Um den HOLOCAUST leugnen zu können, müsste man davon überzeugt sein, dass es
ihn überhaupt gegeben hat. Jemand, der den HOLOCAUST für eine Lüge hält, der leugnet und lügt also nicht, wenn er sagt, dass er den
HOLOCAUST für eine Lüge hält, sondern er sagt die Wahrheit. Lügen würde
er dann, wenn er - z. B. unter dem Zwang der Strafandrohung - sagte, der
HOLOCAUST sei wahr, obwohl er ihn doch insgeheim für eine Lüge hält.
Wenn ein solcher Mensch also sagt, der HOLOCAUST sei eine Lüge – dann spricht er die Wahrheit!
Hieraus folgt logisch zwingend: Weil das so ist, kann das Sondergesetz des Paragraphen 130
StGB
die Leute nicht dazu bringen, die Wahrheit zu sagen, er kann sie gegebenenfalls unter Strafandrohung unter diesem Druck nur zu einem falschen Lippenbekenntnis und damit zum Lügen zwingen. Der Paragraph 130
StGB ist in diesem Sinne also ein Lügenerzwingungsparagraph.