Pfändungsschutz nur mit P-Konto
Am 1. Januar 2012 tritt ein neues
BDR-Gesetz in Kraft. Damit wird es Gläubigern aller Art möglich gemacht, auf das Konto
eines Schuldners - mit dem gesamten darauf befindlichen Guthaben - Zugriff zu nehmen.
Daueraufträge für Miete, Unterhaltszahlungen usw. können dann blockiert werden. Auch gibt es dann kein Bares mehr aus dem Geldautomat. Es spielt keine Rolle, ob Geld für Wohnung, Strom oder Essen noch sichergestellt ist. Sozialleistungsempfänger machen keine Ausnahme.
Es geht hier also nicht um Leute, die sich hemmungslos dem kreditfinanzierten Konsumrausch ergeben haben, der nicht abgezahlt wird und nun eingetrieben werden soll, sondern um die Eintreibung von "Schulden". Es reicht bis zur Ausschaltung der Grundsicherung des Lebens z.B. der Mietzahlung, im Extremfall kann Wohnungsmiete nicht mehr bezahlt werden, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.
Dies Gesetz zeigt, wie weit die Bereicherungsideologie der Hochfinanz fortgeschritten ist. Noch lässt der Gesetzgeber ab 1. Januar 2012 ein Pfändungsschutzkonto (s. g.
P-Konto) zu, das aber bei der kontoführenden Bank beantragt werden muss.
Bankberatern ist es schriftlich untersagt, über das P-Konto zu beraten, sie
sind angewiesen, auf Schuldnerberatungen zu verweisen. Mit der Begründung von Bonitätseinbuße, Mitteilung an die Schufa, Verlust von gewährten Überziehungskrediten, Verlust der Goldenen Kreditkarte und allgemeinen Imageverlust soll der Kontoinhaber von "einer Umwandlung des Einzel-Privat-Girokontos" abgehalten werden.
Betroffene Schuldner müssen noch vor dem Jahreswechsel reagieren, wenn sie zum 2. Januar 2012 keine unliebsame Überraschung erleben wollen. Pfändungsschutz gibt es
- wie gesagt - ab dem 1. Januar 2012 nur noch mit dem P-Konto. Konnten bisher Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld, Rente, trotz bestehender Pfändung, innerhalb von zwei Wochen vom eigenen Konto abgehoben werden, funktioniert das ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr. Dann besteht sicherer Pfändungsschutz nur noch über das P-Konto.
Was müssen Betroffene jetzt beachten? Besteht zu Lasten des eigenen Kontos eine Pfändung, muss dringend beim Kreditinstitut beantragen werden, das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Das Geld ist dann geschützt, wenn das Konto vor Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Der Sockelbetrag für dieses spezielle Schutzkonto beträgt 1028,98 Euro, bis zu diesem Betrag ist der Eingang auf diesem Konto geschützt. Darüber hinaus gibt es weitere Freibeträge, für Kinder
beispielsweise. Wenn jemand kein Konto bei einem Kreditinstitut hat, hat er auch keinen Anspruch auf die Einrichtung eines P-Kontos.
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