwendens
verfassungsfeindlicher Symbole nach § 86a einen Strafbefehl in Höhe von 1750 Euro. Dagegen ging
P. durch alle Instanzen. Aus
der Begründung der Richter : "Das T-Shirt enthielt teilweise Aufdrucke in altdeutscher Schrift sowie markante, an den nationalsozialistischen Sprachgebrauch angelehnte Begrifflichkeiten.
... Ein um die Existenz und die Hintergründe des 'Horst-Wessel-Liedes' wissender Beobachter wird auch die kurze Textpassage in einen Gesamtkontext einordnen können, so dass - nach einer Gesamtbetrachtung - die Gefahr der Wiederbelebung nationalsozialistischer Bestrebungen
besteht. An diesem Schutzzweck orientiert sich auch die Wortlautauslegung des Begriffes der Ähnlichkeit. Dabei ist ein Kennzeichen einem anderen „zum Verwechseln ähnlich“, wenn ein gesteigerter Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit gegeben ist. Erforderlich ist eine objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Es muss nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters eine Verwechslung mit dem Original möglich sein.
... Die Norm verbannt somit die entsprechenden Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens und errichtet so ein kommunikatives „Tabu“. |