Die Commerzbank lässt
grüßen
Frankfurt/Main
- Es ist der Traum vieler Erben: Im Nachlass findet sich ein Sparbuch, von dem keiner etwas ahnte, und der Betrag ist sehr erfreulich. In dem Fall, den das Frankfurter Oberlandesgericht zu entscheiden hatte, handelte es sich um ein Guthaben von rund 106.000 Mark. Das Sparbuch war 1959
von einem Vater für seinen Sohn mit dieser Summe bei Dresdner Bank in
Solingen angelegt worden, danach hatte sich nichts mehr auf dem Konto bewegt. Nichts wurde abgehoben, nichts eingezahlt, keine Einträge über Zinsen.
Erst 2007 entdeckte der Sohn das Dokument in den Unterlagen seines verstorbenen Vaters und ging zur
Commerzbank, die inzwischen die Dresdner Bank übernommen hatte, um seine Ansprüche geltend zu machen. Dort fand man
im Archiv keine entsprechende Unterlagen zu dem Sparbuch. Es müsse sich daher um eine Fälschung handeln, lautete die Schlussfolgerung
der Commerzbank. Sie bestritt, dass die Unterschriften echt seien, und jene Angestellte, die dort paraphiert hatte, überhaupt zeichnungsberechtigt gewesen seien.
Der Sohn ging zu Rechtsanwalt Werner Otto
(Bild oben)
von der Kanzlei Haas & Haas in Gießen ,
der ihm riet zu klagen. Otto schaltete einen ehemaligen Spezialisten des Landeskriminalamts Bayern ein, der feststellte: Das Sparbuch weist keine Anzeichen dafür auf, dass es nachgemacht ist; sowohl die Tinte des Stempels als auch die Kugelschreiberpaste der beiden Unterschriften waren bereits im Jahr 1959 auf dem Markt.
Der Sachverständige bescheinigte daraufhin die Echtheit des Sparbuchs, und das Gericht sah den Beweis als erbracht an. Es gab dem Auskunftsersuchen des Klägers statt. Das bedeutete zugleich, dass die Bank den Betrag inklusive Zinsen auszahlen musste.
Die
Commerzbank ging in Berufung. Das Oberlandesgericht bestätigte am 16. Februar
das Urteil des Landgerichts. Die Echtheit sei durch die Untersuchung durch den Sachverständigen bewiesen. Die Bank sei selbst dafür verantwortlich, entsprechende Unterlagen aufzubewahren.
Ein Sparbuch sei eine Beweisurkunde und dementsprechend schwer zu erschüttern. Die Höhe des Betrages verbunden mit dem Umstand, dass so lange keine Umsätze erfolgten, reiche dazu nicht. Wenn die Bank ein Falsifikat hätte nachweisen wollen, hätte sie ihre Unterlagen aufbewahren müssen.
Sonst könnte sie ja den Beweiswert des Sparbuchs faktisch aufheben, indem sie die Echtheit der Unterschriften einfach bestreitet. Die Forderung
sei auch nicht verjährt. Der Umstand, dass die Bank keine Kenntnis mehr vom Sparbuch hat, ändere daran nichts.
Das Sparbuch könnte inzwischen über 300.00 Euro wert sein.
Anwalt Otto findet das Verhalten der
Commerzbank skandalös. Sie habe mit teilweise fadenscheinigen Begründungen und unhaltbaren Argumenten versucht, das Verfahren, das nun schon über drei Jahre dauere, in die Länge zu ziehen und wohl gehofft, dass der Kläger aufgibt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig,
|