Der Fall Lüftl
oder: Die Justiz zur Zeitgeschichte
Von WERNER RADEMACHER
1. Einleitung
Als Mitte Februar 1992 viele österreichische und deutsche Tageszeitungen meldeten,[1] dass der Präsident der österreichischen Bundesingenieurkammer Dipl.-Ing. Walter Lüftl nach Zweifeln am Holocaust zurückgetreten sei, beruhigten sich die Wogen in Deutschland recht rasch wieder, in Österreich jedoch erwuchs daraus ein mittelgroßer Skandal. Man warf dem Präsidenten der Bundesingenieurkammer Nazi-Sprüche vor und rief nach dem Staatsanwalt.
Sensible Zeitgenossen horchten damals jedoch auf, denn ein Ingenieur und vielfacher gerichtliche Sachverständigender aus Österreichs High Society dürfte kaum ohne Grund Zweifel an der technischen Durchführbarkeit einiger Bereiche des Holocaust geäußert haben.
Insider hatten schon im Winter 1991 gemerkt, dass etwas im Busche war, denn in der Verbandszeitschrift Konstruktiv veröffentlichte Lüftl bereits erste Andeutungen, dass mit einigen historischen Zeugenaussagen etwas nicht stimmen könne, erwähnte jedoch nicht den Bezug zum Holocaust, sondern überließ es dem Leser, an Hand der Sachfragen den Zusammenhang zu erkennen.[2]
Da der staatlich vereidigte Sachverständige Lüftl in Übereinstimmung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen den Sachbeweis qualitativ jedem Zeugenbeweis vorzuziehen hat, war er mehr als verwundert, dass diese allgemein anerkannte qualitative Reihenfolge der Beweismittel bezüglich des Holocaust auf den Kopf gestellt scheint: Die Geschichtsschreibung zum Holocaust wird dominiert von Zeugenaussagen, die nach seinem ersten Eindruck häufig einer sachverständigen Kritik nicht standhalten, die aber dennoch kritiklos hingenommen und dem Sachverständigenurteil vorgezogen werden.
Verwundert war er auch, dass die Gerichte die bezeugten Ereignisse des Holocaust nicht nur als gerichtsbekannt voraussetzen, um sich damit der Beweiserhebung zu entledigen, sondern dass sie diese Notorität dazu einsetzen, der anderen Partei eine gegenteiligen Beweisführung zu verwehren. Dies ist seiner Überzeugung nach menschenrechtswidrige, da als notorisch nur vorausgesetzt werden kann, was auch unbestritten ist. Sobald jedoch ein begründeter Widerspruch vorhanden sei, müsse darüber auch verhandelt werden.
Gibt derjenige, der sich hinter der Notorität verschanzt, nicht zu erkennen, dass es die Wahrheit, die möglicherweise anders als die überlieferte (»volkspädagogisch erwünschte«) aussieht, nicht wissen will und sie anderen, die Glauben durch Wissen ersetzt haben möchten, mit unlauteren Mitteln vorzuenthalten sucht? Wer überzeugt ist, dass die Notorität seiner Wahrheit entspricht, hat doch durch angebotene Sachbeweise, die er ja leicht widerlegen können muss, nichts zu befürchten. Aber in der
forensischen Realität bezüglich des Holocaust wird jeder angebotene Beweis von vorneherein als »pseudowissenschaftlich« abgetan. Man hat die alleinige Wahrheit gepachtet. »Es sei schon alles tausendmal bewiesen. Die Gegenargumente seien schon tausendmal widerlegt« lautet der substanzlose Standardeinwand, der schlicht unwahr ist. Die willkürlich unterstellte Notorität ist der Maulkorb der Wahrheit.
2. Lüftls Affront gegen ein Sondergesetz
Der § 3 des österreichischen Verbotsgesetzes (novelliert zuletzt im Februar 1992, Bundesgesetzblatt 127/92) lautet u.a.:
g) Wer sich auf andere Weise als in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsentzug von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.
h) Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.
Den Leser wird nun interessieren, wie ein Mensch wie »Du und ich«, ein Bürger nach einem ordentlichen, arbeitsreichen Leben, der ohne Vorstrafen ist - nicht einmal eine Polizeistrafe wegen Verkehrsvergehen ist vorgemerkt! -, der einen nicht unbeträchtlichen Teil seiner Arbeitskraft
ungedankt dem Wohle der Allgemeinheit gewidmet hat - die Aufzählung aller Ämter füllt allein eine Seite -, der zuletzt als parteiloser und unabhängiger freiberuflich Tätiger zum Präsidenten seiner berufständischen Vertretung - der österreichischen Bundes-Ingenieurkammer - gewählt worden war, nun überhaupt (allenfalls als gefährlicher Täter unter einer Strafandrohung von bis zu 20 Jahren Freiheitsentzug) mit dem Gesetz in Konflikt kommen kann. Nachfolgend wird daher der Fall dieses österreichischen Diplom-Ingenieurs Walter Lüftl eingehend dargestellt.
Es begann mit zwei Pressemeldungen in der Wiener Tageszeitung 'Die Presse' am 23. und 29.3.1991. Beide berichteten von den Verhandlungen der SPÖ und ÖVP darüber, einen neuen Spezialtatbestand der »Verhetzung« als § 238a in das österreichische Strafgesetzbuch einzuführen. Demnach sollte mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden, »wer die Tatsache leugnet, dass in Konzentrationslagern des NS-Regimes Millionen von Menschen, insbesondere Juden, im Sinne eines Völkermordes planmäßig vernichtet wurden.«
Lüftl verfasste daraufhin zwei Briefe, einen an die Redaktion und einen an den Vorsitzenden des Justizausschusses des österreichischen Nationalrates Dr. Michael Graff. Die Inhalte kurzgefasst: Der neue Paragraph wird nur das Denunziantentum fördern. Lüftl hatte nach dem Besuch des KZ Dachau 1990 festgestellt, dass die dortige als 'Gaskammer' gezeigte Touristenattraktion nicht nur »nicht benutzt wurde«, wie der Lagerführer die Wahrheit verkürzend angab, sondern eine von einer Laientruppe errichtete Attrappe war. Daran knüpfte Lüftl die Frage, ob man mit dieser als wahr beweisbaren Behauptung künftig als Vertreter der »Dachaulüge« dastehen werde.
Von Dr. Graff kam keine Antwort, der Chefredakteur der Presse Dr. Thomas Chorherr teilte Lüftl dagegen am 5.4.1991 mit, dass der Brief leider nicht veröffentlicht werden könne, da er missverstanden werden könnte. Diesem Schreiben erwiderte Lüftl am 10.4.1991 mit nachstehend angeführten Schreiben:
Geschäftszahl Wien, der 10.04.1991
Ihr Zeichen: Dr. Ch/P Ihr Schreiben: 5.04.1991
Betrifft:
Sehr geehrter Herr Chefredakteur
Ich danke für Ihr Schreiben; es ist ja ungewöhnlich, daß der Chefredakteur einem Leserbriefschreiber antwortet. Dies zeigt, daß mein Brief doch Gegenstand gründlicher Überlegungen war.
Ich teile Ihre Meinung, daß der Brief mißverstanden werden könnte, insbesondere dann, wenn man ihn mißverstehen will; es besteht auch die Gefahr des Beifalls aus der falschen Ecke.
Aus diesem Grunde übersende ich Ihnen eine von mir verfaßte und anhand zugänglicher Quellen dokumentierte Denkschrift. Sie soll niemanden verteidigen, sie soll nur Bedenken wecken im Sinne von: Ob es so war, kann ich nicht feststellen, weil ich ja nicht dabei war, aber wenn es nicht so gewesen sein muß, soll man doch darüber reden dürfen.
Auch Geschworene und Richter dürfen nicht verurteilen, wenn sie noch Zweifel haben.
Ich bitte Sie, diese Denkschrift vertraulich zu behandeln, sie dient nur Ihrer persönlichen Information.
Sollte sie bei Ihnen auch Bedenken wecken, so sollte Die Presse dennoch gegen den § 283 a auftreten, allerdings nicht - hier teile ich jetzt auch Ihre Meinung wegen des möglichen Mißverständnisses - unter Berufung auf den konkreten Anlaßfall, sondern wegen der Gefahr für den Rechtsstaat an sich. Die paar Neonazis sind es nicht wert, daß wir die Maximen des Rechtsstaates aufgeben.
Mit vorzüglicher Hochachtung
(Walter Lüftl)
Die im Brief erwähnte Denkschrift war die von Lüftl in der Zwischenzeit an Hand in seiner Bibliothek vorhandenen und sonstwie leicht zugänglichen Quellen verfasste Schrift
'Die neue Inquisition'.
Lüftl hatte sich nämlich entschlossen, einige Nationalratsabgeordnete und sonstige (neudeutsch) Opinionleaders von seinen Bedenken als
unbefangener Fachmann zu unterrichten. Er hatte (naiverweise) die Hoffnung, dass diese Hinweise, die nicht von einem Neonazi, sondern von einem Fachmann kamen, bei den angeschriebenen Personen auch Bedenken wecken würden. Die ablehnende Haltung von Chorherr hatte ihn nämlich einigermaßen verblüfft, da er sich erinnerte, dass Chorherr bei der Präsentation des Filmes Holocaust im österreichischen Fernsehen noch ziemlich heftig seine Bedenken dagegen in der Presse dargelegt hatte. Was hatte ihn in der Zwischenzeit vom Saulus zum Paulus werden lassen?
In der Denkschrift Die neue Inquisition übte Lüftl seinem damaligen Kenntnisstand entsprechend massive Kritik an einigen zentralen Punkten der Holocaustgeschichtsschreibung,[3] und kritisierte abschließend den Versuch des österreichischen Gesetzgebers, die Wahrheitsfindung ex lege zu unterbinden, als staatlich verordneter Gesinnungsterror, und
fragte, ob der Justizminister und das Parlament beabsichtigen, dass in Zukunft Historiker und technisch-naturwissenschaftliche Sachverständige, oder auch ganz simple Menschen, die nur ihre Zweifel äußern, ohne jede Verteidigungsmöglichkeit vor den Kadi gezerrt und abgeurteilt werden. Wie die Geschichte des Falls Lüftl zeigt, wollten dies sowohl der Justizminister als auch das Parlament!
3. Lüftls Einsatz hinter den Kulissen
Da Dr. Graff auf Lüftls Schreiben vom 23.3.1991 nicht geantwortet hatte, schrieb Lüftl ihm am 9.5.1991 nach einem Besuch des vormaligen Klubobmannes (=Fraktionsführer) der ÖVP bei ihm, dem er einige Unterlagen mit der Bitte um Übergabe an Dr. Graff gegeben hatte, neuerlich. Lüftl machte ihn auf das Ergebnis seiner bisherigen Forschungen aufmerksam: Unlösbare Widersprüche und begründete Zweifel. »Zeitgeschichte« und Technik waren einfach nicht zur Deckung zu bringen.
Diesmal antwortete Dr. Graff mit Brief vom 13.5.1991:
»Vielen Dank für Ihren Brief im Zusammenhang mit dem geplanten § 283 a. Das "Leuchter-Gutachten", das Sie mir übersendet haben, ist mir bekannt. Ich verhehle aber nicht, daß mich die persönlichen Eindrücke so vieler Zeitzeugen, die die Greuel von Auschwitz beschrieben haben, mehr beeindrucken als die Ausführungen des "Leuchter-Gutachtens". Darin aber, daß über Wahrheit und Unwahrheit nur die Wissenschaft, und nicht der Strafrichter entscheiden kann, stimme ich mit Ihnen voll überein.«
Am 19.5.1991 beantwortete Lüftl dieses Schreiben und wies an Hand von Beispielen darauf hin, dass von ihm eingesehene Zeugenaussagen und Geständnisse von angeblichen Tätern objektiv falsch waren und informierte Dr. Graff von dem Inhalt eines Schreibens vom 10.5.1991 von Lüftl an Prof. Jagschitz.
Prof. Jagschitz war vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren gegen Gerd Honsik (Az. 26b Vr 14.186/86) zum Sachverständigen für Zeitgeschichte bestellt worden und hatte in seinem Schreiben vom 10.1.1991 an das Landesgericht von substantiellen Zweifeln an der bisherigen Gerichtsnotorik geschrieben.
Lüftl machte Prof. Jagschitz von seinen begründeten Zweifeln Mitteilung und empfahl ihm den Einsatz von Technikern zur Lösung der anstehenden Fragen: Hat es Massenvernichtung durch Gas gegeben und existierten Gaskammern in Auschwitz? Lüftl hat Prof. Jagschitz noch am 12.8., 5.10., 21.10.1991 und 20.2.1992 geschrieben und viele Fakten (Fälschungen und Falschaussagen) aufgezeigt, Literaturhinweise gegeben und letztlich an ihn die entscheidende Frage gestellt:
»Wie wollen Sie als Zeitgeschichtler ohne den Sachbeweis der Techniker beurteilen, ob der Zeuge wissen kann (Wittgenstein, Über Gewissheit, Satz 441)? Sie können doch bloß andere Quellen zitieren, ohne die Fakten wirklich prüfen zu können! Ein Beispiel für alle: Was fangen Sie mit der Aussage des 'Zeitzeugen für Greuel' "...aus den Kaminen schlugen meterlange Flammen..." an? Ich weiß aber, und kann diese durch meine Sachkenntnis, allenfalls durch Berechnung, zuletzt durch das Experiment beweisen, dass der Zeuge lügt. Wie können aber Sie "...zeigen, dass der Zeuge in der Lage war zu wissen..."?«
Lüftl schlug daher Prof. Jagschitz vor, dem Gericht den Einsatz von technischen Gutachtern zu empfehlen. Herr Prof. Jagschitz antwortete ihm höflichkeitshalber, aber ausweichend. Wohin die Nichtbeachtung seiner Hinweise (auch Germar Rudolf hatte Prof. Jagschitz uneigennützig seinen Sachverstand angeboten) geführt hat, ist in der unten folgenden Kritik des Jagschitz-Gutachtens nachzulesen.
4. Lüftls Beauftragung als Holocaust-Sachverständiger
Da Lüftls Arbeit - er hatte mittlerweile die Schrift 'Holocaust (Glaube und Fakten)' in Teilen konzipiert und arbeitete an Verbesserungen und Ergänzungen - inzwischen
bekannt geworden war, beauftragte ihn am 24.5.1991 der deutsche Anwalt Hajo Herrmann aus Düsseldorf, ein Gutachten »über die angeblichen Vergasungen von Menschen während des Krieges in den Konzentrationslagern Auschwitz 1+2 nach Untersuchungen an Ort und Stelle« zu erstatten. Es entspann sich eine rege Korrespondenz mit dem Anwalt, der Lüftl am 7.6.1991 schrieb, dass er aus den ihm übersandten Unterlagen den »chemisch-medizinischen Ansatz« erkenne und daher Herrn Germar Rudolf um Auskunft angeschrieben hätte. Das war der Ansatz zum Gutachten des Diplom-Chemikers Germar Rudolf, eine Übersicht über das Ergebnis findet der Leser unten in diesem Buche. Da es Lüftl aber aus Zeitmangel nicht möglich war, nach Auschwitz zu fahren und dort Befund zu erheben, endete die Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt Herrmann mit Schreiben vom 16.7.1991, ohne dass Lüftl ein Gutachten erstattet hatte. Er übersandte lediglich seine bis dahin hergestellten Ausarbeitungen und die zugehörigen Unterlagen und beantwortete eine Reihe von Fragen. Er verbesserte und ergänzte die Schrift
'Holocaust' aufgrund von Hinweisen von befragten Fachleuten und schloss seine Arbeit im August 1991 ab.
Zuvor hatte Lüftl die Schrift in der jeweiligen aktuellen Fassung an eine Reihe von Politikern (darunter den Justizminister, einen Klubobmann, mehrere Nationalratsabgeordnete, einen Landeshauptmann etc.) versandt, im Februar 1992 noch an eine Reihe von Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes. Einer der Herren, sein Name wird aus Dankbarkeit verschwiegen, sandte ihm die folgende bemerkenswerte Antwort:
Dr. N.N.
Senatspräsident des OGH
am 3.3.1992
Herrn Baurat h.c.
Dipl.Ing.Walter LÜFTL
Präsident der Bundesingenieurkammer
Schönbrunner Straße 2o5/1/14-15
1120 W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich habe Ihre Arbeit mit großem Interesse gelesen.
Laut Pressebericht hat der Nationalrat die beiliegende Novelle zum Verbotsgesetz beschlossen.
Ein Gesetz, das eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Fragen der Zeitgeschichte unter Strafe setzt, ist meiner Meinung nach verfassungswidrig und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar.
Ich persönlich halte daher eine Auslegung des allerdings weitgehend mit unbestimmten Gesetzesbegriffen operierenden § 3 h (neu) Verbotsgesetz in der Richtung, dass eine (öffentliche) wissenschaftliche Arbeit die bestimmte von Wissenschaftlern oder Institutionen vertretene Darstellung über historische Ereignisse in Frage stellt oder auch zu widerlegen versucht, tatbestandsmäßig ist, für unvertretbar.
Der wissenschaftliche Versuch die herrschende Ansicht über bestimmte Tötungsmethoden oder die Zahl der Opfer aus technischer Sicht zu widerlegen, fällt nach meiner Meinung überhaupt nicht unter den Tatbestand, es sei denn, es werden der NS-Völkermord oder andere NS-Verbrechen geleugnet oder gröblich verharmlost. Die anderen Begehungsformen stehen im vorliegenden Fall überhaupt nicht zur Debatte.
Eine authentische Interpretation oder eine Prognose der Auslegung des Gesetzes durch den OGH kann ich naturgemäß nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Der Inhalt der Schrift 'Holocaust (Glaube und Fakten)' kann hier nicht wiedergegeben werden, da sie ja Gegenstand das Strafverfahrens gegen Lüftl ist. Sie wurde jedoch in der Nummer 12(4), Winter 1992/1993 des
'Journal of Historical Review' in Englisch veröffentlicht. Es sei nur kurz angeführt, dass
Lüftl in ihr die Motive seiner Arbeit angegeben hat, weiters, dass er meint, dass das Verbrechen bei ersten widerrechtlich Getöteten beginnt und es nicht darauf ankomme Opferzahlen herunterzuhandeln, vielmehr darauf, dass die von ihm aufgezeigten zahlreichen Widersprüche und objektiv unrichtigen, ja bewusst falschen Behauptungen der Aufarbeitung durch technische Sachverständige bedürften. Jedenfalls seien die Bedenken der Revisionisten nicht unbegründet und weitaus eher mit der Technik in Einklang zu bringen als die bisher bekannten Angaben der Holocaustliteraten. Sollte entgegen der Ansicht der Revisionisten die wissenschaftliche Aufarbeitung, insbesondere durch den Sachbeweis, den Holocaust (insbesondere die behaupteten Massenvergasungen; die anderen Tötungs- oder Todesarten stehen bei Lüftl mangels Befassung mit dieser Materie gar nicht zur Diskussion) als Tatsache ergeben, dann müssten auch die Revisionisten dies zur Kenntnis nehmen.
5. Der Skandal
Da inzwischen der österreichische Nationalrat am 26.2.1992 die Novelle zum Verbotsgesetz beschlossen hatte, in dessen § 3h sinngemäß der Inhalt des beabsichtigten § 283a StGB enthalten war, war für Lüftl die Arbeit an dem Problem, wie er glaubte, abgeschlossen, ein Kämpfer gegen Windmühlen wollte er nicht sein.
Wenige Tage danach erschien in der Wochenpresse/Wirtschaftswoche Nr. 11/92 ein Artikel »Die Nazisprüche des Walter Lüftl«, eines Journalisten namens Reichmann in der typisch manipulativen Art, wie sie für den heutigen »Enthüllungsjournalismus« so charakteristisch ist. Herr Reichmann hatte ohne Trennung von Nachricht und Kommentar, ohne Angabe der Motive von Lüftls Arbeit und ohne Zitierung der wesentlichen Voraussetzungen derselben aus dem Zusammenhang gerissene, fachlich unbestreitbar wahre Sätze wie: »Leichen sind kein Brennstoff; deren Verbrennung hat einen hohen Energie- und Zeitbedarf« als »Nazisprüche« denunziert.
Die bestellte Empörung ließ nicht lange auf sich warten. »Architektur-Chef leugnet Auschwitz« waren die noch harmloseren Titel, Gegenrecherchen gab es nicht, allenfalls zwei oder drei telefonische Rückfragen, deren textliche Wiedergabe zumeist haargenau das Gegenteil dessen aussagten, was Lüftl erklärt hatte.
Der Skandal war da.
Auch in den Ingenieurkammern regte sich wirkliche (auf Unkenntnis beruhende) und bestellte Empörung. Vor allem der
'Bund Sozialdemokratischer Akademiker' (BSA) und freimaurerische Kreise konnten nicht laut genug Lüftls Rücktritt als Präsident fordern. Zwar konnte Lüftl als Präsident weder abgesetzt noch abgewählt werden, doch erschien ihm die künftige Arbeit mit künstlich erregten Vertretern der Ziviltechnikerschaft nicht mehr zielführend. Er hatte vorausgesetzt, dass gerade Techniker zuerst messen und dann urteilen würden. Der Präsident der Wiener Ingenieurkammer (ein Sozialist) wollte ihm den Rücktritt mit dem Hinweis schmackhaft machen, dass dann der BSA keine Anzeige gegen ihn erstatten werde. Was das Wort dieses Sozialdemokraten wert ist, zeigt die Tatsache, dass es bei all der bestellten Empörung mit großem Wellenschlag nur zwei Anzeigen gab: Die des Dr. Neugebauer, ein Berufsanzeiger des Dokumentationszentrums des österreichischen Widerstandes, und die des BSA.
Da das Amt des Präsidenten der Bundes-Ingenieurkammer keine Sinekure war, sondern mit Einsatz ausgeübt empfindlich große Opfer an Zeit und Geld erforderte, trat Lüftl schon seiner Familie zuliebe am 12.3.1992 zurück.
Es dauerte nicht lange, bis ihn die Ladung des Landesgerichtes für Strafsachen erreichte. Es waren aufgrund der beiden billigen Denunziationen Vorerhebungen gegen ihn eingeleitet worden. Doch der Untersuchungsrichter interessierte sich nicht für die Aufklärung der Wahrheit; nein, bloß darum, wie Lüftls Schriften auszugsweise in »rechtsradikale Medien« gelangt seien. Lüftls Hinweis, dass es wohl auf die Richtigkeit seiner Arbeit, und nicht auf die Veröffentlichung ankomme, die als Beitrag zur Vergangenheitsbewältigung seinetwegen auch in der Neuberger Kirchenzeitung hätte erfolgen können, wurde nicht beachtet. Es ging um die »nationalsozialistische Gesinnung«, die sich offenbar dann einstellt, wenn man unerwünschte (da gegen die Notorität gerichtete) Wahrheiten niederschreibt; da gibt es offenbar die relative Wahrheit, die vom Medium abhängt. Die Frage unterblieb, ob Lüftl etwa Herrn Reichmann von der Wochenpresse angestiftet hätte, sorgfältig tendenziös ausgesuchte Zitate aus seiner Schrift Holocaust unter dem Titel »Nazisprüche« zu veröffentlichen, dies als getarnte »Verherrlichung der NS-Regimes«. Dass weder der Staatsanwalt noch der Untersuchungsrichter dem Ingenieur Lüftl auch nur einen Satz oder Satzteil vorhalten konnte, der eine gröbliche Verharmlosung, Gutheißung oder Rechtfertigung nationalsozialistischer Verbrechen oder gar des Völkermordes sein konnte, rundet das Bild ab.
Am 15.1.1993 wurde Lüftl eröffnet, dass auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Vorerhebung, die offensichtlich nichts Belastendes ergeben hatte, in eine als gravierender eingestufte Voruntersuchung umgewandelt worden sei.
Ein Antrag von Lüftls Verteidigers auf Einstellung des Verfahrens wurde am 28.6.1993 mit dem bemerkenswerten Hinweis
»[...], daß sich aus der Ausarbeitung ergibt, daß diese grundsätzlich geeignet ist, im Falle der Verwendung in beschönigender oder rechtfertigender Weise, den Tatbestand des § 3g VG zu erfüllen [...]«,
abgewiesen. Das heißt im Klartext, die Aussage, dass Blausäure bei 25,7°C siedet, ist dann nationalsozialistische Wiederbetätigung, wenn ein »Rechtsradikaler« mit dieser Auskunft die Frage aufwirft, wie man dann in kalten Kellern mit Hilfe von Zyklon B Opfer in wenigen Minuten »vergasen« kann.
Ja sogar der Hinweis, diese Frage durch Nachschau ein einem vom Unterrichtsministerium approbierten Chemielehrbuch selbst zu beantworten (weil der »Rechtsradikale« nicht von selbst auf diese naheliegende Idee gekommen ist!), wäre offenbar nationalsozialistische Wiederbetätigung.
Da Lüftl aber »Leugnen« nicht mehr vorgeworfen wurde, zog sein Verteidiger in der darauffolgenden Beschwerde den glasklaren Schluss,
» [...] dass die Ergebnisse [seiner Arbeit] offenbar wahr sind. Insofern ist dem Gericht beizupflichten [...]«
Wie das Verfahren weitergeht, weiß man bei Redaktionschluss nicht, es tun offenbar alle ihre Pflicht. Das Problem liegt darin, daß es ein offensichtlich menschenrechtswidriges Gesetz gibt. Lüftl hat eine ganze Reihe von Nationalratsabgeordneten angeschrieben und sie gefragt, ob sie das, was ihm passiert ist, bei der
Zustimmung zu diesem Gesetz auch gewollt hätten. Ein einziger schrieb zurück:
»Ihr Schreiben macht mich betroffen, das habe ich nicht gewollt.«
6. Weitere Forschungen
Lüftl war nun gezwungen, schon um seine Verteidigung zu fundieren, am Holocaust konform mit dem Inhalt der Stenographischen Protokolle des österreichischen Nationalrates, wonach die »ausschließlich seriöse wissenschaftliche Forschung an Einzelfragen« erlaubt sei, weiterzuarbeiten. Durch Informationsaustausch mit qualifizierten Fachleuten und intensives Quellenstudium konnte er sein Wissen exponentiell steigern, da er nun die Zeit, die er früher unbedankt der Kammerarbeit gewidmet hatte, dafür verwenden konnte. Dort, wo er beim Verfassen der Schrift Holocaust nur »begründete Vermutungen« bzw. »persönliche Überzeugungen« hatte, konnte er sein Wissen zur praktischen Gewissheit vertiefen. Lüftl ist heute nach seiner Überzeugung in der Lage, jede seiner in Holocaust aufgestellten Thesen als technische Gewissheit mit allen technischen Beweisen nachvollziehbar und mit nachprüfbarem Befund darzulegen. Verwiesen sei beispielhaft auf seine unten folgende Kritik des Jagschitz-Gutachtens im Honsik-Prozeß (Abschnitt 8).
7. Der Honsik-Prozeß
Mit naturgemäß allergrößtem Interesse hat Lüftl den Honsik-Prozeß (vom Ende April bis Anfang Mai 1992 vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien) verfolgt.
Insbesondere das entgegen jeder Usance nicht vor der Hauptverhandlung schriftlich vorgelegte, also bloß in der Hauptverhandlung vorgetragene Gutachten des Sachverständigen Dr. Jagschitz, als »Zeitgeschichtler« in der Frage »Massentötungen mit Giftgas« von vorneherein auf verlorenem Posten stehend, war für ihn von Interesse.
Aber schon das, was man den Medienberichten entnehmen konnte, ergab, dass hier kein Gutachten erstattet wurde, sondern dass der Sachverständige bloß dem Gericht erzählte, was er sich angelesen hatte bzw. glaubte. Das Gericht hatte »lesen lassen«. Der Sachverständige hatte lt. eigener Angaben (unter Eid! Daher muss man es ihm bis zum Beweis des Gegenteils auch glauben!) 5.000 bis 7.000 Zeugenaussagen gelesen und ca. 2/3 für falsch befunden. Die Kriterien für diese Prüfung, die pro Aussage nicht mehr als 10 Minuten gedauert haben dürfte, verschweigt der Sachverständige aber. Überdies dürfte bloß das Gericht Zeugenaussagen würdigen, und zwar nur solche, die auch vor dem Gericht abgelegt worden sind, da ja der Angeklagte und sein Verteidiger diese Aussagen »hinterfragen« können müssen.
Es wurde nur eine einzige Aussage im Detail in das Verfahren eingeführt, die Aussage des Dr. Fischer, der aber lt. der Dienstaltersliste der Waffen-SS im Zeitpunkt der Tat gar kein Arzt gewesen ist, daher die Funktion, die er lt. Aussage in Auschwitz ausgeübt haben will, gar nicht ausgeübt haben kann.[4] Die Aussage strotzt nur so von Unsinnigkeiten, der Gutachter hat diese nicht erkannt, weil er sie mangels Fachkenntnissen auch nicht erkennen konnte. Hat er diese Aussage für eine »Schlüsselaussage« gehalten. Oder fand er keine belastendere, keine seiner Ansicht nach »glaubwürdigere«?
Doch mehr darüber später.
Dass der Sachverständige nur durch das massive Eingreifen des Vorsitzenden bei der Befragung durch den Verteidiger vor ärgeren Problemen bewahrt wurde, bestätigen sachkundige Prozessbeobachter und ist offenkundig. Die Notwendigkeit, dass man bei komplizierten Sachverhalten erst Erläuterungen vor der eigentlichen Frage stellen muss, um das Umfeld zu klären und um sicherzustellen, dass man nicht mehr oder weniger absichtlich aneinander vorbeiredet, gibt dem Vorsitzenden die Möglichkeit, für den Sachverständigen unangenehme vorbereitende Feststellungen mit den Worten »Stellen Sie Fragen« abzuschneiden. Wer die Wahrheit wirklich erforschen will, kann in solch wichtigen Fragen auch weitschweifige Einleitungen zulassen, diese dienen ja der Wahrheitsfindung. »Ausreden lassen« und geduldig zuhören gilt aber offenbar in Prozessen nach dem Verbotsgesetz nicht. Warum wohl?
Man überlege, wie der Sachverständige vom Verteidiger in die Enge getrieben worden wäre, hätte das Gutachten vor der Hauptverhandlung vorgelegen und hätten Fachleute die z.T. in technischen Sachfragen geradezu dilettantischen Ausführungen kritisch betrachten können, wie es später nach Vorlage des Verhandlungsprotokolles möglich war. Zwar gibt der Sachverständige laufend an, kein Techniker zu sein, was an sich als »notorisch« keines Beweises bedurft hätte, doch interpretiert er laufend technische Urkunden, die er für echt hält. Eine echte Urkunde muss aber nicht richtig sein. Das kann ein »Zeitgeschichtler« ja nicht beurteilen. Durch die Gelegenheit, die Gebührennote des Sachverständigen einzusehen, wurde festgestellt, dass nicht nur das »Gericht hat lesen lassen«, sondern auch Jagschitz seinerseits mangels polnischer Sprachkenntnisse durch Dritte »hat lesen lassen« und deren Leseergebnisse als eigenen Befund ausgegeben hat. Man darf daran erinnern, dass der österreichische Gerichtssachverständige einen Eid abzulegen hat, die gemachten Wahrnehmungen getreu und vollständig anzugeben. Wie Jagschitz »getreu und vollständig« erheben konnte, ohne sich auf Übersetzungen österreichischer Gerichtsdolmetscher zu stützen, ist unerfindlich. Diese Übersetzungen hätten dann aber auch zeitgerecht dem Angeklagten und der Verteidigung zur Verfügung stehen müssen, so wie auch der gesamte Befund zwecks gründlicher Vorbereitung der Verteidigung. Aber darauf wurde kein Wert gelegt. Im Gegenteil, als der Angeklagte den durchaus vernünftigen Vorschlag machte - der in jedem anderen Prozess sicherlich befolgt worden wäre -, zur Widerlegung des unechten und unrichtigen Dokuments über die Verbrennungskapazität der Auschwitzer Krematorien wenigstens Fachleute des Wiener Krematoriums zu befragen, wurde ihm das Wort entzogen. Ob das fair war?
Jagschitz ist aber durchaus zugute zuhalten, dass er mit gewissen Stereotypen wie »Judenseife« und »4 Millionen Vergasungsopfer« aufgeräumt hat. Sein Gutachten ist trotz vieler Schwächen ein Schritt zum Offenkundigwerden der »wahren« Wahrheit. Nichts ist ja törichter als tatsächliche Geschehnisse zu bestreiten. Wird aber die ohnedies schreckliche Wahrheit übertrieben, besteht die Gefahr, dass die Übertreibung dazu führt, dass später überhaupt nichts mehr geglaubt wird.
Lüftl hat das Gutachten von Prof. Jagschitz nur stichprobenartig geprüft, das Ergebnis ist in der Folge dargestellt. Man überlege an Hand der wenigen Beispiele, wie die Verteidigung im Besitze technischer Widerlegungen zum Nutzen des Angeklagten hätte agieren können.
8. Warum sollten technische Gutachten eingeholt werden, bevor ein zeitgeschichtliches Gutachten erstattet wird?
Obwohl Herr Prof. Jagschitz auf die Nützlichkeit der vorangehenden Einholung von technischen und naturwissenschaftlichen Gutachten im Hinblick auf die Komplexität der Frage »Massentötungen mittels Giftgas« hingewiesen wurde, unterließ er es als bestellter Sachverständiger für Zeitgeschichte im Honsik-Prozess, die technischen Fragen durch technische Sachverständige vorab klären zu lassen.
Er stützte sich bei seiner Gutachtenerstellung auf in anderen Verfahren abgelegte Zeugenaussagen, Angaben Sonstiger und Urkunden, die er offenbar für echt und richtig hielt.
Die nachfolgenden, von Lüftl miterarbeiteten Ausführungen sollen nachvollziehbar zeigen, dass die Unterlassung der Zuziehung von technischen Sachverständigen zu vermeidbaren Fehlschlüssen geführt hat.
8.1. Leichenkeller als Gaskammer
Der Sachverständige Jagschitz trug am 30.4.1992 (Seite 471 des Gerichtsprotokolls (GP)) vor, dass der Leiter der Zentralbauleitung der Waffen-SS Bischoff mit Schreiben vom 6.3.1943 eine Vorwärmanlage für den Keller 1 mit Abluft von der Saugzuganlage bei den Krematorien II und III im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau bestellt hat. Diese Bestellung nimmt nun der Sachverständige als Beweis dafür, dass der (Leichen)Keller 1 in Wahrheit eine Gaskammer war, da
* man die Wärmeanlage benötigte »weil das Zyklon B nur bei Temperaturen zwischen 24 und 26°C einwandfrei funktioniert« (welche Fülle von Unkenntnis in technischer, physikalischer und chemischer Hinsicht steckt nur in diesen paar Worten!)
* und man keine Wärmeanlage in einem Leichenkeller benötige, da ein solcher ja kühl sein müsse.
Ohne darauf einzugehen, ob die Urkunde überhaupt echt ist,[5] der Ablauf einer Planung und Bauausführung lässt hier beträchtliche Zweifel offen, darf zunächst festgehalten werden, dass der Sachverständige lediglich das gleiche wie Pressac[6] aussagt. Dort ist der gleiche Fehlschluss nachzulesen. Was Pressac aber anführt, Jagschitz aber anscheinend nicht weiß, ist die Tatsache, dass die Vorwärmanlage im Krematorium II noch vor Inbetriebnahme wegen Konstruktionsfehlern an der Saugzuganlage entfallen musste und im Krematorium III von vorneherein storniert wurde.[7] Hat Jagschitz das überlesen? Oder kennt er Pressacs Werk doch nicht so genau? Wie kann er dann ohne die umfangreichen Befunde von Pressac zu kennen ein Gutachten über »Massentötungen mit Giftgas in Auschwitz« überhaupt erstatten?
Darüber hinaus kann durchaus eine technische Notwendigkeit, einen Leichenkeller zu beheizen, bestanden haben, und zwar aus zwei Gründen:
* so wird aus hygienischen Gründen im Leichenkeller wohl die Notwendigkeit einer Wasserleitung zu Reinigungszwecken bestanden haben.[8] Will man im Winter das laufende vorsorgliche Entleeren bei Frostgefahr vermeiden, so muss man die Raumtemperatur sicher über Null Grad Celsius halten;
* man kann in Neuferts Bauentwurfslehre[9] nachlesen, dass eine Leichenkammer Temperaturen zwischen +2 und +12°C aufweisen soll, da gefrierende Leichen aufplatzen und an ihrer Unterlage (und auch aneinander bei Stapelung) festfrieren können. Der Zeuge Henryk Tauber gab zum Krematorium I am 24.5.1945 an:[10]
»Alle Leichen waren gefroren und wir mussten sie voneinander mit Äxten trennen.«
Die Planung einer »Wärmeanlage im Leichenkeller« ist also keineswegs ein Beweis für die Verwendung desselben als 'Gaskammer'. Ein technischer Sachverständiger wäre jedenfalls nicht auf die Idee gekommen, Pressac ohne kritische, nachvollziehbare technische Argumente ohne Quellenangabe unvollständig zu zitieren und das obendrein unvollständige Zitat als Ergebnis eigener nachvollziehbarer Denktätigkeit als eigenes »Gutachten« vorzutragen. Obendrein wird ja der »Beweis« für die Existenz von 'Gaskammern' per se durch die Stornierung der Bestellung obsolet.
8.2. Leistungsfähigkeit der Krematorien
Nun soll noch wegen der typischen Art (ohne ausreichende technische Prüfung, aber dafür umso entschiedener vorgetragen!) des Sachverständigen Jagschitz auf das Dokument über die Leistungsfähigkeit der Krematorien eingegangen werden (Seite 475 GP).
* Das Dokument[11] vom 23.6.1943 gibt für die fünf Krematorien 4.756 Personen in 24 Stunden an. Dabei fällt zunächst auf, dass die SS-Zentralbauleitung das Krematorium I berücksichtigt, obwohl dieses zu dieser Zeit schon in einen Luftschutzkeller umgebaut worden war.
* Die Angabe über die Gesamtleistungsfähigkeit war überdies rein hypothetisch. Das Krematorium II musste wegen Schornsteinschäden laufend stillgelegt werden und war bloß von Mai bis Juli 1944 (!) voll betriebsbereit. Krematorium III war nie voll ausgelastet gewesen, Krematorium IV hatte laufend Ofen- und Schornsteinschäden (stillgelegt im Mai 1943, vergeblicher Reparaturversuch im April 1944) und wurde nach der Häftlingsrevolte vom 7.10.1944 endgültig stillgelegt. Auch beim Krematorium V brannten Öfen und Schornsteine häufig aus. Dass die im Dokument, das übrigens altbekannt ist und schon mehrfach als Absurdität (Stäglich, Butz, Walendy u.a.) qualifiziert worden ist, genannten Zahlen einfach Phantasie sind, soll nachstehend begründet werden. Abgesehen davon, dass die Leistungsfähigkeit der einzelnen Muffeln in den Krematorien II bis V 96 Personen pro Tag (1/4 Stunde pro Leiche! Stand der Technik 1940 ca. 11/2 bis 2 Stunden!) gewesen sein soll, wäre dieses beim Krematorium I nur halb so groß gewesen, obwohl der Lieferant (Topf & Söhne) offenbar nach dem gleichen Patent die Öfen herstellte.
Vergleicht man aber dieses Schreiben mit dem Aktenvermerk vom 12.3.1943[12] über den dort dokumentierten Koksverbrauch, dann resultiert Bemerkenswertes.
* Die 4.416 Personen (4.756 - 340 Krematorium I = Krematorium II bis V) können im 24-stündigen Dauerbetrieb mit 15.680 kg Koks, das sind 3,55 kg/Person, eingeäschert werden. Das ist unfassbar, da üblicherweise hierzu 40 bis 50 kg Koks pro Person benötigt werden. Wer das nicht glaubt, der frage ältere Mitarbeiter eines Krematoriums jeder beliebigen Großstadt, die noch die »Kokszeit« erlebt haben.[13]
* Da aber die maximale Zulieferung im März 1943 144,5 t betragen hat,[14] war diese angebliche Spitzenleistung nur an 9 Tagen des März 1943 möglich, da waren aber die Krematorien II bis V noch nicht voll betriebsbereit! Der Durchschnittsverbrauch war ansonsten ca. 71 t pro Monat, d.h. bei Spitzenleistung konnten die Krematorien nur 4,5 Tage pro Monat überhaupt in Betrieb sein.
Das heißt im Klartext: Selbst mit der sagenhaften Leistungsfähigkeit von 4.416 Personen pro Tag können maximal ca. 20.000 Leichen in einem »Regelmonat« 1943 eingeäschert worden sein. Nimmt man aber Bedacht auf einen wirklichen (vorsichtig geschätzt mit 25 bis 30 kg 7 bis 8 mal höheren!) Verbrauch, so kann die Verbrennungsleistung der Krematorien im Durchschnitt 2.500 bis 3.000 Leichen pro Monat nicht überschritten haben. Wie dann die Opfer der Massenvergasungen beseitigt worden sein sollen (Verbrennungen in Gruben und auf Scheiterhaufen etwa mit Methanol (Siedepunkt 64,5°C!) oder Holz (dazu sind Quantitäten von 150 bis 200 kg pro Leiche nötig); ob es überhaupt geht, ist der Aussage des Krematoriumsfachmannes Lagacé - siehe auch Abschnitt 8.4 - zu entnehmen), wäre noch zu klären, die Krematorien waren dazu keinesfalls in der Lage.
Der Koksverbrauch (nach einer Berechnung der Energiebilanz) pro Leiche im kontinuierlichen Betrieb ist bei den 2/3/8 Muffelöfen bei »Normalleichen« 22,7/15,3/11,3 kg, bei sehr abgemagerten Leichen (»Muselmanen«) 30,7/20,4/15,3 kg, was einen groben mittleren Eckwert von 20 kg ergibt.15 Dazu kommt ein Zuschlag von ca. 20% für das Anheizen und Diskontinuitäten. Das heißt, dass etwa von April bis Oktober 1943 (Verbrauch ca. 497 t12) 497.000/24 = 20.000 bis 21.000 Leichen kremiert werden konnten. Das gibt einen Durchschnitt von knapp 3.000 Leicheneinäscherungen im Monat oder 100 pro Tag. Die Krematorien konnten also, nimmt man Bedacht auf den tatsächlichen Brennstoffverbrauch, keinesfalls Tausende pro Tag einäschern. Darüber
hinaus sind nach max. 3.000 Einäscherungen die Muffeln »ausgebrannt«, d.h. die Schamottauskleidung muss komplett erneuert werden, was ebenfalls nachweislich mit keinem der Muffeln je geschah.[15]
8.3. Kein Rauch aus den Krematoriumsschornsteinen
Zum Fehlen von Rauch aus den Schornsteinen der Krematorien in Auschwitz-Birkenau auf den Bildern der USAF-Luftaufklärer[16] meint der Sachverständige Jagschitz, daß von den Amerikanern
»wahrscheinlich auch ein Filter verwendet worden ist [...] dieser sollte dazu dienen, aufgelockerte Wolken aufzulösen [...]« (Seite 478 GP)
Dem ist entgegenzuhalten, dass - selbst wenn es gelungen wäre, damit auch Rauchfahnen »aufzulösen« - die Schatten der Rauchfahnen auf dem Boden und damit auf dem Foto genau so gestochen scharf wie die Schatten der Kamine sichtbar gewesen wären. Abgesehen davon waren diese Filter, für deren Verwendung Jagschitz keine Quelle angeben kann, offensichtlich nicht angebracht, als durch die Bomben der Alliierten am Boden Brände und somit auch Rauchfahnen erzeugt wurden. Diese Rauchfahnen sind auf anderen Bildern nämlich deutlich zu sehen.[17]
8.4. Der »sagenhafte« Krematoriumsfachmann
Auf Fragen des Verteidigers Dr. Schaller gibt der Sachverständige Jagschitz an, dass er nicht begreife, dass irgendein (später »sagenhafter«) Krematoriumsfachmann sagt, es seien nur Hundert (Kremierungen) gewesen, ...das sei für ihn zu hoch..., ...das übersteige sein Fassungsvermögen...[18] Der Sachverständige Jagschitz hätte durch das Studium der eidlichen Aussage als Experte (eines kanadischen Staatsbürgers vor einem kanadischen Gericht am 5. und 6. April 1988 im 2. »Zündel-Prozess«!) des »sagenhaften Krematoriumsfachmannes« leicht zur technischen Realität finden können.
Der »sagenhafte Krematoriumsfachmann« ist der Manager Ivan Lagacé des Bow Valley Krematoriums in Clagary, Alberta, Kanada. Das Bow Valley Krematorium ist das heißeste und daher schnellste Krematorium Nordamerikas, eine Einäscherung dauert wegen der Gasfeuerung bloß 90 Minuten.
Lagacé hat fünf Semester Begräbniswesen am Humber College in Ontario studiert und ist seit 1979 diplomiert und lizensiert. Er hat mehr als 1.000 Personen kremiert. Lagacé erläutert in einer klaren Aussage mit Akribie die Probleme des Kremierens und der Gefahren dabei. Er legt nachvollziehbar und prüfbar dar, daß die Birkenauer Krematorien (koksbeheizt!) wegen der nicht regulierbaren Abkühlung gegenüber erdgasbefeuerten (Abdrehen der Energiezufuhr möglich!) Krematorien weniger leistungsfähig waren. Er kannte auch die Pläne der Birkenauer Krematorien und konnte sie mit der ähnlichen Anlage in Bow Valley vergleichen.
Er ging auch im Detail auf die offene Verbrennung und die Frage der Behandlung von Fleckfieberleichen ein. Zur offenen Verbrennung führte er aus, dass selbst bei Einsatz von Benzin in 90% der Fälle lediglich die Haut verkohlt, möglicherweise auch die Glieder verbrennen, aber es sehr schwer ist, den Torso zu kremieren. Das war der »sagenhafte« Krematoriumsfachmann, dessen Aussage wohl wesentlich mehr Wert hat als eine offenkundig unrichtige Urkunde. Ein technisch unmöglicher Sachverhalt wird auch dann nicht richtig, wenn er in einer »echten« oder vom Sachverständigen Jagschitz für echt gehaltenen Urkunde steht.
Selbst R. Hilberg weiß, dass das Krematorium I nur bis zum Frühjahr 1943 in Betrieb war.[19] Warum dann am 23.6.1943 die SS dessen Kapazität noch anführt, geht diesmal »über das Fassungsvermögen« des Verfassers.
8.5. Die riesigen Exhaustoren
Der Gutachter Jagschitz führt am 4.5.1992 über »erheblich große Absaugvorrichtungen« aus (»Ich habe das in Moskau eindeutig gefunden [...]« S. 19 GP; »[...] diese riesigen Absaugvorrichtungen, die aus den Leichenkellern Luft absaugen [...]«; »[...] sondern es hat zumindest in den Krematorien II und III erheblich große Absaugvorrichtungen gegeben« S. 34 GP).
Es waren Ventilatoren mit einer Antriebsleistung von 3,5 PS. Bei 150 mm Wassersäule nötiger Saugleistung reicht das in Hinblick auf Leitungslänge, Querschnitte, Leitungsführung (zahlreiche rechtwinklige Umleitungen), Leitungsinnenflächen (rohes Mauerwerk, Holz) und die Ausbildung der Einlassöffnungen (grob gelochtes Blech) bestenfalls für zehnmaligen Luftwechsel pro Stunde in der 'Gaskammer'.
In Hinblick auf die Entlüftungszeit von 30 Minuten kann angegeben werden, dass dann die Blausäurekonzentration auf ca. 1/100 der Ausgangskonzentration gesunken sein kann. Da aber durch die Methode des Einwurfes des Zyklon B von oben das Ausgasen der Blausäure nicht quasi 'abgedreht' werden kann (das funktioniert nur in den US-Gaskammern mit Blausäuregeneratoren!), geht das Ausgasen weiter, und zwar verstärkt, da der Unterdruck beim Absaugen (Siedepunktsdepression!) das Ausgasen fördert. Die Ventilatoren mit der geringen Leistung von 3,5 PS leisten praktisch bis knapp vor Ende des Gasaustritts, und das kann je nach Temperatur mehrere bis viele Stunden dauern, Sisyphosarbeit, ohne die Konzentration unter die tödliche Dosis senken zu können.
Wie die Ventilatoren überdies bei mit Leichen vollgestopfter Kammer im Hinblick auf die Zu- und Abluftführung wirklich funktioniert haben sollen, müssten noch Lüftungsfachleute klären, denn die Abluft wurde unten abgesaugt, obwohl die Altluft wegen der Erwärmung und Wasserdampfanreicherung durch die Opfer leichter als die Frischluft gewesen wäre. Problematischer ist ebenfalls die Tatsache, dass Luftein- und -auslass zu nah beieinander liegen (2 Meter an der gleichen Wand gegen 7,5 m zur gegenüberliegenden, durch Leichen blockierten Seite des Raumes), d.h., es kommt schon in der Kammer zu einem Luftkurzschluss.
Bei 5 g/m³ Blausäure ist zwar bei 'Abdrehen' der Blausäure bei 5 Luftwechseln pro halbe Stunde und idealen Lüftungsverhältnissen die Konzentration nach einer halben Stunde bloß 50 mg/m³, da kann man die Kammer schon ohne Gasmasken betreten. Da das Zyklon B aber noch stundenlang weitergast, ist ein Betreten nach 30 Minuten, wie dies behauptet wird, ohne Schutzanzug (da reichen auch nicht die Gasmasken mit Spezialfilter J mit einer sicheren Gebrauchsdauer von 30 Minuten!) tödlich.
Die Anordnung der Ausblase- und Ansaugöffnungen am First in ca. 5 m Entfernung voneinander[20] lässt außerdem die Frage offen, was bei schwachem Wind in Firstrichtung von der Ausblase- zur Ansaugöffnung passiert (»Luftkurzschluss«), ein Fachmann würde solches nicht planen.
Der Ventilator für den Sezierraum, die Wasch- und Aufbahrungsräume, alle oberirdisch gelegen mit Fenstern, hatte eine Leistung von 1 PS, der für den viel größeren Leichenkeller I ('Gaskammer') 3,5 PS. Letzterer war daher mit Gewissheit ungeeignet, das Luftvolumen nach einer Beaufschlagung mit 5 g/m³ (nach Pressac[21] sogar 12 g/m³!) in der in der Literatur (Zeugenaussagen) angegebenen Zeit von 30 Minuten so oft auszutauschen, daßss die 'Gaskammer' ohne schweren Atemschutz samt Schutzanzügen nach dem Lüften hätte betreten werden können. Daraus ist zu schließen, dass die Lüftungsanalage der Krematorien II und III ausschließlich für normale Lüftungszwecke und nicht für die Absaugung hochtoxischer Gasmengen in kurzer Zeit (20 bis 30 Minuten) konzipiert waren.[22]
8.6. Ein SS-Standartenführer als reisender Servicemonteur
Der Gutachter Jagschitz unterlässt es aber auch, im nichttechnischen Bereich wirklich »ad fontes« zu gehen, wie er einführend (S. 261 GP) erläutert hat.
Er führt als Beweis für die Existenz von Gaskammern die von ihm erhobene Tatsache an (S. 390 GP), dass offenbar bei Defekten Spezialisten für 'Gaskammern' von Berlin angefordert wurden:
»Es gibt einen Herrn, der, wenn Gaseinrichtungen [sic!] kaputt waren, von Berlin angefordert wurde, um sie wieder zu reparieren. Das war ein gewisser Herr Eirenschmalz [...]«
Ein Blick in ein Standardwerk der »Holocaustliteratur« zeigt, dass der »gewisse Herr Eirenschmalz« der Leiter des Amtes C-VI (Finanzen!!) in der Amtsgruppe C (Bauwesen) des WVHA (Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt des SS) war.[23] Sein Rang war Standartenführer (Staf.), was bei der Wehrmacht dem eines Obersten entsprach.
Glaubt irgendjemand, der seinen gesunden Menschenverstand noch gebrauchen kann, dass etwa dann, wenn ein Scharnier einer Einwurfluke für das Zyklon B klemmt, wirklich ein SS-Standartenführer (der als Oberst beim Militär üblicherweise ein Regiment kommandiert), der offenbar der Oberstzahlmeister des Bauamtes war, mit dem Monteurkisterl aus Berlin anreist, um irgendetwas an der 'Gaskammer' zu reparieren? Noch dazu dann, wenn in Auschwitz genügend Werkstätten und Fachpersonal vorhanden war?
8.7. Die ungewöhnlichen Folgen einer Blausäurevergiftung
Der Gutachter Jagschitz gibt an (S. 441/442 GP), er habe bei einem Interview in Warschau mit einem »Häftling mit Vertrauensverhältnis zum SS-Mann Breitwieser« erfahren, dass der SS-Mann Breitwieser bei »dieser Vergasungsaktion« (gemeint: Vergasung von sowjetischen Kriegsgefangenen am 4.9.1941 im Block 11 des Stammlagers Auschwitz, die lt. Pressac neuerdings erst im Dezember stattfand[24])
dabei gewesen sei und die Gasmaske zu früh abgenommen habe und dabei eine halbseitige Gesichtslähmung davongetragen habe.
Der Sachverständige zitiert eine Falschaussage, vermutlich des Häftlings Kula.
Die vorsorgliche Befragung eines Toxikologen oder Gerichtsmediziners ergäbe nämlich, dass eine halbseitige Facialislähmung keine Folge von Blausäureeinwirkung sein kann und eine Blausäurevergiftung ohne sofortige tödliche Folgen keine Dauerfolgen verursacht.[25]
8.8. Weitere Details, Schlüsse und Fragen
Im übrigen kommt der Gutachter Jagschitz zum Resumé (S. 499 bis 501 GP), dass Korrekturen in Einzelfragen möglich sind und es noch erheblicher wissenschaftlicher Anstrengungen bedürfte, die zahlreichen Detailfragen zu prüfen.
Genau das wurde aber im Verfahren unterlassen!
Keine einzige Detailfrage wurde von dazu berufenen Technikern, Chemikern, Medizinern etc. geprüft. Im Gegenteil: Fachleute, die aus zeitgeschichtlichem Interesse kritische Fragen äußern und zur Diskussion stellten wollten (also nur das, was Jagschitz gutachterlich anregt!), werden in Österreich in Verfahren nach § 3h Verbotsgesetz und in Deutschland nach §§130, 185 StGB (Volksverhetzung, Beleidigung) verwickelt![26]
Der Gutachter Jagschitz hatte vor der Erstattung seines Gutachtens in einem Zwischenbericht am 10.1.1991 dargelegt, dass »substantielle Zweifel an grundlegenden Fragen verstärkt worden« sind und »dass nur eine relativ geringe wissenschaftliche Literatur einer erheblich größeren Zahl von Erlebnisberichten oder nichtwissenschaftlichen Zusammenfassungen gegenübersteht«.
Mit gespanntem Interesse wurde daher sein Vortrag in der Hauptverhandlung verfolgt bzw. das Protokoll desselben studiert. In diesem Vortrag tauchte aber nichts Wesentliches auf, das nicht schon altbekannt gewesen wäre. Jagschitz stützte sein zusammenfassendes Werturteil,
wonach der Massenmord durch Giftgas erwiesen sei,
in erster Linie auf Urkunden und die Feststellung, dass er beim Prüfen der Berichte von Zeugen und Tätern festgestellt habe, dass ca. 2/3 dieser Angaben falsch und ca. 1/3 richtig seien.
Ein interessanter forensischer Aspekt ist die Beweiswürdigung der Aussagen von Personen, die nicht einmal vom erkennenden Gericht vernommen wurden, durch den Sachverständigen!
Der Sachverständige Jagschitz verschweigt aber die Aussagen selbst und die Kriterien der Beurteilungen durch ihn. Lediglich wohl als ein Beispiel für alle zitiert er die Aussage eines »Täters«, die des »SS-Arztes Dr.« Fischer. Da sie belastend ist, muss sie wohl richtig sein?
Der unbefangene Sachkundige fragt sich nur, wie es in den sechziger Jahren noch möglich war, einen »Täter« zur eigenhändigen Niederschrift solch tatsachenwidrigen Unsinns zu bewegen:
Die Opfer sterben binnen zwei Minuten nach Einwurf von Zyklon B, Leichenaufzug führt direkt zu den Türen der Verbrennungsöfen usw.! Der Mann kann ein Krematorium niemals von innen gesehen haben, geschweige denn eine Menschentötung durch aus Zyklon B gewonnenem Blausäuregas beaufsichtigt haben!
Zwei Details in der Aussage des »Dr.« Fischer sollen noch kritisch kommentiert werden. Sie betreffen Vergasungen in der »Sauna« (S. 443 Beilage GP), einem umgebauten Bauernhaus, das interessanterweise auf keinem Luftbild je dargestellt oder erkennbar ist!
a) »[...] es wurden ausschließlich 2 kg-Dosen verwendet [...]«
Wie Pressac zu entnehmen ist, waren lediglich Dosen mit einem Füllgewicht an Blausäure von 0,5, 1,0 und 1,5 kg verfügbar.[27]
b) »[...] die Gaskammer wurde nach etwa 20 Minuten [!] geöffnet[...]«; »[...] die Türen bleiben etwa 10-15 Minuten offen, damit das Giftgas aus der Gaskammer abziehen konnte. Eine Absaugvorrichtung gab es in der "Sauna" nicht. Nun zogen die Häftlinge [des Leichenkommandos] mit 2 m langen Stangen, die an der Spitze einen gebogenen Eisenhaken hatten,[...], die Leichen heraus [...]«
Da Zyklon B noch stundenlang Blausäuregas abgibt und eine Lüftung durch natürlichen Zug eher Tage als Stunden gedauert hätte, müssen die Häftlinge immun gegen Blausäure gewesen sein! Wie passt das mit dem Sonderbefehl des Lagerkommandanten Höß vom 12.8.1942 zusammen,[28] wonach beim Öffnen von vergasten (richtig: begasten!) Räumen SS-Angehörige ohne Gasmasken wenigstens 5 Stunden lang einen Abstand von 15 m wahren müssen und obendrein auf die Windrichtung achten sollen, da es schon zu Unfällen gekommen sei?
Die von Jagschitz zitierten Urkunden lassen aber, sofern sie überhaupt echt und richtig sind, was sehr häufig aus technischen Gründen begründet zu bezweifeln ist, in jedem Fall auch andere technische Interpretationen zu als ihnen vom Gutachter unterlegt werden. Zum Beispiel handelt ein Dokument von einer Gastür im
Krematorium II mit den Maßen 100/192. Laut Plänen hatten die Leichenkeller I der Krematorien II und III aber zweiflügelige Türen mit den Maßen 180/200. Wie macht man aber eine zweiflügelige Türe, 180×200 cm, mit einer Türe, 100×192 cm, blausäuregasdicht?
Weitere Beispiele aus der »Holocaustliteratur« und dem Jagschitz-Gutachten:
»10 Gasprüfer«:[29] Bestellung durch die Zentralbauleitung des Lagers Auschwitz an die Ofenbaufirma Topf & Söhne im Frühjahr 1943. Sollten diese Gasprüfer irgendetwas mit der Blausäure zu tun gehabt haben, wären sie vom dafür zuständigen Sänitätsdienst bei der Fa. DEGESCH bestellt worden, und nicht von der Zentralbauleitung bei der Ofenfirma Topf & Söhne. Wie man schon der damaligen Fachliteratur entnehmen kann, handelt es sich bei »Gasprüfern« tatsächlich um Geräte zur Analyse des Verbrennungsgases auf CO oder CO2, die bei der »Vergasung« des Kokses im Generator des Krematoriumsofen entstehen.[30] Auch die Anzahl der bestellten Gasprüfer (10) spricht sehr für diese Verwendung, da jedes der zwei spiegelbildlich erbauten Krematorien 10 Füchse besaß (zwei pro Ofen), an denen die Messstellen angebracht waren.
Kurios wurde die Angelegenheit erst, als Pressac neulich im Moskauer KGB-Archiv ein Dokument fand, in dem die oben erwähnte Bestellung von Gasprüfern durch ein Schreiben der Firma Topf & Söhne bestätigt wird.[31] Darin stehen mit bezug auf obiges Telegramm im Betreff die Worte »Krematorium, Gasprüfer«, im Text aber wird erwähnt, dass es bisher nicht gelungen sei, einen Lieferanten für »Anzeigegeräte für Blausäure-Reste« ausfindig zu machen. Dieses Dokument will uns also weismachen, dass unter Gasprüfer tatsächlich Geräte zum Blausäurenachweis verstanden wurden. Einige Dinge müssen einen Techniker aber seltsam stimmen:
Dokument im Faksimile in: J.-C. Pressac, Die Krematorien von Auschwitz, Piper, Munich 1994. Abb. Nr. 28.
1. Nach der damaligen Literatur hießen Geräte zum Aufspüren von Blausäureresten »Blausäurerestnachweisgeräte«.[32] Man liest im Schreiben aber »Anzeigegeräte für Blausäure-Reste«. (Kein Deutscher würde Blausäure-Rest getrennt schreiben!) Da die Firma Topf & Söhne laut Schreiben bereits von drei Firmen Nachricht über die Beschaffungsmöglichkeit solcher Geräte erhielt, müsste der korrekte Name dieser Geräte inzwischen selbst zu Topf & Söhne durchgedrungen sein.
2. Nach den damaligen Vorschriften war es bei jeder Entlausungsaktion mit Blausäure Pflicht, mittels Blausäurerestnachweisgeräten nachzuprüfen, ob die Belüftung einer begasten Räumlichkeit erfolgreich war, bevor er ohne Gasmaskenschutz betreten werden durfte. Da in Birkenau bereits seit 1941 Entlausungen in großem Maßstab durchgeführt wurden, ist es absolut unglaubwürdig, dass sich erst im Frühjahr jemand um eine Bezugsmöglichkeit dieser Geräte gekümmert haben soll.
3. Der Sanitätsdienst des Lagers Auschwitz war seit der Schaffung des Lagers Birkenau im Jahre 1941 für die Bestellung, Verwaltung und Anwendung von Zyklon B und aller Materialien zu dessen Handhabung (Entlausungsanlagen, Gasmasken, Blausäurerestnachweisgeräte etc., angeblich auch für die Massenvergasungen) verantwortlich. Er hatte also seit 3 Jahren Erfahrung in diesem Metier. Warum sollte dann im Frühjahr 1943 die für diese Aufgabe nicht zuständige und zudem inkompetente Zentralbauleitung den Auftrag zur Beschaffung von Blausäurerestnachweisgeräten erteilt haben?
4. Warum wandte man sich an die völlig inkompetente Ofenbaufirma Topf & Söhne, die noch nicht einmal die Lieferanten der Geräte kannte, wenn im Lager Auschwitz der Sanitätsdienst bereits seit 2 Jahren kontinuierlich mit diesen Geräten beliefert wurde und somit die Lieferanten kannte? Höchst wahrscheinlich hatte er sie sogar vorrätig.
5. Es war in der Verwaltung deutscher Betriebe noch nie üblich, den Eingang von wenige Zeilen umfassenden Telegrammen mit einem ordentlichen Brief zu bestätigen, wie dies hier angeblich geschehen sein soll: Der Antwortbrief ist viermal so lang wie das Telegramm!. Mehr noch: Nach dem Untergang der 6. Armee in Stalingrad im Winter 1942/43 waren im Reich Arbeitskräfte extrem knapp, so dass besonders in den Verwaltungen jeder erdenkliche Arbeitsgang gespart wurde. Man kann daher mit Sicherheit davon ausgehen, dass damals Telegramme nicht bestätigt wurden.
6. Es darf verwundern, dass dieses Dokument, das in der Presse als der unwiderlegbare Beweis für die Existenz der Gaskammern gefeiert wurde,[33] erst 1993 entdeckt wurde, noch dazu in den vertrauenerweckenden Archiven des KGB.
7. Der auf dem Dokument sichtbare große rechteckige Eingangsstempel der Bauleitung weist seltsam unregelmäßig gekrümmte Linien der einzelnen Stempelfelder auf, was unmöglich durch einen Stempelvorgang hervorgerufen worden sein kann. Dies geht nur durch optische Verzerrungen bei photomechanischen Reproduktionen.
Dieses angeblich neue Dokument ist daher wahrscheinlich eine Fälschung. Eine sachverständige Analyse des vermeintlichen Originaldokumentes müsste hier für letzte Sicherheit sorgen.
»210 Gastürenverankerungen«:[34] Wer braucht im Krematorium IV für die Tötungsgaskammer 210(!) Gastürenverankerungen, falls es sich bei den »Gastüren« wirklich um Türen zur 'Gaskammer' gehandelt haben soll? Wie blausäuregasdichte Türen verankert werden müssen, ist dem Fachwerk Blausäuregaskammern zur Fleckfieberabwehr zu entnehmen:[35] Die jeweils 8 Stück Maueranker (Lieferfirma Otte & Co., Wien) sind am Türrahmen schon angeschweißt, damit sich die Türe beim Versetzen nicht verziehen kann. Die 210 Stück Gastürenverankerungen sind kein Beweis für Menschenvergasungen.
Diese Beispiele zeigen deutlich, wie viele Details noch aufzuarbeiten wären, bevor ein zusammenfassendes Werturteil in dieser historischen Frage, die viele Wahrheitssuchende ehrlich bewegt, auf einer soliden Basis gelöster Detailfragen abgegeben werden kann.
8.9. Resümee
Der Gutachter Jagschitz hat in seinem Vortrag die »symbolische Zahl von 4 Mill. jüdischen Opfern« insoweit korrigiert, als er ausgeführt hat, dass in Auschwitz »mehrere Hunderttausend bis maximal 1,5 Millionen durch Vergasung getötet« worden sein sollen.
Im Lichte der obigen technischen Fakten kann der von Jagschitz genannten Untergrenze bei der Zahl der Opfer der Größenordnung nach gefolgt werden, eventuell mit einigen Vorbehalten hinsichtlich der
tatsächlichen Kremierungskapazitäten. Die Zahl der Getöteten einerseits und der Verstorbenen andererseits ist aber damit noch nicht nachvollziehbar geklärt! Dies umso mehr, als der gewiss des Revisionismus unverdächtige Autor Kazimierz Smolen ausführt:[36]
»[...] Täglich starben im Lager einige Hundert. Besonders hohe Sterblichkeit gab es während der Fleckfieberepidemien und wenn Durchfall massenweise auftrat [...]«
Wenn also tatsächlich täglich »einige Hundert« starben (nicht getötet wurden! Dass daneben auch Tötungen vorgekommen sind, wird wohl niemand - auch die Revisionisten nicht - ernstlich bestreiten wollen!), dann war im Hinblick auf die beschränkte Leistungsfähigkeit der Krematorien kein Raum mehr für die Beseitigung der Opfer von 'Massenvergasungen'. Smolen hat seine Angaben noch unter dem Aspekt der »4 Millionen« gemacht. Da blieb noch Platz für 'Massenvergasungen'. Verknüpft man aber die Aussagen von Jagschitz (mehrere Hunderttausend bis maximal 1,5 Mio. insgesamt) mit denen von Smolen (täglich einige Hundert) und mit der Kapazität der Krematorien, dann ergibt sich ein ganz anderes Bild.
Jagschitz setzte sich aber mit den von ihm ermittelten Zahlen in Gegensatz zu Galinski, dem verstorbenen Vorsitzenden des Zentralrates der Juden in Deutschland, der noch Mitte 1990 vehement an der Zahl von 4 Mio. überwiegend jüdischer Auschwitzopfer festgehalten hat:
»Für mich ist es historisch erwiesen, das im schlimmsten Vernichtungshof der Welt vier Millionen Menschen umgekommen sind.«[37]
Diese Aussage erinnert an die Notorität lt. OGH aufgrund von Angaben im Brockhaus. Im Brockhaus steht aber auch, dass eine Einäscherung in Krematorien 90 bis 100 Minuten dauert!
Ob Jagschitz mit diesem Teil seines Gutachtens nicht noch Probleme haben wird?
Möglicherweise exkulpiert ihn aber die Aussage von Simon Wiesenthal, der unlängst ausgesagt haben soll, dass nunmehr 1,5 Mio. Opfer die endgültige Zahl sein soll. Nur dem, der darunter geht, droht Wiesenthal mit dem Verbotsgesetz.[38]
Darüber hinaus ist es seit Anfang März 1993 durch Pressemeldungen offenkundig, dass die Opferzahl lt. der polnischen Agentur PAP aktualisiert 1,2 bis 1,5 Millionen ist:
»[...] die Zahl von vier Millionen war Teil der sowjetischen Propaganda [...]«
Was ist daher ab März 1993 »notorisch«?
Werden jetzt diejenigen amnestiert oder rehabilitiert, die wegen Zahlen zwischen 1,5 Millionen und 6,0 Millionen in der Vergangenheit Schwierigkeiten bekommen haben?
Pressac schließlich schreibt in seinem neuen Buch, dass nur 630.000 Menschen in Auschwitz in den Gaskammern umkamen und dass nicht mehr als 800.000 Menschen insgesamt in Auschwitz ihr Leben ließen.
24 Welche Zahl wird 1994, welche 1995 notorisch sein?
Lüftl hat ausschließlich das Gutachten Jagschitz als Basis und unter Verwendung ausschließlich »nichtrevisionistischer« Quellen (Pressac, Hilberg, Dokumente aus dem Museumsarchiv in Auschwitz, sonstige gewiss unverdächtige Quellen wie Fachbücher etc.) aufgezeigt, dass man durch andere, aber denkmögliche Interpretationen des vom Gutachter Jagschitz vorgetragenen Materials auch zum gegenteiligen Resumée,
der Massenmord durch Giftgas kann nicht erwiesen werden
kommen kann.
Zwar wurden nur sieben Ansatzpunkte (und einige Details) aus dem Vortrag des Gutachters behandelt, doch zeigt die Durchsicht des gesamten Protokolls, dass eine Fülle von Ansatzpunkten vorliegt, die nach Prüfung der technischen (und wie das Beispiel »Eirenschmalz« zeigt, auch bloß der organisatorischen) Fakten jeweils genau den gegenteiligen Schluss zulassen, den der Sachverständige Jagschitz gezogen hat.
9. Sind alle Gutachter gleichberechtigt?
Für den außenstehenden Beobachter erhebt sich abschließende folgende Frage:
Wäre der Sachverständige Jagschitz aufgrund einer sorgfältigen Quellenprüfung (und nach Zuziehung von Fachleuten) zum gegenteiligen Schlusse, und diesmal nachvollziehbar und prüfbar, gekommen, hätte dann auch er gegen § 3h Verbotsgesetz verstoßen?
Diese Frage muss man naturgemäß in jedem Rechtsstaat westlicher Prägung ganz eindeutig verneinen.
Es kann daher auch ein Privatgutachter wie Herr Lüftl, der sich mit diesem Fragenkomplex beschäftigt hat, und nach Prüfung von Fakten als Ergebnis eigener nachvollziehbar und nachprüfbar dargelegter Denktätigkeit zu dem Schlusse gekommen ist, dass noch Zweifel an der »volkspädagogisch erwünschten Wahrheit« bestehen, da diese im Widerspruch zu Naturgesetzen und technischen Möglichkeiten steht, nicht gegen den § 3h Verbotsgesetz verstoßen haben. Dies
umssosmehr nicht, als ja (siehe Stenographische Protokolle des österreichischen Nationalrates) die Beschäftigung mit Einzelfragen des Komplexes ausdrücklich nicht unter die zitierte Gesetzesstelle fällt.
Es wird ausdrücklich dem Leser überlassen festzustellen, dass die vorstehenden Ausführungen insgesamt mindestens den wissenschaftlichen Standard des Vortrages von Jagschitz erreichen.
Jedenfalls ist jedes Werturteil ausführlich begründet und mit Unterlagen zum Nachvollzug und zur Nachprüfung
des Befundes ausreichend belegt.
10. Erklärung des Verfassers
Der vorstehende Beitrag enthält an keiner Stelle, weder direkt noch indirekt, irgendetwas, das als
* Leugnen,
* Gutheißen oder
* grobe Verniedlichung
des nationalsozialistischen Massenmordes beabsichtigt oder aufzufassen ist.
Der Verfasser verurteilt die nationalsozialistischen Verbrechen mit der nötigen Entschiedenheit und stellt fest, dass das Verbrechen beim ersten widerrechtlich getöteten Opfer beginnt.
Er nimmt aber im Sinne des Berichtes des Justizausschusses des österreichischen Nationalrates vom 5.2.1992 den Grundsatz der Freiheit der Wissenschaft in Anspruch.[39]
Die vorstehende Arbeit setzt sich als seriöse wissenschaftliche Arbeit mit Einzelaspekten des historischen Geschehens auseinander, und ist insbesondere auch als kritische Stellungnahme zu den Einzelaspekten des historisches Geschehen behandelnden Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nach dem Urteil erster Instanz zu betrachten.
Der Verfasser weist insbesondere auf eine Mitteilung des Vorsitzenden des Justizausschusses des österreichischen Nationalrates hin:
»Darin aber, dass über Wahrheit und Unwahrheit nur die Wissenschaft, und nicht der Strafrichter entscheiden kann, stimme ich mit Ihnen voll überein.« (Dr. Michael Graff)
Es kann nun auch nicht von Bedeutung sein, wo und von wem dieses Schriftstück veröffentlicht wird,
denn die Wahrheit ist unteilbar.
11. Das Ende der Affäre
Am 15.6.1994 wurde Lüftl das »Amtszeugnis des Landesgerichtes für Strafsachen Wien« vom 8.6.1994 zugestellt,[40] wonach die eingeleitete Voruntersuchung eingestellt worden ist, da ein Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung nicht vorhanden sei.
Die Holocaust-Lobby, die schon vor Lüftl von der Einstellung erfahren hatte (wo blieb da das »Amtsgeheimnis«?), jaulte auf:[41]
In einem Offenen Brief an den Justizminister Michalek haderte der Berufsdenunziant vom DöW (Dokumentationszentrum des österreichischen Widerstandes) Neugebauer mit dem Schicksal und wies dem bloß korrekt handelnden Justizminister »die volle Verantwortung« zu:
»Schwerer Rückschlag bei der Bekämpfung der Leugnung des Holocaust und ein Freibrief für alle künftigen Holocaust-Leugner.«
Der Holocaust-Lobby war also mittlerweile klar geworden, dass sie sich mit der ursprünglichen Denunziation Lüftls ein Eigentor geschossen hatte. Was Lüftl in
'Holocaust' geschrieben hatte, war damals, vor der Änderung des Verbotsgesetzes, nicht strafbar; zu prüfen war ja bloß, ob er dies in der Absicht nationalsozialistischer Wiederbetätigunng geschrieben hatte, wofür aber die mehr als zweijährige Verfolgung und Voruntersuchung nicht einmal einen Schimmer ergeben hatte. Durch die marktschreierischen und die Wahrheit grob entstellenden Berichte über den »Skandal« ging die Sache aber rund um den Erdball und regte eine Vielzahl von Menschen zum Nachdenken an. Und die Ergebnisse dieses Nachdenkens waren ganz sicher kontraproduktiv in den Augen und für die Zwecke der Holocaust-Lobby.
[1] Z.B. Süddeutsche Zeitung, 14.3.1992: »Rücktritt nach Zweifel an Holocaust«
[2] W. Lüftl, Konstruktiv, 166 (1991) S. 31f.; vgl. dazu die Darstellung bei E. Gauss, Vorlesungen über Zeitgeschichte, Grabert, Tübingen 1993, S. 44ff.
[3] Eine später erweiterte Fassung unter dem Titel »Holocaust (Glaube und Fakten)« wurde im The Journal of Historical Review 12(4), Winter 1992/1993, S. 391-420, veröffentlicht. Beide Werke stehen sachlich aber auf wackeligen Füßen und haben Lüftl daher auch teilweise berechtigte Angriffe von Fachleuten eingebracht.
[4] B. Meyer (Hg.), Dienstaltersliste der Waffen-SS, Stand 1.7.1944, Biblio Verlag, Osnabrück 1987. Horst Fischer war »SS-Führer des Sanitätsdienstes« ohne Doktortitel und SS-Hauptsturmführer. Seine niederschriftliche Angabe, daß er 1942 als diensthabender SS-Arzt an den Vergasungen teilgenommen habe, ist daher falsch.
[5] Schreiben des Leiters der Zentralbauleitung der Waffen-SS Bischoff vom 6.3.1943, abgedruckt z.B. in J.-C. Pressac, Auschwitz: Technique and Operation of the Gaschambers, Beate Klarsfeld Foundation, New York 1989, S. 221.
[6] Ebenda, S. 223 rechts unten.
[7] Ebenda, S. 230.
[8] In den Grundrißzeichnungen der entsprechenden Leichenkeller sind tatsächlich Wasserhähne eingezeichnet, ebenda, S. 311f. Diese sollen später entfernt worden sein, ebenda, S. 286.
[9] E. Neufert, Bauentwurfslehre, Ullstein Fachverlag, Frankfurt 1962, S. 423.
[10] J.-C. Pressac, Anm. 5, S. 482.
[11] Ebenda, S. 247.
[12] Ebenda, S. 223, 3. Spalte.
[13] Wer sich in die technischen Probleme des Kremierens und des Energieverbrauchs der verschiedenen Methoden vertiefen möchte, sei auf das Standardwerk von F. Schumacher, Die Feuerbestattung, Gebhardt's Verlag, Leipzig 1939, hingewiesen. Vgl. auch den Beitrag von C. Mattogno, in diesem Buch.
[14] J.-C. Pressac, Anm. 5, S. 224.
[15] Vgl. dazu den Beitrag von C. Mattogno im Buch.
[16] Bericht des CIA, The Holocaust Revisited, Februar 1979, ST-79-10001, S. 11.
[17] Vgl. dazu die Aufnahmen in J.C. Ball, Air Photo Evidence, Ball Resource Service Ltd., Delta, B.C., Canada 1992, S. 41, 48, 65, 74.
[18] Gutachten Prof. Jagschitz vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren gegen Gerd Honsik, Az. 26b Vr 14.186/86, S. 20 und 42 des Gerichtsprotokolls (GP).
[19] R. Hilberg, Die Vernichtung der europäischen Juden, Fischer, Frankfurt/Main 1981, S. 946.
[20] J.-C. Pressac, Anm. 5, S. 291.
[21] Ebenda, S. 16 & 18.
[22] Dies ist übrigens auch die Meinung von J.-C. Pressac, ebenda, S. 224 & 289.
[23] R. Hilberg, Anm. 19, Tabelle 73, S. 933.
[24] J.-C. Pressac, Les Crématoires d'Auschwitz, la Maschinerie du meutre de masse, CNRS, Paris 1993.
[25] W. Forth, D. Henschler, W. Rummel, Allgemeine und spezielle Pharmakologie und Toxikologie, Wissenschaftsverlag, Mannheim 1987, S. 751f.
[26] So ein schwebendes Ermittlungsverfahren gegen den Gutachter Dipl.-Chem. G. Rudolf wegen seines Gutachtens, vgl. den Beitrag von G. Rudolf und E. Gauss im Buch.
[27] J.-C. Pressac, Anm. 5, S. 16/17.
[28] Ebenda, S. 201; sowie S. 445 GP.
[29] J.-C. Pressac, Anm. 5, S. 371; sowie S. 471 GP.
[30] Akademischer Verein Hütte (Hg.), Hütte, Ernst und Sohn, Berlin 271942, S. 1087.
[31] J.-C. Pressac, Anm. 24, Abbildungsseite 28. Dies ist gegenüber seinem ersten Buch das einzige neuartige Dokument, der Rest des Buches wiederholt und komprimiert im Prinzip nur die Ausführungen des Buches aus Anm. 5.
[32] Vgl. z.B. die Richtlinien für die Anwendung von Blausäure (Zyklon) zur Ungeziefervertilgung (Entwesung), Gesundheitsanstalt des Protektorats Böhmen und Mähren, Prag o.J.; Dokument NI-9912(1) im Internationalen Militärgerichtshof.
[33] Vgl. FAZ, 14.10.1993; Die Welt, 27.9.1993; Welt am Sonntag, 3.10.1993; Der Spiegel 49/1993; L'Express, 23.9.1993; Libération, 24.9.1993; Le Monde, 26.9.1993; Le Nouvel Observateur, 30.9.1993.
[34] J.-C. Pressac, Anm. 5, S. 451.
[35] F. Puntigam, H. Breymesser, E. Bernfus, Blausäuregaskammern zur Fleckfieberabwehr, Sonderveröffentlichung des Reichsarbeitsblattes, Berlin 1943, S. 44.
[36] Kazimierz Smolen war vor der Wende im Ostblock Direktor des Museums im KZ Auschwitz. Zitiert nach ders., Auschwitz 1940 - 1945, Ullstein, Frankfurt/Main 1961, S. 63.
[37] Rheinische Post, 18.7.1990.
[38] Kleine Zeitung, Klagenfurt, 1.8.1992.
[39] Siehe 387 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII GP, Punkt 4, S. 5.
[40] Az. 26b Vr 4274/92.
[41] Siehe Berichte in den österreichischen Tageszeitungen vom 15.6.1994 sowie Profil,
20.6.94.
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