Dienstag, 26. Juli 2011

 

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Der Luftschiffer

Gefahren bin ich in schwankendem Kahne
Auf dem blaulichen Oceane,
Der die leuchtenden Sterne umfließt,
Habe die himmlischen Mächte begrüßt.

War, in ihrer Betrachtung versunken,
Habe den ewigen Aether getrunken,
Habe dem Irdischen ganz mich entwandt,
Droben die Schriften der Sterne erkannt

Und in ihrem Kreisen und Drehen
Bildlich den heiligen Rhythmus gesehen,
Der gewaltig auch jeglichen Klang
Reißt zu des Wohllauts wogendem Drang.

Aber ach! es ziehet mich hernieder,
Nebel überschleiert meinen Blick,
Und der Erde Grenzen seh' ich wieder,
Wolken treiben mich zurück.

Wehe! Das Gesetz der Schwere
Es behauptet nur sein Recht,
Keiner darf sich ihm entziehen
Von dem irdischen Geschlecht.

Karoline Friederike von Günderode 

* 11. Februar 1780 in Karlsruhe

† 26. Juli 1806 in Winkel (Rheingau)


Deutsche Dichterin der Romantik.
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Zitate

Um etwas desto gewisser zu gewinnen,
muß man stets ein anderes aufgeben.

Durch die Eltern spricht die Natur zuerst zu den Kindern. Wehe den armen Geschöpfen, wenn diese erste Sprache kalt und lieblos ist!

Wer irgendeine Art von Religion zur Stütze seiner Sittlichkeit bedarf, dessen Moralität ist nicht rein, denn diese muß ihrer Natur nach in sich selbst bestehen.

Alles Große in der Welt geschieht nur,
wenn einer den Verstand hinter sich läßt.

Indem du die Gegenwart gewahr wirst, ist sie schon vorüber,
das Bewußtsein des Genusses liegt immer in der Erinnerung.

Vorfriede von Nikolsburg

wurde am 26. Juli 1866


zwischen Preußen und Österreich während des Deutschen Krieges geschlossen.

 

 

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Der Präliminarfrieden von Nikolsburg vom 26. Juli 1866

Art. I. Der Territorialbestand der Österreichischen Monarchie, mit Ausnahme des Lombardisch-Venetianischen Königreiches, bleibt unverändert. Seine Majestät der König von Preußen verpflichtet Sich, Seine Truppen aus den bisher von denselben okkupirten Österreichischen Territorien zurückzuziehen, sobald der Friede abgeschlossen sein wird, vorbehaltlich der im definitiven Friedensschlusse zu treffenden Maasregeln wegen einer Garantie der Zahlung der Kriegsentschädigungen. 

Art. II. Seine Majestät der Kaiser von Österreich erkennt die Auflösung des bisherigen deutschen Bundes an und gibt Seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des Österreichischen Kaiserstaates. Ebenso verspricht Seine Majestät das engere Bundesverhältniß anzuerkennen, welches Seine Majestät der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird, und erklärt Sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt.

Art. III. Seine Majestät der Kaiser von Österreich überträgt auf Seine Majestät den König von Preußen alle Seine im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig, mit der Maaßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Districte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen. 

Art. IV. Seine Majestät der Kaiser von Österreich verpflichtet Sich, behufs Deckung eines Theiles der für Preußen aus dem Krieg erwachsenen Kosten, an Seine Majestät den König von Preußen eine Summe von 40 Millionen Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Seine Majestät der Kaiser von Österreich laut Art. 12 des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864 noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit fünfzehn Millionen Thaler und als Äquivalent der freien Verpflegung, welche die Preußische Armee bis zum Friedensschlusse in den von ihr okkupirten Österreichischen Landestheilen haben wird, mit fünf Millionen in Abzug gebracht werden, so dass nur zwanzig Millionen baar zu zahlen bleiben. 

Art. V. Auf den Wunsch Seiner Majestät des Kaisers von Österreich erklärt Seine Majestät der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem er Sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit Seiner Majestät dem Könige von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen verspricht Seine Majestät der Kaiser von Österreich, die von Seiner Majestät dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen. 

Art. VI. Seine Majestät der König von Preußen macht Sich anheischig, die Zustimmung Seines Verbündeten, Seiner Majestät des Königs von Italien, zu den Friedenspräliminarien und zu dem auf dieselben zu begründenden Waffenstillstande zu beschaffen, sobald das Venetianische Königreich durch Erklärung Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen zur Disposition Seiner Majestät von Italien gestellt sein wird. 

Art. VII. Die Ratificationen der gegenwärtigen Übereinkunft werden binnen längstens zwei Tagen in Nikolsburg ausgetauscht werden. 

Art. VIII. Gleich nach erfolgter und ausgetauschter Ratification der gegenwärtigen Übereinkunft werden Ihre beiden Majestäten Bevollmächtigte ernennen, um an einem noch näher zu bestimmenden Orte zusammenzukommen und auf der Basis des gegenwärtigen Präliminarvertrages den Frieden abzuschließen und über die Detailbedingungen desselben zu verhandeln.

Art. IX. Zu diesem Zwecke werden die kontrahirenden Staaten, nach Feststellung dieser Präliminarien, einen Waffenstillstand für die Kaiserlich Österreichischen und Königlich Sächsischen Streitkräfte einerseits und die Königlich Preußischen andererseits abschließen, dessen nähere Bedingungen in militärischer Hinsicht sofort geregelt werden sollen. Dieser Waffenstillstand wird am 2. August beginnen und die im Augenblicke bestehende Waffenruhe bis dahin verlängert. Der Waffenstillstand wird gleichzeitig mit Bayern hier abgeschlossen und der General Freiherr von Manteuffel beauftragt werden, mit Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt einen am 2. August beginnenden Waffenstillstand auf der Grundlage des militärischen Besitzstandes abzuschließen, sobald die genannten Staaten es beantragen. 

Nikolsburg, den 26. Juli 1866 Karolyi. Brenner. v. Bismarck. 

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