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Prozess
gegen Ernst Zündel
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Montag, 17. September 2007
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Hier urteilt der
Bundesgerichtshof
Die Verurteilung
von Ernst Zündel zu fünf Jahren Haft wegen "Volksverhetzung" ist rechtskräftig.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verwarf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim.
Der 68-jährige Zündel wollte mit der Revision erreichen, dass seine Abschiebehaft in Kanada auf das Strafmaß von fünf Jahren angerechnet wird.
Quelle
Internet
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Mittwoch,
21. Februar 2007 |
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Ernst
Zündel legt Revision ein
Ernst Zündel hat gegen seine Verurteilung zu fünf Jahren Haft Revision eingelegt. Wie eine Sprecherin des Landgerichts Mannheim am Mittwoch,
21. Februar, mitteilte, sei der Revisionsantrag fristgerecht eingegangen. Der Fall wird damit den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigen. Das Mannheimer Landgericht hatte
Ernst Zündel am vergangenen Donnerstag wegen Volksverhetzung, Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Quelle:
Internet
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Freitag,
16. Februar 2007 |
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Langer kurzer Prozess
Ernst Zündel ist ein weltbekannter Mann. Bekannt geworden ist er nicht allein durch
seine Veröffentlichungen, Äußerungen und Handlungen, sondern durch Gerichtsverfahren - durch die Prozesse, die ihm in den achtziger Jahren in Kanada gemacht wurden und die er in letzter Instanz gewonnen
hat, vor allem durch wissenschaftliche Gutachten. Ihm wurde, wenn auch widerwillig, dieselbe Redefreiheit zuerkannt wie allen anderen Kanadiern.
Der Mannheimer Prozess gegen ihn, der vor allem deshalb stattfinden konnte, weil ein deutscher Staatsanwalt mehr als ein Jahrzehnt lang Jagd auf Zündel gemacht hatte, verlief da ganz
anders. Der Straftatbestand des Holocaust-Leugnens (der natürlich anders heißt) wurde erst 1994 eingeführt. Er macht es einem Überzeugungstäter unmöglich, entlastende Beweise anzuführen - da ja das Leugnen von Sachverhalten verboten wurde, muss mit verboten werden, darüber zu verhandeln, ob es welche sind. Sonst würde die Verhandlung selbst zur strafbaren Handlung. Eigentlich
hätte man sich das aufwendige Verfahren also schenken können, denn allen Verfahrensbeteiligten
war in Mannheim klar: ein kurzer Prozess im Gewand eines langen.
Die Frage, ob das eines Rechtsstaats würdig ist, beantwortet sich von
selbst. Zumal die Strafbarkeit inzwischen auf die Gesinnung ausgedehnt wurde - seit 2005 ist schon das "konkludente" Billigen von NS-Verbrechen strafbar: also, dass es jemandem erfolgreich nachgesagt werden kann. Und es scheint ja zu funktionieren.
Fragt sich nur, wie lange.
Ernst Zündel hatte in seinen Schlußworten eine unabhängige Kommission zur Untersuchung des Mordes an den Juden während des 3. Reiches verlangt. Wenn die Gutachter seine Auffassung widerlegten,
“werde ich mich in einer Pressekonferenz öffentlich bei Juden, Israelis und der Welt entschuldigen”,
sagte der 67-Jährige am Donnerstag vor dem Mannheimer Landgericht.
In seiner berühmten Rede vor dem Reichstag am 18. April 1521 verteidigte
Martin Luther seine Theologie mit den Worten: "Wenn ich nicht durch Zeugnisse der Schrift oder einen einleuchtenden Vernunftgrund überzeugt werde - denn weder dem Papst noch den Konzilien allein glaube ich, da es feststeht, dass sie häufig geirrt und sich selbst widersprochen haben -, so bleibe ich an die von mir angeführten Schriftworte gebunden. Und solange mein Gewissen gefangen ist von den Worten Gottes, kann und will ich nicht widerrufen, da gegen das Gewissen zu handeln weder sicher noch lauter ist. Gott helfe mir. Amen."
Nachdem Luther nicht widerrief, wurde am 26. Mai 1521 das Wormser Edikt erlassen, womit die "Reichsacht" über Luther und seine Anhänger verhängt und die Verbrennung aller seiner Schriften angeordnet wurde.
Ernst Zündel wurde am 15.
Februar 2007 zur Höchststrafe von fünf Jahren ohne Anrechnung der
bisherigen zweijährigen Haftzeit verurteilt.
Der vorsitzende Richter Ulrich Meinerzhagen sagte,
eine Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe befürworte er nicht. Zuvor
verkündete Meinerzhagen: "Blut wird in Strömen fließen um seiner
schwarzen Dummheit willen. Ich will meinen Fuß aufheben und in den Kot
treten den Lästerer."
Quelle: F.A.Z. und Internet
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Freitag,
9. Februar 2007 |
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Verhandlung
am 9. Februar 2007
Verteidiger Jürgen Rieger stellt fest, dass das Mannheimer Landgericht davon
ausgehe, der Holocaust sei von seriösen Historikern wissenschaftlich
erwiesen. Dabei seien rund 60.000, maximal 120.000 zu Tode gekommen. Von millionenfachem und damit in der Geschichte einmaligem
Völkermord könne nicht die Rede sein.
Sein Mandant Zündel habe das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Rieger forderte eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den
Revisionisten. Er schätzte die KZ-Überlebenden als Lügner ein, die Widergutmachungszahlungen
erhalten wollten, oder als manipulierte Menschen, die sich an technisch nicht mögliche Massenverbrennungen erinnerten.
Die Geständnisse der sogenannten Täter seien unglaubwürdig. Diese seien
gefoltert worden.
Der Prozess wird am 15. Februar
fortgesetzt.
Quelle: Internet
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Donnerstag,
8. Februar 2007
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Anträge
der Verteidigung abgelehnt
Das Gericht unter Vorsitz von Dr. Meinerzhagen lehnte alle
Anträge der Verteidigung mit der Begründung ab, dass es völlig
unerheblich sei, ob der Holocaust stattgefunden habe oder nicht. Seine Leugnung stehe in
Deutschland unter Strafe. Und nur das zähle vor Gericht.
Quelle:
Internet
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Samstag,
27. Januar 2007
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Die Sonne geht im Westen auf
Im Mannheimer Prozess gegen Ernst Zündel
forderte Staatsanwalt Andreas Grossmann fünf Jahre Haft wegen Volksverhetzung. Zündels Verteidiger Herbert Schaller forderte Freispruch für seinen Mandanten. Ein Urteil könnte am nächsten Verhandlungstag, dem 2. Februar,
ergehen.
Ernst
Zündel war im Februar 2005 aus Kanada abgeschoben worden und sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Zur Beweisführung zitierte der Staatsanwalt ausführlich aus Zündels Publikationen, in denen der Holocaust unter anderem als "zusammengelogenes Kartenhaus" und als Propaganda bezeichnet wird.
Ankläger Grossmann betonte, dass der Massenmord an den Juden im Dritten Reich eine nicht zu leugnende Tatsache sei. Zündel und seine Anhängern warf er Verbohrtheit vor. "Sie können genauso behaupten, dass die Sonne im Westen aufgeht", sagte er. "Sie können aber nichts daran ändern, dass der Holocaust erwiesen ist." Wer das nicht einsehe, mache sich mit der Leugnung strafbar.
Seine Zeit in kanadischer Abschiebehaft solle Zündel nicht auf die Strafe angerechnet
werden.
Die Verteidigung argumentiert dagegen, dass ihr Mandant nicht vorsätzlich gehetzt habe, sondern fest an das glaube, was er verbreite, wie einer der Pflichtverteidiger am Nachmittag sagte.
Quelle:
Internet
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Freitag,
12. Januar 2007
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Zündel-Prozeß
vom 12. Januar 2007
Der Polizeieinsatzwagen ging erst gegen 8.30 Uhr gut sichtbar vor dem Landgerichtsgebäude (LG) in Stellung. Knapp 10 Polizisten, darunter zwei Frauen, waren heute im Überwachungs- und Kontrolleinsatz.
Die Verhandlung war für 9 Uhr angesetzt, begann aber „schon“(!) um 9.31Uhr, wohl um die guten Vorsätze für das neue Jahr zum Ausdruck zu bringen gemäß der Losung „Pünktlichkeit ist eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr!“
Anwesend:
1) Das Gericht in der bekannten Besetzung unter Vorsitz von Dr. Meinerzhagen (später nur noch Dr. M....);
2) Staatsanwalt (StA) Grossmann;
3) Zu Beginn 4 der 5 Anwälte, darunter die Anwälte Bock, Rieger und Dr. Schaller; später stieß auch noch der 5. hinzu, der dafür dann wieder am Nachmittag fehlte.
4) 2 x „staschu“ (= Staatsschutz = politische Polizei), darunter ein gewisser Mohr, Mannheim, den Dr. Töben in „guter Erinnerung haben dürfte“, 1 Gerichtsdiener sowie drei Polizisten, darunter eine Türkin, + 1
Gerichtsdiener – alle bewaffnet;
5) Medien: 2 – nur bis zur Mittagspause;
6) Sonstige 21, darunter 1 x „Antifa“ (= Antifaschistin) - Grüne.
Da im großen Saal, Nr. 1, eine Betriebsversammlung war, mußte in den kleinen Saal 5 ausgewichen werden, in dem nur 21 Personen Platz fanden – die freien
Presseplätz, 7 an der Zahl, durften nicht besetzt werden.
Ernst betrag vor dem Gericht den Saal; die Anwesenden standen auf. Er sah gesund und frisch aus. - Dr. M... stellte die Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten fest und teilt mit, daß der von RA Rieger gestellte Haftprüfungsantrag
abgelehnt wurde. Eine Begründung nannte er nicht. Die Beschwerde von RA Rieger sei gestern eingegangen und an das OLG (= Oberlandesgericht) in Karlsruhe weitergeleitet worden
RA Bock soll einen Beweisantrag eines weiteres eingeschalteten RA namens Wischuviel (?) vortragen, da dieser zur Vermeidung unnötiger Kosten nicht persönlich erschienen ist. Zuvor fragt Dr. M... RA Bock, ob es von ihm persönlich weitere Beweisanträge gebe. Dieser teilt mit, daß er sich 2 Anträgen von RA Rieger, darunter dem Antrag auf
Verlesung des Rudolf-Gutachtens, anschließen wolle, das er jedoch durch ein Gutachten eines israelisch-jüdischen
Chemikers hinsichtlich der Wissenschaftlichkeit ergänzt haben wolle. Er schließt sich auch einem Beweisantrag von Dr. Schaller an, bei dem es um Verlesung zusätzlichen Dokumenten- und Quellenmaterials geht. RA Bock beantragt dann die Verlesung der S. 225/226 des Graf-Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des
Holocaust“. Er gibt das Belegexemplar Dr. M..., der dem Gerichtsschreiber diktiert, daß RA Bock das Graf-Buch
zurückgegeben hat. – Danach verliest RA Bock den zuvor erwähnten Antrag von RA Wischuviel (?), bei dem es um im Kern um die Frage „vorsätzliches Leugnen (wider besseres Wissen)“ und „gutgläubiges Bestreiten“ geht. Je nach Auslegung müsse sich das auf das Strafmaß auswirken. – Dr. M.. holt dann die Stellungnahmen ein. StA Grossmann tritt entgegen und bezeichnet den Antrag als „objektiven Unsinn“, Rieger äußert sich nicht, Dr. Schaller tritt dem Antrag bei, Zündel und die beiden von Dr. M... ausgeguckten Anwälte äußern sich, RA Bock schließt sich an, obwohl er wisse, daß der
Antrag wie ein ähnlicher von ihm vor Monaten gestellter abgelehnt werde.
Dr. M... äußert sich zur weiteren Vorgehensweise im Beweiserhebungsverfahren und teilt mit, daß das Gericht
entgegen seinem Beschluß vom Dezember (Erinnerung: Fristsetzung 7. Dezember für Riegersche Anträge) die Rieger-Anträge noch im Hauptverfahren bescheiden werde. Grossmann spricht sich dagegen aus, die übrigen, stimmen zu, auch E. Zündel
(EZ).
Dr. M.. verliest ein Schreiben des Bundeskriminalamtes (BKA) vom Dezember 2006, Sachbearbeiterin Kuhl, die auch bereits als Zeugin aufgetreten war. Es geht um Berichte des BKA-Verbindungsmannes bei der deutschen Botschaft in Ottawa, Kanada, im Zusammenhang mit Abschiebung / Auslieferung von
EZ, im besonderen um die rechtliche Würdi-gung der vor dem 11. Sept. gültigen kanadischen Rechtsnormen, die eine Abschiebung von EZ nicht möglich machten. Eine endgültige Entscheidung des kanadischen Obergerichtes sei noch nicht erfolgt;
ua. verwies Dr. M... auch auf die Heimseite des kanadischen „Federal Court“.
Die Sitzung wird wegen neuerlicher Beratung und Beschlußfassung für fast 1, 5 Stunden bis 11.30Uhr unterbrochen. Dr. M... teilt mit, die Sitzung werde im großen Saal 1 fortgeführt, der jetzt wieder frei sei; zuvor hatte dort eine
Betriebsversammlung stattgefunden. Weiter geht es indes erst wieder um 11.50Uhr. Anwesend ist jetzt auch Lady M.
Renouf, die im kleinen Saal keinen Platz mehr gefunden hatte. Anwesend sind 36 Zuhörer, darunter 3 „linke“ Damen, eine
angeblich von der Mannheimer Judengemeinde. Im Saal sind nur noch 2 Polizisten; „staschu“ hat sich abgesetzt.
Dr. M... erklärt, daß sich auch nach Kenntnis des vom BKA nicht herausgerückten Berichtes des Verbindungsmannes in Kanada an seiner Beurteilung des Sachverhaltes nichts ändern werde. Hintergrund ist die Frage, warum EZ aus
Kanada abgeschoben wurde – Holo...-Leugnung oder Sicherheitsrisiko. Falls Holo...-Leugnung der Grund, dann müßte die Haft in Kanada angerechnet werden. Die Verlesung des fraglichen Berichtes wie eine erneute Vernehmung der BKA - Beamtin bringe in der Sache nichts Neues. Das Gericht bleibe bei seinem Nein!
(2)
Zur Verlesung durch Dr. M.. kommen nun Stellen aus dem GERMANIA-Rundbrief v. 17.6.2006, in den Frau R.-Zündel aus einem Brief von EZ zitiert und dieses Zitat kommentiert. – Das Gericht begründet die Vorgehensweise damit, daß sich hier nicht nur das Denken von
EZ, sondern auch seiner Gattin wiederspiegele, was für die Beurteilung von EZ von Bedeutung sei.
RA Bock fragt nach konkreten Literaturhinweisen für den ständigen Hinweis der Kammer, daß die OFFENKUNDIGKEIT durch eine unübersehbare Fülle an Dokumenten, Zeugenaussagen, Urteilen usw. belegt werde. Die Kammer bleibt bei ihrer schwammigen Antwort.
Der Bocksche Antrag auf Verlesen der S. 225/226 des zuvor genannten Buches von Jürgen Graf, dem sich J. Rieger und Dr. Schaller angeschlossen haben, wird mit NEIN beschieden. Die Begründung enthält die üblichen Ausdrücke und Wendungen wie „trägt nichts zum Verfahren, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. Beweiserhebung darüber
unerheblich, da der Holo..... OFFENKUNDIG sei, eine Allgemeinkundigkeit darstelle und durch eine Vielzahl von Dokumenten usw. sowie durch Forschungen der „seriösen Geschichtsforschung“ gestützt werde“.
Antrag RA Wischuviel (?)..; Bock und Dr. Schaller schließen sich ihm an. – Abgelehnt! NEIN, da für Beweiserhebung unerheblich. Für die Verurteilung reiche ein „bewußtes Abstreiten“; ein „bewußtes Lügen“ genüge. Es bedürfe nicht der sog. qualifizierten Auschwitz-Lüge, d.h. der Koppelung mit Geldforderungen, Knebelung des deutschen Volkes usw. – Es gehe auch um den besonderen Opferstatus als Teil der „personalen Würde“ der Opfer und ihrer Angehörigen.
Zur Sprache kam dann der Übersetzungsauftrag der Kammer hinsichtlich eines Schreibens von Barbara
Kulaschka, einer Zündel-Anwältin in Kanada, das EZ nicht ausgehändigt, sondern zu seiner Habe genommen wurde, d.h. auf die Kammer ginge und ihm erst bei seiner Entlassung ausgehändigt wird. – Die Kosten für die Sichtung der Anlagen dieses Schreibens würden sich auf rd. 600 € belaufen.
Eine Zeugenvernehmung von Frau Kulaschka – so ein Antrag, dem EZ, Bock und Dr. Schaller beigetreten sind, sei nicht erforderlich. Zudem sei nicht ersichtlich, was man erfahren wolle, da nur zwei Deckblätter übersetzt worden seien.
Antrag auf Zeugenladung des Leiters des SONDERstandesamtes in Arolsen, Nordhessen, von RA Rieger, dem sich EZ und Dr. Schaller anschlossen, NEIN, da für Verfahren unerheblich. Das Ziel sei vielmehr die erneute Infragestellung des
Holo...., dessen OFFENKUNDIGKEIT eindeutig sei, da durch eine Vielzahl von Dokumenten usw., usw., usw. zur Genüge bewiesen.
Antrag Rieger auf Verlesung des Rudolf-Gutachtens; EZ. Bock und Dr. Schaller treten dem bei - NEIN, da für
Sachentscheidung ohne Bedeutung. Beweiserhebliche Gesichtspunkte seien nicht aufgeführt. Zudem würden Urteile,
Dokumente usw., usw., usw. die Allgemeingültigkeit eines stattgefundenen Holo... bestätigen. Weiterhin seien Zweifel an der Wissenschaftlichkeit des Gutachtens angebracht. Notwendig sei ein internationaler
Gutachterausschuß.... (Das sagte Dr. M.... – indes nur ein „Andenken“, dem keine Handlung, hier Auftragsvergabe folgt...) – Beim Leuchter- wie beim Rudolf-Gutachten handle es sich um Auftragsgutachten, die nur dem äußeren Schein nach wissenschaftlich
seien.
Der Antrag von RA Rieger, dem sich Bock und Dr. Schaller anschlossen, auf Einführung und auszugsweisem Verlesen (der Begründungen) von Urteilen des LG Frankfurt aus dem Jahr 1950 und LG Düsseldorf aus dem Jahr 1981
abgelehnt, NEIN, da für Beweiserhebung ohne Bedeutung.
Antrag RA Rieger auf erneute Ladung von Dr. jur. Koch vom Max-Planck-Institut für vergleichendes Völkerrecht,
Frei-burg, abgelehnt, NEIN, da nicht verfahrensrelevant. Auch bei neuer Entscheidung des kanadischen „Supreme Court“ (Oberster Gerichtshof) ergäbe sich für den Fall EZ keine Änderung – es geht hier wieder um die Frage der Anrechnung der Abschiebehaft in Kanada. – Dr. M.. greift hier RA R. scharf an und wirft ihm erneut Prozeßverschleppung vor.
Antrag RA Rieger auf Verlesen einer Entscheidung des „Supreme Court“ v. 24.10.06 abgelehnt, NEIN, da für
Beweiserhebung ohne Bedeutung.
Antrag R., dem EZ und Dr. Schaller beitreten, auf Erstellung eines Gutachtens wegen Rechtswidrigkeit der
Abschiebung abgelehnt, NEIN, da unerheblich und bereits bewiesen. Hier ging es erneut um die Frage der Anrechnung der Abschiebehaft.
Antrag RA Rieger, dem EZ und Dr. Schaller beitreten, RA Lindsay als Zeugen zu laden sowie den Bericht des
Internationalen Roten Kreuzes (über die NS-KL) einzuführen, abgelehnt, NEIN, da ohne Bedeutung, und der
Holo.... aufgrund der Forschung der seriösen Geschichtswissenschaft ergebnismäßig gesichert sei.
Um 12.35Uhr wird für 5 Minuten unterbrochen, doch geht es erst wieder um 12.55Uhr weiter.
Dr. M.. verliest nun die angekündigten Stellen aus dem bereits erwähnten GERMANIA-Rundbrief vom Juni 2006, in dem sich ein Auszug aus einem Brief von EZ an seine Frau findet. – Die RAe Bock, Rieger und Dr. Schaller rügen die
(3)
Willkürlichkeit der Auswahl und fordern das Verlesen weiterer Stellen. Diesem Ersuchen kommt Dr. M... nach. – RA Rieger reicht noch Anträge ein, ehe Dr. M. um 13.10Uhr die Mittagspause verkündet. Weiter um 14.10 Uhr.
Fortsetzung indes erst um 14.25Uhr; anwesend sind noch 28 Zuhörer, darunter die drei „linkischen Weiber“.
Dr. Schaller erhält nun die Möglichkeit, seine Gegenvorstellungen zu am 7.12.06 abgelehnten Anträgen vorzutragen. Er geht die Sache sehr engagiert an und zeigt an den einzelnen Ablehnungen klar die Vorgehensweise der Kammer auf, die sich um den Sachbeweis, welcher der einzig rechtliche Weg sein müsse, drücke, da alles andere nur die
Wiedergabe von Meinungen sei. Der einzige und damit endgültige Beweis sei nur über den Sachbeweis, d.h. eine genaue
forensische Untersuchung von Tatwaffe, Tatort, Tatablauf usw. mit Hilfe der modernen Technik möglich. Eine „offenkundige Tatsache“ sei auch nichts anderes als eine Meinung. Bislang hätten alle Gericht NUR geglaubt, anstatt die
Sachbeweise einzufordern. Die Strafkammer mache es sich zu leicht, wenn sie sich auf eine übrigens rechtswidrige Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGH) berufe. Das Vorgehen der Kammer weise deutliche Züge einer politischen
Strafjustiz auf, wie sich auch aus der Begründung für Ablehnung der Aufhebung der Untersuchungshaft ergebe. – Man sieht, daß der Schaller-Vortrag bei Dr. M... Wirkung zeitigt. Er fängt an zu schnaufen, das Gesicht rötet sich etwas, und als am Schluß seiner Ausführungen Dr. Schaller auch noch Beifall erhält, bricht der „alte Dr. M...“ aus der Zeit seiner
Wortgefechte mit RAin Stolz“ wieder durch und er droht mit Zwangsmaßnahmen.
RA Rieger erhält nun die Möglichkeit zur Gegendarstellung. Es geht um die Ablehnung, zwei Zeitungsberichte aus
einer schottischen Zeitung und einer kanadischen Zeitung zu übersetzen und einzuführen, in welcher die Entscheidung des kanadischen Einzelrichters Blaise, der für die Zündel-Abschiebung allein verantwortlich ist, kritisch untersucht
werden. Zündels kanadisches Verfahren sei noch nichts rechtskräftig, also gelte nach wie vor die Unschuldsvermutung. Die Kammer habe erneut deutlich bewiesen, daß sie äußerst befangen sei. – In einem jüngst ergangenen Wiener
Schwurgerichturteil habe erstmals eine Kammer eines europäischen Staates der OFFENKUNDIGKEIT Lebewohl gesagt. – Die Nichteinführung des Düsseldorfer Urteils bedeute, daß die Kammer keine Entscheidung treffen könne. Rieger rügt
dieses Verhalten sehr laut und deutlich. – Abschließend erklärt J. Rieger, er schließe sich den Schallerschen
Gegenerklärungen an.
Dr. M... unterbricht um 15.26Uhr die Sitzung erneut, um RA Rieger die Möglichkeit zu geben, seine Gegenvorstellungen zu Papier zu bringen. Weiter geht es natürlich später, nämlich erst wieder um 15.59Uhr. – Zu Beginn werden an alle Verfahrensbeteiligten Ablichtungen der neuen Rieger-Anträge ausgegeben. – Dr. M... teilt weiterhin mit, daß man die Zündel-Behauptung, er befasse sich jetzt schwerpunktmäßig mit anderen Themen, vor allem Gesundheit, als wahr
unterstelle. Im Namen der Kammer erklärt er weiterhin, daß die Gegenvorstellungen von RA Rieger und Dr. Schaller zu keiner Meinungsänderung der Kammer führen. – Gegendarstellungen zu den heutigen Beschlüssen seien jetzt möglich. Jetzt wird RA Rieger etwas lauter
und deutlicher, indem er darauf hinweist, daß erst ein Beschluß ergeht, die
Gegendarstellungen schriftlich einzureichen, während man jetzt eine Kehrtwendung mache und auf der sofortigen mündlichen Gegendarstellung bestehe. Dies sei bei 15 S. Ablehnung nicht zu machen. Das Verhalten der Kammer sei
heuchlerisch und rieche stark nach Rechtsbruch. Zu einer Gegendarstellung, so Rieger, habe ihm die Zeit
nicht gereicht. Er geht dann knapp und klar auf die Ablehnung der Zeitungsberichte
ua. der Londoner TIMES ein und zitiert dabei eine Gitta Sereny, Jüdin, die erklärt habe, „Auschwitz sei kein Vernichtungslager gewesen“. Sie könne nicht begreifen, warum man „AU.... zur „Heiligen Kuh“ gemacht habe...“ - Auch Rieger verlangt von der Kammer die Nennung der Namen der seriösen Wissenschaftler.
Um 16.10Uhr wird erneut für 10 Minuten unterbrochen. Es geht fast pünktlich weiter.
Dr. M.. wirft nun auch Dr. Schaller wie auch J. Rieger erneut vor, mit ihrem Vorgehen die Verfahrensbeschleunigung zu unterlaufen und teilt mit, daß künftige Anträge und Gegenvorstellungen nur noch schriftlich einzureichen sind, jedoch in der Hauptverhandlung nicht mehr beschieden werden, d.h. damit nur noch, theoretisch, in die Urteilsfindung einfließen können. – StA Grossmann steht Dr. M. natürlich bei, während sich J. Rieger darüber lustig, macht, daß die Kammer wohl nicht mehr wisse, was links und rechts ist, denn nur einige Zeit vorher habe man auf dem mündlichen Vortrag der Gegendarstellung bestanden. Diese Maßnahme unterstreiche den geistigen Zustand der Kammer, die nur noch Unsinn von sich gebe und behaupte, ohne dabei etwas zu beweisen.
Dr. Schaller wehrt sich natürlich ebenfalls gegen den Vorwurf der Verfahrensverschleppung; die Ablehnungen seien nicht rational begründet.
Dr. M... schließt die heutige Verhandlung um 16.35Uhr*** und weist darauf hin, daß es am 16. Januar 2007 um 9Uhr weitergeht.
*** Es war heute das 1. Mal, daß die Kammer an einem Freitag länger als 16Uhr getagt hat... Drängt die Zeit?
Weinheim/B., den 12.1.2007-01-12
Günter Deckert
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Freitag, 6. Oktober 2006
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Selbstleseverfahren
Mit
seiner ersten Äußerung vor dem Mannheimer Landgericht
nach 11 Monaten Prozessdauer hat Ernst Zündel
(politischer Gefangener aus Kanada) einen Streit zwischen
dem Vorsitzenden Richter Meinerzhagen und der Verteidigung
ausgelöst. Die Kammer hatte zuvor den Beschluss gefasst,
dass Beweisanträge der Verteidigung der Kammer zunächst
in schriftlicher Form vorgelegt werden müssten. Außerdem
hatte das Gericht ein Selbstleseverfahren
angeordnet. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass sich die
Verteidiger mit der öffentlichen Verlesung ihrer Anträge
selbst strafbar machten.
Zündel
las in seiner Äußerung u. a. den Brief des iranischen
Präsidenten Ahmadinejad an Bundeskanzlerin Merkel vor.
Diese "Umgehung" des Gerichtsbeschlusses, die
der Verteidigung verbot, mündlich ihre Beweisanträge
vorzutragen, nämlich dadurch, dass der Angeklagte selbst
die Argumente vortrug, sei eine Frechheit, so der empörte
Vorsitzende Richter .
Quelle: Internet
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Freitag, 6. Oktober 2006
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Bericht
vom achten Prozeßtag im Zündel-Prozess
Es fehlte RA Rieger, dessen
Befangenheitsgesuch gegen den Richter vom vorherigen
Verhandlungstage erwartungsgemäß abgelehnt wurde. Ebenso
wurde mit der Rüge RA Bocks gegen das Selbstleseverfahren
umgegangen. Die vom Prozess ausgeschlossene RA Stolz war im
Gerichtssaal und wurde, es geschehen noch Zeichen und
Wunder, nicht dessen verwiesen. Dann wurde eine
ZDF-Frontal-Hetzsendung gegen Zündel von 1999 gezeigt, mäßig
interessant, aber mit guten Aufnahmen. RA Bock beantragte für
Zündel ein psychologisches Gutachten, daß den Beweis führen
soll, daß Zündel nicht an den Holocaust glaube, ihn somit
nicht leugne, denn nur letzteres sei strafbar. Dann spielte
das Gericht eine einstündige höchstinteressante
Radiosendung Zündels über den Sender Königsberg von Radio
Moskau von 1996 vor, es hatte nur eine solche gegeben,
weitere waren postwendend auf diplomatischen Druck der BRD
hin verboten worden. Obschon mittlerweile 10 Jahre alt, hat
sich nichts geändert. Zu Ende dieses Verhandlungstages
wurde ein offener Brief von Dr. Ingrid Rimland-Zündel an
den Richter verlesen, in dem sie erklärte, dass nur sie
allein die Zündel-Seite im Weltnetz betrieben habe und
betreibe und nicht der Angeklagte. Der Prozess wird am Fr.,
den 12.05.06 um 13.30 Uhr fortgesetzt.
Quelle: Internet
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Mittwoch,
5. April 2006
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Zündel-Anwältin
wird aus Gerichtssaal getragen
Die frühere
Verteidigerin von Ernst Zündel ist am Mittwoch aus dem
Gerichtssaal in Mannheim getragen worden. Die Anwältin
Sylvia Stolz war zuvor von dem Prozess ausgeschlossen
worden, erschien aber trotzdem im Saal und wollte auch
nach Aufforderung des Vorsitzenden Richters Ulrich
Meinerzhagen nicht gehen. Sie wurde daraufhin von zwei
Wachpolizistinnen herausgetragen. «Das deutsche Volk
erhebt sich», rief Stolz dem Publikum zu.
Stolz begründete
ihr Bleiben mit den Worten: «Seit 60 Jahren verzichtet
das deutsche Volk auf seine Freiheit, sich selbst zu
regieren. Diesem schlechten Beispiel folge ich nicht.»
Richter Meinerzhagen stehe in der Tradition der Nürnberger
Prozesse, «des Lynchens ohne Recht».
Vor dem
Eklat kündigte Stolz rechtliche Schritte gegen ihren
Ausschluss aus dem Verfahren an. «Es ist eine sofortige
Beschwerde vorgesehen», sagte sie vor der Fortsetzung des
Prozesses. «Das wird nun der Bundesgerichtshof
entscheiden.»
Quelle:
Internet
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Freitag,
31. März 2006
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Wahlverteidigerin
vom
Verfahren gegen Zündel ausgeschlossen
Wegen
Sabotage des Prozesses gegen Ernst Zündel hat das
Oberlandesgericht Karlsruhe eine Wahlverteidigerin des
Angeklagten vom Verfahren ausgeschlossen. Das
Oberlandesgericht folgte damit dem Antrag des Landgerichts
Mannheim. Zur Begründung hieß es, die Anwältin Sylvia
Stolz sei dringend verdächtig, sich unter Missbrauch ihrer
Verteidigungsaufgabe der versuchten Strafvereitelung zu
Gunsten des Angeklagten schuldig gemacht zu haben.
Stolz habe
versucht, den Abschluss der beschleunigt zu bearbeitenden
Haftsache durch «prozessfremdes Verhalten» zu sabotieren.
So habe sie etwa Erklärungen mit teilweise strafbarem
nationalsozialistischem Inhalt abgegeben, obwohl ihr bereits
durch den Vorsitzenden das Rederecht entzogen worden sei.
Ferner habe
sie sich während der Befragung des Angeklagten durch den
Vorsitzenden eigenmächtig in einer Art «Parallelverhandlung
fortwährend in einer Rede an die im Gerichtssaal anwesenden
Zuhörer gewandt, in welcher sie unter anderem den Holocaust
geleugnet und das 'Deutsche Reich' als fortbestehend
bezeichnet habe», hieß es zur Begründung. Die Verhandlung
habe deshalb an zwei Sitzungstagen vorzeitig abgebrochen
werden müssen. Ihr Verhalten habe allein dem Ziel gedient,
dass Verfahren vor dem Landgericht gegen Zündel zu
sabotieren und «publikumswirksam zur Farce» zu machen.
Quelle:
Internet
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Freitag,
24. März 2006
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Sylvia
Stolz ist Vegetarierin
Seit
gut 20 Jahren hat sie kein Fleisch mehr angerührt, seit
damals, als sie noch die Zeit hatte, sich intensiv mit dem
Tierschutz zu beschäftigen.
Sylvia Stolz
ist Anwältin und 42 Jahre alt. Seit einiger Zeit schon hat
sie ein neues Lebensthema, den sogenannten Holocaust. Wenn
man sie fragt, wie sie darauf gekommen ist, sagt sie, dass
dies in gewisser Weise auch mit ihrem Engagement für den
Tierschutz zu tun habe. Sie glaubt nicht, dass es ihn
gegeben hat. „Ich habe festgestellt, dass der Holocaust
nicht offenkundig ist.“ Sylvia Stolz sagt: „Die
Deutschen an sich neigen nicht dazu, andere zu quälen.
Im Zündelverfahren
spricht sie dem Gericht die Legitimation ab, den Prozess überhaupt
führen zu dürfen. Die Bundesrepublik Deutschland,
argumentiert sie, sei nur die „Organisationsform einer
Modalität der Fremdherrschaft“, das Deutsche Reich
existiere weiter. Es ist eine Formulierung Carlo Schmidts,
auf die sie sich beruft. Das Anliegen von Sylvia Stolz ist
es, „die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reichs wieder
herzustellen“.
Das alles hat ihr eine große Bekanntheit eingebracht.
„Der Kontrast zum Richter, einer armseligen Kreatur mit
Namen Meinerzhagen“, heißt es auf einschlägigen
Internetseiten, „könnte nicht größer sein.“ Die Anwältin
trägt, nicht nur bei ihren Auftritten im Mannheimer
Landgericht, den Thors-hammer um den Hals, ein Amulett, das
in rechtsextremen Kreisen sehr beliebt ist. Sylvia Stolz
sagt, sie kenne die Bedeutung, sie habe es sich deshalb vor
ein paar Jahren gekauft: „Gott Thor schützt das, was zu
beschützen ist.“
Durch den Mannheimer Prozess ist die Popularität für die
Anwältin mittlerweile so enorm, dass im heimischen
Ebersberg das Telefon kaum noch still steht, aus ganz
Deutschland, erzählt sie, meldeten sich Ratsuchende und
Ermunterer.
Quelle:
Axel Vornbäumen,Der Tagesspiegel
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Donnerstag,
9. März 2006
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Ausschluss
der Verteidigung
Das
Landgericht Mannheim hat auch den zweiten Prozess gegen den
Holocaust-Leugner Ernst Zündel vorerst ausgesetzt. Das
Oberlandesgericht Karlsruhe soll nun entscheiden, ob die
Wahlverteidigerin, Sylvia Stolz (im Bild mit Verteidiger
Jürgen Rieger) des Angeklagten wegen des dringenden
Verdachts einer versuchten Strafvereitelung auszuschließen
sei, sagte der Vorsitzende Richter am Donnerstag. Der Anwältin
warf er vor, ihr gehe es in erster Linie um politische
Agitation und Prozessverschleppung. Ein erster Prozess war
im November geplatzt.
Wann das
Oberlandesgericht eine Entscheidung fällen wird, war zunächst
unklar. Für den Ausschluss eines Verteidigers gibt es im
Gesetz hohe Hürden. Der Angeklagte soll aus dem kanadischen
Exil den millionenfachen Mord an den Juden in der NS-Zeit
abgestritten haben. Er hat sich bisher nicht zu den Vorwürfen
geäußert.
Im
vergangenen November hatte Richter Ulrich Meinerzhagen der
Anwältin das Mandat als Pflichtverteidigerin entzogen, weil
sie in einem Antrag zum Hass gegen Juden aufgestachelt habe.
Auch mit ihrer Mitwirkung als Wahlverteidigerin sei ein «ordnungsgemäßes
Verhandeln» nicht möglich, sagte Meinerzhagen jetzt. «Es
geht ihr in erster Linie um politische Agitation und um
Prozessverschleppung. »Die Anwältin habe das Verfahren
wiederholt mit den Nürnberger Prozessen in Zusammenhang
gebracht und mit Nazi-Vergleichen verunglimpft. «Es ist
absehbar, dass die Rechtsanwältin an der Sabotage des
Verfahrens auch weiterhin festhalten wird.»
Quelle:
Internet
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Donnerstag, 16. Februar 2006
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Der Kurpfälzer, Mannheim Zündel-Prozeß,
Teil II (Auszug)
Nun
ist also das eingetreten, was eigentlich voraussehbar war:
der Vorsitzende Richter Meinerzhagen sah sich veranlasst,
den Prozess gegen den Holocaust-Leugner Ernst Zündel zu
unterbrechen und auf den 9. März zu vertagen.....
Vor dem Abbruch der Hauptverhandlung musste sich allerdings
der Vorsitzende Richter durch den Pflichtverteidiger Ludwig
Bock in einem 10-minütigen Vortrag belehren lassen, dass
alle drei Strophen des Deutschlandlieds durch unser
Strafrecht geschützt sind - ungeachtet dessen, dass bei
offiziellen Anlässen nur die dritte Strophe gesungen wird.
Am Vortag hatte nämlich Dr. Meinerzhagen in einer mit
seinem Richteramt unvereinbaren Weise die erste Strophe als
"geächtet" bezeichnet und damit einer bestimmten
politischen Kaste das Wort geredet, was den
Befangenheitsantrag der Verteidigung erklärbar macht.
Rechtsanwalt Bock wies mit Nachdruck darauf hin, dass nach
dem Verbot durch die Allierten im Jahr 1945, die
Bundesregierung am 6. Mai 1952 das Deutschlandlied mit allen
drei Strophen wieder zur deutschen Nationalhymne erklärt
hat und somit keine Strophe "geächtet" sein kann!
Eine für Dr. Meinerzhagen peinliche Unterweisung in Sachen
Staatskunde durch den Pflichtverteidiger.
Übrigens: nach dem Abbruch der Hauptverhandlung gab
Rechtsanwältin Sylvia Stolz im Eingangsraum des
Landgerichts dem eigens aus Toronto/Kanada angereisten
CBS-Kamerateam ein Interview, welches ich mitanhören
konnte. Was ich da aus dem Mund der Rechtsanwältin Sylvia
Stolz zu hören bekam, das war ganz starker Tobak.
Allerdings stellte man sich danach dann doch die Frage:
Warum eigentlich dürfen historische Erkenntnisse in einem
Rechtsstaat wie dem unsrigen nicht überprüft werden und
weshalb schafft man ein Ausnahmestrafrecht, das im
Widerspruch zur verfassungsrechtlich garantierten
Meinungsfreiheit steht?
Die politische Redaktion des "Mannheimer Morgen"
sollte diese Frage ihren Lesern beantworten können.
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Donnerstag, 16.
Februar 2006
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Richter
Meinerzhagen droht Verteidigerin
Im Prozess
gegen Ernst Zündel drohte der Richter Dr. Ulrich
Meinerzhagen der Verteidigerin Sylvia Stolz erneut mit dem
Ausschluss vom Verfahren. Er herrschte sie mit den Worten
an: "Schweigen Sie bitte!", nachdem er ihr
"unerhörtes und beispielloses Verhalten" gerügt
hatte. Meinerzhagen vertagte den Prozess auf den 9. März.
Quelle:
Internet
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Samstag, 11. Februar 2006
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Der Kurpfälzer, Mannheim Zündel-Prozeß,
Teil II (Auszug)
Wie
bereits im November 2005 bei der Prozesseröffnung, habe ich
mich bei der Neueröffnung des Prozesses am vergangenen
Donnerstag erneut den unzähligen Sicherungsmaßnahmen
unterzogen, um den Fortgang dieses
geschichtlich-interessanten Prozesses beobachten zu können.
Und wie bereits im Vorjahr, so präsentierte sich auch
diesmal wieder ein leider völlig überforderter
Vorsitzender Richter Meinerzhagen, der den gezielten
Provokationen der Verteidigung einfach nicht gewachsen war.
Insbesondere die junge Rechtsanwältin Sylvia Stolz nahm das
genüsslich zur Kenntnis und konnte im Zusammenwirken mit
ihrem RA-Kollegen Rieger den Dr. Meinerzhagen zeitweise
geradezu vorführen.
Opfer dieses nervenschwachen Vorsitzenden Richters war dann
eine Seniorin im hohen Rentenalter (geschätzte 75-80 Jahre
alt), die Richter Meinerzhagen aus den Zuhörer-Reihen vor
den Richtertisch zitierte, weil sie angeblich über ihn
"gelacht habe" (sic!). Und so stand denn die alte
Frau demutsvoll vor dem hoch über ihr thronenden Richter
und musste sich vor allen Anwesenden öffentlich einem
Kurzverhör unterziehen. Assoziationen aus vergangenen
Zeiten wurden wach. Jedenfalls peinlich und degoutant für
alle Anwesenden im Saal, denn es waren schließlich mehrere
Zuhörer, die sich in unzulässiger Weise über Dr.
Meinerzhagen belustigt hatten.
Davon war natürlich in der Presse nichts zu lesen. Auch
nicht über das eigenmächtige Handeln des Dr. Meinerzhagen,
dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger aufzunötigen, die
nicht dessen Vertrauen besitzen, was die Wahlverteidiger
ausdrücklich betonten. Des weiteren auch keinerlei
journalistische Kritik an der Verhandlungsführung des Dr.
Meinerzhagen, der unsicher, nuschelnd und oft gänzlich
unverständlich sprach, was die Verteidigung zu mehrmaligen
Rückfragen veranlasste.
Stattdessen hat sich der MM ('Mannheimer Morgen')
-Berichterstatter in der gestrigen Ausgabe des MM über die
"penetrant-helle Stimme" (sollte sie etwa männlich-dunkel
sein?) der Verteidigerin Sylvia Stolz mokiert, was man
eigentlich nur als journalistische Bösartigkeit bezeichnen
kann. Denn eine mädchenhaft-angenehme Stimme kann man
dieser jungen Frau ganz bestimmt nicht absprechen ....
Leider hat es der MM-Berichterstatter auch mit der Wahrheit
nicht sonderlich ernst genommen, wenn er behauptet, es wären
zu DUTZENDEN "junge Glatzköpfe" im Gerichtssaal
gewesen. Tatsächlich war nicht mal ein halbes Dutzend da -
im Gegensatz zum Vorjahr. Ich habe jedenfalls nur vier
"Glatzköpfe" im Saal gesehen, wobei ich mich
schon innerlich gegen diese diskriminierende Bezeichnung
wehre, denn schließlich ist nicht jeder
"Glatzkopf" automatisch ein Nazi. Es ist halt
schick und risikolos, Menschen außerhalb unseres
politischen Systems zu diffamieren und zu beleidigen.
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Samstag, 11. Februar 2006
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Eklat im Zündel-Verfahren
Im
Prozess gegen Ernst Zündel ist es am Mittwoch vor dem
Landgericht Mannheim zu einem Eklat gekommen. Ein Zuschauer
beschimpfte Richter Ulrich Meinerzhagen und nannte ihn «Freisler».
Während des NS-Regimes hatte Roland Freisler als Präsident
des Volksgerichtshofs viele Todesurteile gefällt. Gegen den
Zuschauer wurden vier Tage Ordnungshaft verhängt. Die
zuständige Kammer ließ unter anderem die Personalien von
drei Zuschauern feststellen und verwies einen des Saales.
Der Vorsitzende Richter begründete die Feststellung der
Personalien damit, dass die drei Männer zum Ende des ersten
Prozesstermins im Gerichtssaal die erste Strophe des
Deutschlandliedes gesungen hatten. Damit werde ein
übersteigertes Nationalgefühl zum Ausdruck gebracht. Dies
sei provozierend und berühre die Würde des Gerichts,
betonte der Richter.
Drei
Befangenheitsanträge gegen das Gericht wurden abgelehnt.
Eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim kam zu der
Auffassung, dass es keine Zweifel an der Neutralität der
Richter gebe.
Zündel
muss sich in der Neuauflage seines Verfahrens wegen des
Verdachts der Volksverhetzung vor Gericht verantworten. Ein
erster Prozess gegen den 66-Jährigen, der Ende Februar 2005
aus Kanada abgeschoben worden war, war geplatzt.
Die
Staatsanwaltschaft bezeichnete Zündel als «aktivsten und
führenden Revisionisten», der weltweit
nationalsozialistische und antisemitische Propaganda
betrieben habe. Er soll laut Anklage von Kanada und den USA
aus über die von ihm verantwortete Internet-Homepage «Zundelsite»
sowie in von ihm verfassten und versandten
«Germania-Rundbriefen» weltweit seine antisemitische
Propaganda betrieben haben.
Das Urteil
soll am 16. März verkündet werden.
Quelle:
Yahoo!
Nachrichten
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Donnerstag, 9. Februar 2006
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Zündel-Prozeß
beginnt mit Attacken und Unterbrechungen
Der
Mannheimer Prozeß gegen den Holocaust-Leugner Ernst Zündel hat
am Donnerstag mit einer scharfen Konfrontation zwischen Gericht
und Verteidigung begonnen. Die Wahlverteidiger des seit Jahren
von der deutschen Justiz verfolgten 66 Jahre alten Zündel
lehnten den Vorsitzenden Richter als befangen ab. Er habe die
Pflichtverteidiger Zündels den Wahlverteidigern vorgezogen,
denn letztere hätten nur eingeschränkte Akteneinsicht
bekommen, hieß es. Über
die Anträge will der Richter allerdings erst zu einem späteren
Zeitpunkt entscheiden. Der Angeklagte muss sich wegen des
Verdachts der Volksverhetzung, der Beleidigung und der
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener vor dem
Landgericht verantworten.
Einer
der aktivsten Holocaust-Leugner
Zündel
gilt laut Anklage als einer der aktivsten Holocaust-Leugner.
Von Kanada und den Vereinigten Staaten aus soll er über
eine Internetseite sowie einschlägige Publikationen
weltweit den Massenmord an den Juden im Nationalsozialismus
abgestritten haben. Der Auftakt des Prozesses war von
formellen Streitigkeiten geprägt, bis zum Mittag konnte die
Anklageschrift nicht verlesen werden. Weil die Verteidigung
zahlreiche Anträge stellte, wurde die Verhandlung mehrfach
unterbrochen.
Auch
beim ersten Prozess gegen Zündel, der im vergangenen
November geplatzt war, hatten seine Anwälte den Richter für
befangen gehalten. Der Prozess wurde neu aufgerollt, weil für
den Angeklagten neue Pflichtverteidiger bestellt werden mussten.
Rechtsextreme
Prominenz
Viele
Zuschauer im Gerichtssaal klatschten, als Zündel zur
Verhandlung erschien. Auch der frühere NPD-Anwalt Horst
Mahler, der in den siebziger Jahren RAF-Terrorist war, nahm
auf den Zuschauerbänken Platz. Im ersten Prozess hatte die
Verteidigung noch versucht, Mahler als juristische
Hilfskraft einzusetzen - obwohl gegen ihn ein vorläufiges
Berufsverbot besteht.
Zündels
Wahlverteidiger rügten unter anderem, dass das Gericht
nicht ordnungsgemäß besetzt sei. Sie verlangten zudem, dass
die Pflichtverteidiger von den Wahlverteidigern räumlich
getrennt sein müssten und begründeten das mit dem
angeblich fehlenden Vertrauensverhältnis zum Angeklagten.
Zu den Wahlverteidigern Zündels gehört unter anderem der
Hamburger Rechtsanwalt Jürgen Rieger, der selbst bereits
wegen Volksverhetzung verurteilt wurde. Beide Anträge wies
das Gericht zurück.
Quelle:
FAZ.NET
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30.Januar
2006
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Neubeginn
der Hauptverhandlung gegen Ernst Zündel
Landgericht
Mannheim, Strafkammer 6 - Große Strafkammer 6 KLs 503
Js 4/96
Die Hauptverhandlung gegen Ernst Zündel wegen Verdachtes der Volksverhetzung
u.a. war im November 2005 ausgesetzt worden, nachdem es zur Entbindung der dem
Angeklagten als Pflichtverteidigerin beigeordneten Rechtsanwältin Sylvia Stolz
kam.
Termine zur (neuen) Hauptverhandlung wurden wie folgt bestimmt:
Prozessauftakt:
Donnerstag, den 09. Februar 2006, 09:00 Uhr
Fortsetzungstermin: 15.02., 16.02., 09.03., 10.03., 16.03.2006, jeweils ab 09:00
Uhr)
Pflichtverteidiger:
Rechtsanwalt Ludwig Bock, Mannheim
Rechtsanwalt Hans Ulrich Beust, Mannheim
Rechtsanwalt Ekkart Hinney, Mannheim
Wahlverteidiger:
Rechtsanwalt Dr. Herbert Schaller,
Rechtsanwältin Sylvia Stolz
Rechtsanwalt Jürgen Rieger
Betreffend der Vorwürfe gegen den Angeklagten wird auf die umfangreiche
Pressevorschau zur 45. Kalenderwoche 2005 verwiesen, im Internet abrufbar unter
www.LG-Mannheim.de (Presse, 45 Kalenderwoche).
Auch für den neuerlichen Prozessauftakt wurde ein TV-Pool gebildet. Für die öffentlich
rechtlichen Anstalten ist der SWR zuständig, für die privaten Anstalten das
RNF.
Weitere TV-Teams können in den Sitzungssaal nicht eingelassen werden. Im Foyer
des Landgerichts Mannheim bestehen keine Einschränkungen.
Wie bereits in den früheren Terminen werden Eingangskontrollen durchgeführt.
Zur Erleichterung der Arbeit der Journalisten ist eine Akkreditierung notwendig,
die - möglichst per E-Mail - unter Schlett@LGMannheim.justiz.bwl.de bis 06.
Februar 2006 gerichtet werden sollten. Akkreditierte Journalisten sollten zum
Prozessauftakt bereits um 08:30 Uhr anwesend sein, da Zugangsausweise übergeben
werden sollen. Es wird gebeten, den Journalistenausweis des Deutschen
Journalistenverbandes bzw. von „Verdi“ mitzubringen.
Hintergrund der Maßnahme ist auch, weil im Sitzungssaal ein Handyverbot gilt,
wovon für akkreditierte Journalisten eine Ausnahme gemacht werden kann. Im
Rahmen der Vorberichterstattung wird um Aufklärung darüber gebeten, dass
sonstige Besucher mit Handy nicht den Sitzungssaal betreten dürfen, beim
Landgericht Mannheim aber auch keine Aufbewahrungsmöglichkeit für Handys
besteht
Quelle:
http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1193642/top
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Dienstag, 15.
November 2005
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Zündel-Prozeß:
Zweiter Verhandlungstag
Beim
Termin am 15.11.05 war das Polizeiaufgebot wieder so aufgebläht
wie die Anklage: zwei bis drei Dutzend Polizisten - ausgerüstet
mit deutlich sichtbaren Handschellen, Pistolen samt
Ersatzmagazinen - verkörperten die Staatsgewalt. Sie waren
jedoch nicht unfreundlich. Ein
zahlreiches Publikum war wieder erschienen. Obwohl den
Besuchern anzusehen war, dass sie alle ordentliche Leute
waren, wurde jeder wiederum einer Sicherheitskontrolle
unterzogen, wie man sie sonst nur vom Flughafen kennt. Das
nahmen jedoch alle Seiten mit Humor - "Guten
Flug!" scherzte der Polizist, der Jacken und Taschen
nach dem Durchleuchten zurückgab. In
den Gesprächen mit den Polizisten wurde immer wieder
deutlich, dass auch sie sich wunderten, was für ein Aufwand
hier betrieben wird - wo doch die Kriminalität an allen
Enden und Ecken überhand nimmt und angeblich Geld für die
Verbrechensbekämpfung fehlt.
Als
Ernst Zündel in den Gerichtssaal geführt wurde, klatschten
die Besucher Beifall, um ihn willkommen zu heißen. Ernst Zündel
blickte lächelnd in die Runde und freute sich in seiner
stillen Art. Er nahm dann zwischen seiner entlassenen
Pflichtverteidigerin, Frau Sylvia Stolz und seinem
Wahlverteidiger Jürgen Rieger Platz. Als weiterer
Wahlverteidiger war RA Schaller aus Österreich erschienen.
Der Vorsitzende
Richter Dr. Ulrich Meinerzhagen begann die Verhandlung mit
einer massiven Einschüchterung der Zuhörer. Die Polizei
sei angewiesen, ein Auge auf das Publikum zu werfen, um bei
Beifalls- oder Missfallenskundgebungen sofort die "Störer"
mit ihren Personalien namhaft zu machen. Zum Schein ließ er
sich auch darüber aus, dass bei künftigen Verhandlungen
Fotografierverbot herrsche und Fotos wie auch jede Art
Handys nicht mitgebracht werden dürften. Diese Belehrung
sollte den Anschein einer normalen Gerichtsverhandlung
erwecken, in Wirklichkeit hatte die Kammer zu diesem
Zeitpunkt bereits beschlossen, dass es in absehbarer Zeit überhaupt
keine weitere Verhandlung geben würde.
Dr.
Ulrich Meinerzhagen verlas den Beschluss seiner Kollegen,
demzufolge er nicht befangen sei, obwohl er die Bestellung
der Pflichtverteidigerin Sylvia Stolz widerrufen hat und ein
solcher Widerruf "gesetzlich nicht vorgesehen
ist". Ein Satz der Begründung weckte Schmunzeln im
Saal: aus den dem Richter zur Last gelegten Äußerungen und
Handlungen könne "keine innere Haltung des
Vorsitzenden Richters abgeleitet werden." Genau. Zwar
mag dieser Satz von den Kollegen anders gemeint gewesen
sein, doch die Stilblüte bleibt. Dieser
Befangenheitsantrag war gestellt worden, weil, wie auch der
Beschluss hierzu anführt, der Widerruf einer Bestellung als
Pflichtverteidiger gesetzlich nicht vorgesehen ist. Gegen
etwas, das gesetzlich nicht vorgesehen ist, kann das Gesetz
natürlich auch kein Rechtsmittel angeben. Wenn sich Richter
also über gesetzliche Bestimmungen ganz grob hinwegsetzen,
wird dem Verletzten jede Möglichkeit der Gegenwehr
genommen. Kann man ein solches Vorgehen rechtsstaatlich
nennen ?
In
seiner dienstlichen Stellungnahme ließ Dr. Meinerzhagen
noch die Katze aus dem Sack, schrieb er doch im Hinblick auf
Rechtsanwalt Rieger, "Erwähnt wurden diese Umstände nicht
primär, um den Wahlverteidiger zu
'diffamieren'..." Da man von einem promovierten
Juristen erwarten kann, dass er seine Gedanken präzise
auszudrücken vermag, ergibt sich, dass er die Absicht der
Diffamierung - ob mit oder ohne Anführungszeichen - zwar
nicht primär, aber zumindest sekundär zugibt. Wie
kann sich ein Richter mit der Nebenabsicht, einen
Verteidiger zu diffamieren, glaubhaft als unvoreingenommen
ausgeben?
Noch
ein Beschluss
Als
nächstes verlas Dr. Meinerzhagen den Beschluss der Kammer,
den Antrag der Pflichtverteidigerin Sylvia Stolz auf
Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Stellung von
Beweisanträgen abzulehnen. Gegen die Argumentation, dass
bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit mangels
"Volk" auch keine Volksverhetzung stattfinden könne,
bemühten die Richter eine ganz abstrakte, "bei
genereller Betrachtung" mögliche Volksverhetzung. Dies
ist insofern pikant, als Darlegungen - ebenfalls "bei
genereller Betrachtung" - natürlich nur dann
volksverhetzend sein können (oder wertfrei bezeichnet: empören
können), wenn sie plausibel, logisch und überzeugend sind.
Den Kommentaren der Massenmedien zufolge werden der
Angeklagte wie auch seine Verteidiger als Blödmänner und
Verrückte dargestellt - andererseits fürchtet das Gericht,
dass ihre Ausführungen intelligent genug sind, um
Andersdenkende überzeugen zu können - jedes
"Aufhetzen" beinhaltet ja eine Veränderung des
bestehenden Meinungsspektrums, dass also viele Menschen ihre
Ansichten aufgrund des Vorgebrachten ändern. Wenn daher das
Gericht den Argumenten der Verteidigung eine Überzeugungskraft
zuspricht, muss man sich fragen, warum sich die Richter
nicht selbst davon überzeugen lassen. Wenn Richter
Argumente willkürlich als überzeugend und zugleich als
nicht überzeugend einstufen, so bezeichnet das in der Regel
Voreingenommenheit - oder juristisch ausgedrückt
Befangenheit.
Zu
berücksichtigen ist hierbei freilich auch, dass nach
BRD-Rechtsprechung selbst die Nennung wahrer Tatsachen als
volksverhetzend eingestuft werden kann.
Aller
schlechten Dinge sind drei
Als
Drittes wurde ein Beschluss der Kammer verkündet, die
Verhandlung bis zur Bestellung und Einarbeitung eines
Pflichtverteidigers auszusetzen und den Haftbefehl gegen
Ernst Zündel weiterhin aufrechtzuerhalten. Schon
in der letzten Verhandlung hatte das Gericht die Entlassung
der Pflichtverteidigerin beschlossen - wegen der Gefahr,
dass das Verfahren durch eine Entlassung der
Pflichtverteidigerin unterbrochen und verzögert werden könne!
Die
Argumentation bei dem jetzigen Beschluss war kein Haar
besser und nur eines Schauprozesses würdig. Man muss sie
sich auf der Zunge zergehen lassen:
Keiner
der Wahlverteidiger wird als Pflichtverteidiger bestellt und
das Verfahren wird unterbrochen und auf unabsehbare Zeit
verschoben wegen der Gefahr, dass das Verfahren
unterbrochen und verzögert werden könne, falls nach
Bestellung eines der Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger
dieser durch eine Maßnahme des Gerichts (!) - Widerruf der
Bestellung - ausscheiden müsste. Die
Richter nehmen also eine willkürlich postulierte Gefahr als
Anlass, um das angeblich befürchtete Ereignis selbst
herbeizuführen - sie stellen selbst einen Zustand her, den
sie angeblich verhindern wollen.
Das
soll mit einem etwas drastischen Vergleich noch verdeutlicht
werden. Da die Gefahr durch ein Handeln der Richter -
Entlassung des Verteidigers - bestimmt und herbeigeführt
wird, könnte dieser Argumentation zufolge das Gericht die
Bestellung eines jeden Anwalts widerrufen mit der Begründung:
wenn einer der Richter den Verteidiger totschlage, könne
dieser das Verfahren nicht mehr fortführen. Dieser
Vergleich berücksichtigt die Tatsache, dass ein Verteidiger
in einem Rechtsstaat unverletzlich und unantastbar ist.
Die Richter
treten hier zugleich als Ankläger auf. Da erstaunt es
nicht, dass Staatsanwalt Grossmann während der ganzen
Verhandlung kaum einen Mucks von sich gab. Er war hier
letztlich ganz entbehrlich.
Verteidiger
Rieger ging diesen Beschluss mit einer Gegenvorstellung an:
das Gericht hatte es versäumt, der Verteidigung rechtliches
Gehör zu gewähren. Hier
liegt ein weiterer Verstoß gegen rechtsstaatliche
Prinzipien vor. Der Richter hatte in der ersten Verhandlung
zwar "laut gedacht" und erwogen, an Stelle der
"abbestellten" Pflichtverteidigerin keinen der
Wahlanwälte Zündels, sondern einen völlig neuen Anwalt
als Pflichtverteidiger zu bestellen, er hatte aber der
Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten
nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu
gegeben - wie sich auch aus dem Protokoll ergeben müsste.
Nach
kurzer Beratungspause verkündete das Gericht, dass die
Gegenvorstellung als unbegründet zurückgewiesen wird.
Die
Unverfrorenheit dieser Entscheidung mit ihrer unwahren Begründung
ist ebenso empörend wie erstaunlich: Ein halbes Hundert Zuhörer
des ersten Gerichtstermins könnte bezeugen, dass die
Richter die Unwahrheit sagen - aber offenbar stört es die
ehrenwerten Herren nicht im geringsten, wenn alle Welt weiß,
dass sie lügen ?
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Richter
Dr. Meinerzhagen
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Offene
Rechtsverstöße
Dr.
Meinerzhagen hatte schon gegenüber Rechtsanwalt Rieger
gegen eine Strafvorschrift verstoßen, indem er dessen
"Strafregister" verlas und dabei Vorgänge anführte,
die aus Gründen des Datenschutzes überhaupt nicht erwähnt
werden dürfen. Jetzt
wäre es notwendig, dass die Verteidigung Anzeige wegen
Rechtsbeugung erstattet - allerdings kann Dr. Ulrich
Meinerzhagen wohl darauf vertrauen, dass von höchster
Stelle die Hand über ihn gehalten und rechtliche Schritte
gegen ihn und seinesgleichen abgeschmettert werden.
Rechtsstaatswidrige
Zielsetzung
RA
Schaller aus Österreich bot sich dem Gericht nochmals als
Pflichtverteidiger an, damit das Verfahren ohne Verzögerung
weiterverhandelt werden könne. Das Gericht folgte dem
jedoch nicht. Damit ist absehbar, dass erst irgendwann im nächsten
Jahr weiterverhandelt wird - und Ernst Zündel solange
weiter in Haft bleiben muss. Empört
machte RA Schaller darauf aufmerksam: "Es ist ein
Mensch in Haft". Dr. Meinerzhagen erwiderte hämisch:
"Das habe ich zur Kenntnis genommen." Sprach's,
schloss die Sitzung und verließ den Saal.
Der
15.11. war sein Geburtstag - hatte er noch etwas Anderes
vor? Die
Selbstherrlichkeit, mit der dieser Richter über das Leben
eines anderen Menschen bestimmt, ist aufreizend — oder
soll man sagen volksverhetzend? Bekanntlich
ist es die Aufgabe der Presse, Kritik an Missständen zu üben
und Fehlverhalten gerade auch bei Behörden und
Institutionen aufzudecken. Daher kann diese Verfahrensweise,
die ein Hohn auf jede Rechtsstaatlichkeit darstellt, nicht
scharf genug angeprangert werden. Die
dahinterstehende Zielsetzung wurde bereits genannt: Ernst Zündel
soll irgendeinen schlafmützigen Anwalt als
Pflichtverteidiger erhalten, mit dem das Gericht leichtes
Spiel hat. Dann sollen die Wahlverteidiger unter einem
Vorwand aus dem Verfahren entfernt werden - oder zu Willfährigkeit
gegenüber dem Gericht genötigt werden, damit dies nicht
geschieht.
Als
Pflichtverteidiger werden erfahrungsgemäß Anwälte
ausgesucht, die möglichst gut mit dem Gericht
zusammenarbeiten, dem Gericht wenig Probleme bereiten, wenig
unangenehme Fragen stellen, kurzum - die sich nicht stärker
in den Lauf des Verfahrens einmischen, als dass der Schein
einer Verteidigung gewahrt wird. Wer auf diese Weise sein
Mandat als Pflichtverteidiger wahrnimmt, hat gute Chancen,
dass ihm das Gericht später erneut eine so bequeme und
einträgliche Aufgabe überträgt. Diese Anbiederung
beinhaltet auch, dass der Pflichtverteidiger behilflich ist,
die Wahlverteidiger aus dem Verfahren hinauszukatapultieren.
Dann kann das Gericht "kurzen Prozess" machen und
den Angeklagten ohne viel Diskussion verdonnern. Eine
solche Verfahrensweise und Zielsetzung hat natürlich nicht
das geringste mit Rechtsstaatlichkeit zu tun, was schon
jedem Jurastudenten klar sein dürfte, und erst recht jedem
Richter, wenn er denn nicht schon senil ist oder unter
juveniler Demenz leidet.
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Staatsanwalt
Grossmann
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Rechtsbeugung
und Vorsatz
Bekanntlich
ersetzen in Holocaustverfahren alle möglichen Annahmen und
Unterstellungen die wirkliche Absicht des Angeklagten,
woraus dann Absicht und Vorsatz konstruiert werden. Auch
beim Straftatbestand Rechtsbeugung ist der Vorsatz ein
Tatbestandsmerkmal und muss nachgewiesen werden.
In
Analogie zu den Postulaten in Holocaust-Verfahren muss sich
auch ein Richter vorhalten lassen, dass er sich mit
rechtstaatlicher Verfahrensweise schon im Laufe seines
Studiums so auseinandergesetzt haben muss, dass ihm der
Unrechtscharakter seines Handels nicht verborgen bleiben
kann, wenn er einem Angeklagten eine wirksame Verteidigung
verweigert. Auch eine Titulierung und Beschimpfung als
"Neonazi" darf in einem Rechtsstaat nicht dazu führen,
dass der Betroffene rechtlos wird und keinen Schutz der
Rechtsordnung mehr beanspruchen kann. Das muss einem jeden
Richter klar sein.
Was
die Zukunft zeigen wird
In
seiner dienstlichen Bemerkung erklärte Dr. Meinerzhagen,
das Ziel, sämtliche Verteidiger wie Herrn RA Mahler aus dem
Verfahren entfernen zu lassen, stelle eine "bloße
Unterstellung" dar. Es
mag sein, dass dies bis jetzt nur eine Vermutung ist - aber
wir werden den weiteren Verlauf des Verfahrens beobachten,
und Richter Meinerzhagen muss sich darüber im Klaren sein:
sobald er tatsächlich die Wahlverteidiger ausschließt, überführt
er sich selbst der Lüge in seiner dienstlichen
Stellungnahme - was nicht nur ein Revisionsgrund ist.
Schlußbemerkung
Die
Redaktion riet mir aus leicht einsichtigen Gründen, für
diesen Artikel ein Pseudonym zu wählen. Ich möchte jedoch
nicht, dass die Staatsanwaltschaft behaupten kann, sie habe
die vorgebrachten Anschuldigungen nicht untersuchen können.
Notfalls will ich im Rahmen eines Strafverfahrens
"wegen Beleidigung" den Wahrheitsbeweis für die
Anschuldigung erbringen,
- dass Dr.
Meinerzhagen im Zündel-Verfahren Vorstrafenregister
eines Verteidigers und des Assistenten RA Horst Mahler
unzulässigerweise verlesen hat,
- dass er
einen Gerichtsbeschluss unter Verletzung des rechtlichen
Gehörs erlassen hat,
- dass er
sich demzufolge zu unrecht als nicht befangen erklärt
hat, und
- dass seine
Vorgehensweise insgesamt gesehen den Verdacht der
Rechtsbeugung erweckt.
Also,
Staatsanwälte dieser Republik — ermittelt!
Verfasser:
Thora Pedersen
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Mittwoch, 9. November
2005
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Zündel-Prozeß:
Nochmals Erster Tag
Am
Dienstagmorgen, den 8. November 2005, fanden sich etwa 80
Anhänger von Ernst Zündel und 35 Medienvertreter beim
Landgericht Mannheim ein, das für seinen Eifer und seine
Dreistigkeit bei der Verfolgung von Revisionisten bekannt
ist. Es herrschte eine ganz besondere Atmosphäre. Sogar aus
Kanada, Großbritannien, Frankreich und der Schweiz waren
Anhänger von Ernst Zündel angereist. Nachdem
die Polizei die üblichen Sicherheitsprozeduren vorgenommen
hatte, begann die Verhandlung kurz nach 9 Uhr. Das Gericht
setzte sich zusammen aus dem Vorsitzenden Richter Dr. Ulrich
Meinerzhagen, der Richterin Petra Krebs-Dörr und dem
Richter Holger Hamm sowie den Schöffen Robert Bradneck und
Günter Menz. Für die Staatsanwaltschaft war Andreas
Grossmann erschienen.
|
Ernst
Zündel, 8.11.2005.
|
Ernst
Zündel, in Jackett und Krawatte, machte einen gesunden und
zuversichtlichen Eindruck. Er wurde von Frau Sylvia Stolz
vertreten, die er als seine Pflichtverteidigerin gewählt
hatte, wie auch von seinen Wahlverteidigern Jürgen Rieger
und Dr. Herbert Schaller aus Österreich. Frau Stolz hatte
Horst Mahler als Assistenten. Damit war Ernst Zündel durch
das wohl erfahrenste und sachkundigste Verteidiger-Team
vertreten, das sich in Fragen der Holocaust-Verfolgung
finden lässt. Das
Verfahren begann mit der Aufnahme der Personalien von Ernst
Zündel, dann fing Richter Dr. Meinerzhagen an, das Team der
Verteidiger anzugreifen. Zuerst verlas er laut das vorläufige
Berufsverbot für Horst Mahler, das durch das Amtsgericht
Tiergarten verhängt worden ist. Er zitierte dabei ausgiebig
Horst Mahlers Bemerkungen zum Revisionismus, der Jüdischen
Frage und dem Rechtsstatus des Deutschen Reiches.
Dann
forderte Dr. Meinerzhagen, Horst Mahler solle von seiner
Funktion als Assistent von Frau Stolz enthoben werden. Frau
Stolz wies darauf hin, dass es keinen Grund für eine
Entlassung Horst Mahlers gebe, da dieser nicht als Anwalt,
sondern nur als ihr Assistent tätig sei. Meinerzhagen
erwiderte, dass Horst Mahlers Einfluss auf die Verteidigung
offenbar beträchtlich sei, worauf Frau Stolz entgegnete, dass
es allein ihrer Verantwortung unterliege, welche Schriftsätze
sie für die Verteidigung einreiche. Darauf drohte der
Richter, Horst Mahler mit Gewalt zu entfernen und einen Tag
lang in Haft zu nehmen.
Das
Publikum reagierte mit ungläubigem Kopfschütteln. Jürgen
Rieger brachte vor, dass es solche Angriffe gegen die
Verteidigung nicht einmal im sowjetischen Gulag gab. Da
Sylvia Stolz darauf beharrte, Horst Mahler als ihren
Assistenten zu haben, ordnete Meinerzhagen an, Mahler durch
die Polizei aus dem Gerichtssaal entfernen zu lassen. Die
Wachtmeister standen bereits hinter Horst Mahler, als Frau
Stolz erklärte, dass diese Entscheidung allein ihr zukomme
und nicht dem Gericht, und dass sie sich angesichts der
Drohung mit Gewalt genötigt sehe, Horst Mahler von seinen
Pflichten als ihrem Assistenten zu entlassen. Horst Mahler
nahm daraufhin bei den Zuhörern Platz.
Das
Publikum zeigte seine Empörung, worauf der Richter drohte,
die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen.
Doch das war erst der Anfang, Dr. Meinerzhagen war eben erst
in Fahrt gekommen. Der
Richter verlas darauf den Beschluss des Gerichts vom
7.11.05, der den Antrag der Verteidigung ablehnte, das
Verfahren auszusetzen bis zu einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, ob § 130 StGB
(Holocaust-Maulkorb) mit § 5 Grundgesetz
(Meinungsfreiheit) vereinbar sei sowie Ernst Zündel bis
dahin aus der Haft zu entlassen.
Dann
machte der Richter deutlich, dass jegliche
"Volksverhetzung" durch die Verteidigung mit aller
Schärfe gestoppt würde. Er erklärte, dass die
Verteidigung Begriffe benutze und Dinge nenne, mit denen sie
sich selbst der Gefahr aussetze, einer Verletzung von
§ 130 StGB angeklagt zu werden. Er wolle nicht
"pseudowissenschaftliche Ansichten anhören, da der
Holocaust eine historisch gesicherte Tatsache" sei.
Dies bewirkte nicht nur Gelächter beim Publikum, sondern
zeigt auch die Voreingenommenheit des Gerichts.
Gesetzgebung
ist keine Rechtsfindung
Horst
Mahler hat darauf hingewiesen, daß § 130 StGB keine
Rechtsnorm ist. In einem freiheitlich-demokratischen
Rechtsstaat ist es grundsätzlich die Aufgabe der Gerichte
zu prüfen, ob eine gesetzliche Bestimmung auch eine
Rechtsnorm darstellt. Dies ist eine Konsequenz der
Gewaltenteilung gemäß Montesquieu. Die vom Parlament
erlassenen Bestimmungen, die als Gesetze bezeichnet werden,
sind nämlich a priori keine Rechtsnormen, weil sie Ausdruck
politischer Interessen (Gruppeninteressen und persönlicher
Interessen) sind. Nach den Grundsätzen der Prozessordnung müssten
die politischen Entscheidungsträger von einer Beteiligung
an der Gesetzgebung wegen Befangenheit ausgeschlossen
werden. Es versteht sich von selbst, dass Bestimmungen, die
als Grundlagen der Rechtsfindung dienen, auch selbst
Rechtsnormen sein müssen.
Erste
Aufgabe des Gerichts ist also zu prüfen, ob eine politische
Entscheidung auch eine Rechtsnorm darstellt. Diese Prüfung
ist eine ständige Prüfung, sie kann nicht durch eine
einmalige Feststellung, (z.B. eine sog. höchstrichterliche
Rechtsprechung) ersetzt werden, denn keine Entscheidungen
der Gerichte sind in absolutem Sinne bindend. Sie dienen nur
als eine Richtlinie, der gefolgt werden kann oder eben
nicht. Maßgebend hierfür ist nur das Recht. Und das Recht
im weitesten Sinne dieses Begriffes ist nicht geschrieben,
sondern ein allem anderen übergeordneter Grundsatz. Hier
kann auf eine nicht nur jahrhundertealte, sondern
jahrtausende alte Rechtstradition verwiesen werden.
Richter
Meinerzhagen hat diese Prüfung nicht durchgeführt. Er
postuliert a priori, dass die zu erwartenden Einwände der
Verteidiger rechtswidrig seien. Dabei
berücksichtigt er nicht, dass für einen neutralen Richter
auch das Gegenteil denkbar sein muss: dass der
entgegengesetzte Standpunkt - nämlich die landläufige
Behauptung über den Holocaust - rechtswidrig sein könnte.
Die Frage, ob
§ 130 StGB eine Rechtsnorm ist, gehört zu dem Prozess-Stoff,
über die ein unvoreingenommener Richter noch gar keine
Meinung haben darf. Wenn er also der Verteidigung
unterstellt, § 130 StGB zu verletzen (oder dies zu
wollen), so bringt er damit zum Ausdruck, dass er nicht prüfen
will, ob § 130 StGB überhaupt eine Rechtsnorm ist.
Die
Wahrheitsfindung in diesem Zusammenhang fällt nicht in den
Kompetenzbereich der Gerichte, sondern nur in den der
Wissenschaft, also der Historiker. Es ist eine Pervertierung
des Rechts, gerade die Wissenschaftler vor Gericht zu
stellen, deren Aussage für das Gericht bei der rechtlichen
Beurteilung bindend sein muss.
Richter
Meinerzhagen kann nicht Ernst Zündel mit Hilfe des Rechts
vorschreiben, was dieser über den Holocaust denken und
sagen soll. Dagegen kann Ernst Zündel mit Ausgangspunkt in
der Wissenschaft den Richtern vorschreiben, was sie zu berücksichtigen
haben.
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Horst
Mahler 8.11.2005
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Richter
verunglimpft Anwälte
Dr.
Meinerzhagen fuhr fort, es sei nicht sicher, ob Sylvia Stolz
als Pflichtverteidiger für Ernst Zündel geeignet sei, da
es wahrscheinlich sei, dass sie sich selbst einer Verletzung
von § 130 StGB schuldig machen würde. Da Ernst Zündel
somit wahrscheinlich seinen Pflichtverteidiger verlöre, würde
sich das Verfahren verzögern. Daher sollte die Bestellung
von Frau Stolz als Pflichtverteidigerin widerrufen werden.
Nachdem
Ernst Zündel klar gemacht hatte, dass er durch Frau Stolz
vertreten sein wollte, unterbrach die Kammer die Sitzung für
eine Beratung. Danach widerrief das Gericht die Berufung von
Frau Stolz als Pflichtverteidigerin für Ernst Zündel.
Dr. Meinerzhagen
fuhr dann fort mit einer Erklärung, dass auch Jürgen
Rieger nicht als Pflichtanwalt für den Angeklagten geeignet
sei, weil es bekannt sei, dass Rieger selbst
revisionistische Auffassungen vertrete und zu befürchten
sei, dass er in dieser Sache nicht objektiv sei. Der Richter
befasste sich dann mit Jürgen Riegers Vergangenheit - wobei
er Dinge anführte, von denen er, - wie Jürgen Rieger
anschließend feststellte - unter Verletzung der
Datenschutzgesetze Kenntnis erlangt hatte. Als nächstes kam
Dr. Schaller an die Reihe. Auch er war in den Augen des
Richters nicht als Pflichtverteidiger für Ernst Zündel
geeignet: Aufgrund seines hohen Alters sei nicht gewährleistet,
dass er diese Aufgabe durchführen könne.
Jürgen
Rieger wies in seiner überzeugend und brillant formulierten
Erwiderung darauf hin, dass Konrad Adenauer bis weit in
seine Siebzigerjahre wohlauf war, nachdem er Kanzler der
Bundesrepublik geworden war. Dieser und andere Einwände ließen
das Publikum seine Zustimmung bekunden. Kichern und Lachen
ertönte im Saal. Die
Absicht des Richters war leicht durchschaubar: Ernst Zündels
brillantes Verteidigerteam sollte eliminiert werden, so dass
das Gericht einen Pflichtverteidiger eigener Wahl bestellen
könnte, einen Pflichtverteidiger, der keine Anträge stellt
und keine Zeugen befragt und der das Verfahren in Übereinstimmung
mit dem Gericht durchführt. Aber die Verteidigung ließ
sich nicht einschüchtern.
Der
Richter fragte dann, wie weiter verfahren werden solle. Der
Angeklagte erklärte, er wolle Dr. Schaller als
Pflichtverteidiger und Sylvia Stolz und Jürgen Rieger als
Wahlverteidiger nehmen. (Bei Verfahren vor dem Landgericht
ist es erforderlich, dass der Angeklagte einen
Pflichtverteidiger hat. Er kann auch bis zu drei
Wahlverteidiger nehmen). RA Rieger führte aus, dass bei
einer solchen Regelung das Verfahren nicht unterbrochen
werden müsse, falls das Gericht - was unnötig sei - einen
Pflichtverteidiger bestellen wolle. Frau Stolz erklärte, dass,
wenn das Gericht einen Pflichtanwalt wolle, der das
Vertrauen von Ernst Zündel genieße, die Kammer auch
entsprechend verfahren müsse, - es sei denn, das Gericht
habe andere Absichten.
Es
folgte eine Unterbrechung der Verhandlung für eine
Mittagspause von 90 Minuten. Während
dieser Mittagspause gaben die Verteidiger wie auch der
Staatsanwalt - der zugleich auch Pressesprecher ist - Erklärungen
für die Presse ab. Während einem Interview mit dem
Staatsanwalt fragte diesen ein Anhänger von Zündel vor
laufender Kamera: "Wie können Sie nachts noch
schlafen?" Die Polizei führte ihn sofort weg.
Nach
dem Mittagessen und den erneuten Sicherheitskontrollen, bei
denen die Polizei zunehmend freundlicher wurde, kehrten wir
in den Gerichtssaal zurück. Jürgen Rieger stellte einen
Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter und
verlas ihn. Jürgen Riegers Redekunst und
Argumentationskraft können leider nicht wiedergegeben
werden. Nach Jürgen Riegers Antrag erklärte Sylvia Stolz,
dass die Verteidigung öffentlich bedroht worden sei, nichts
zu sagen, was das Gericht nicht hören wolle, dass dies ein
Übergriff sei und dass solche Gedanken nur das Ergebnis
kranker Gehirne sein könne. Frau
Stolz beantragte dann, die Öffentlichkeit vom weiteren
Verfahren auszuschließen, da die Verteidigung vom Gericht
wegen Verletzung von § 130 StGB mit Verfolgung bedroht
werde (Dieser Tatbestand kann nur erfüllt werden, wenn das
"Verbrechen" öffentlich erfolgt). Wenn die Öffentlichkeit
ausgeschlossen sei, wäre die Verteidigung in der Lage,
"verbotene Gedanken" zu äußert, ohne sich
strafbar zu machen. Sylvia Stolz wies darauf hin, dass, wenn
das Gericht ein öffentliches Verfahren wolle, die
Verteidigung Gefahr laufe, verfolgt zu werden.
Das
Gericht beschloss hierauf, sich bis Dienstag den 15.11.05 um
10 Uhr zu vertagen. Beim
Verlassen des Gerichtssaales wurde die Sympathie der
Polizisten, die während des ganzen Verfahrens anwesend
gewesen waren, durch viele zustimmende Bekundungen deutlich.
Die
Bilanz dieses Tages ist Folgendes: Dr. Meinerzhagen zeigte
deutlich seine Voreingenommenheit und seinen Willen, die
Verteidigung von Ernst Zündel unmöglich zu machen, wie
auch seine Absicht, keine Beweise zuzulassen, die die Anwälte
zur Verteidigung des Angeklagten fordern oder führen würden.
Außerdem
verstieß der Richter gegen grundlegende Rechtsnormen
- indem er
öffentlich die Verteidigung bedrohte, bevor diese überhaupt
mit der Verteidigung des Angeklagten begonnen hatte,
- indem er
Horst Mahler zwang, die Verteidigerbank zu verlassen und
- indem er
die Bestellung von Sylvia Stolz als Pflichtverteidiger
widerrief.
Es
war deutlich, dass dies ein Schauprozess war. Das
Verteidiger-Team führte den Kampf hervorragend, Jürgen
Rieger mit seinen handfesten und geistreichen Kommentaren
und Sylvia Stolz mit ihrem ruhigen, gemessenen und
entschiedenen Auftreten.
Verfasser:
Markus Haverkamp
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Dienstag, 8. November
2005
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Horst Mahler
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Der erste
Tag im Mannheimer Zündel-Prozess
Der Mannheimer
Prozesses gegen den Rechtsextremisten und Holocaust-Leugner
Ernst Zündel ist am Dienstag mit einem Eklat gestartet. Der
Vorsitzende Richter Ulrich Meinerzhagen schloss den ehemaligen
NPD-Anwalt Horst Mahler von der Verteidigung aus und widerrief
die Bestellung von Pflichtverteidigerin Sylvia Stolz. Die
Verteidigung stellte daraufhin einen Befangenheitsantrag gegen
Meinerzhagen, über den das Landgericht am 15. November
entscheiden will.
Zur Verlesung der
Anklage gegen Zündel wegen Volksverhetzung kam es am ersten
Prozesstag nicht. Die Staatsanwaltschaft wirft dem 66-Jährigen
vor, im Internet und in schriftlichen Publikationen den Völkermord
der Nationalsozialisten an den Juden systematisch geleugnet und
verharmlost zu haben. Zündel war 1958 nach Kanada ausgewandert.
Er wurde im Frühjahr nach Deutschland abgeschoben, nachdem ein
kanadisches Gericht seine Internet-Homepage für
verfassungswidrig erklärt hatte.
Volksverhetzung
ist eine Straftat nach Paragraf 130 des Strafgesetzbuchs.
Unter Strafe stehen Aussagen, die zu Hass, Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung
aufstacheln oder auffordern. Heute ist damit insbesondere
die so genannte Auschwitzlüge gemeint, also das
Verharmlosen oder Verleugnen des Holocaust. Das
Bundesverfassungsgericht hatte die Leugnung als inhaltlich
falsche Tatsachenbehauptung bezeichnet und nicht etwa als
bloße Meinungsäußerung.
Das Gericht hatte zunächst Mahler von
der Verteidigung ausgeschlossen. Gegen ihn bestehe ein
Berufsverbot, seine Mitwirkung im Prozess
sei strafbar, sagte Meinerzhagen. Zündels Anwälte hatten
Mahler als juristische Hilfskraft eingesetzt. Er habe
Beweismaterial gesichtet und geordnet. Verteidigerin Stolz
bewertete den Ausschluss als Versuch des Gerichts,
"der Verteidigung einen Maulkorb umzuhängen".
Mahler nahm erst unter Protest und Haftandrohung durch den
Richter im Zuhörerbereich Platz.
Anschließend widerrief das Gericht die Bestellung von
Stolz zur Pflichtverteidigerin. In einem mehr als hundert
Seiten langen Antrag, das Verfahren einzustellen, stachele
sie selbst zum Hass gegen Juden auf und mache sich möglicherweise
der Volksverhetzung strafbar, erläuterte der Richter. Sie
sei daher als Pflichtverteidigerin in dem Verfahren nicht
geeignet. Der Angeklagte ernannte Stolz daraufhin zu
seiner dritten Wahlverteidigerin.
Der Prozess wird am kommenden
Dienstag (15.11.) fortgesetzt, die für 9. und 14.
November geplanten Termine wurden aufgehoben.
Quelle: Internet
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