Samstag, 26. Juli 2014

Der Vorfriede von Nikolsburg

wurde am 26. Juli 1866


zwischen Preußen und Österreich während des Deutschen Krieges
geschlossen.

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Ab dem 22. Juli 1866 12 Uhr Mittags war eine fünftägige Waffenruhe eingetreten, während der in der südmährischen Stadt Nikolsburg über den Vorfrieden verhandelt werden sollte. Die Verhandlungen wurden im Nikolsburger Schloss von dem preußischen Ministerpräsidenten Otto von Bismarck und den österreichischen Bevollmächtigten Alajos Károlyi und Adolph von Brenner-Felsach geführt. Dabei erwies sich, dass Bismarck in der Absicht, Österreich weitere, über Venetien hinausgehende Gebietsabtretungen zu ersparen, um es als Bundesgenossen von morgen nicht zu verlieren, auf heftigen Widerstand bei König Wilhelm I. stieß. Es kam zu dramatischen Szenen zwischen ihm und Bismarck, der sich erst durchsetzen konnte, als er mit Rücktritt drohte und sich Kronprinz Friedrich Wilhelm auf seine Seite stellte.

Während die preußischen Truppen nach Königgrätz in Böhmen hinhaltend operierten, gelang es Bismarck, erst seine Verhandlungsposition, dann seine inhaltlichen Forderungen nach Machterweiterung Preußens im norddeutschen Raum durch Totalannexion Schleswig-Holsteins, Hannovers, Kurhessens, Nassaus und Frankfurts, nach Auflösung des Deutschen Bundes und dem Ausschluss Österreichs als bislang dominierende Macht in Deutschland weitgehend durchzusetzen (Kleindeutsche Lösung). 


Das vorbereitende Friedensabkommen, das in der böhmischen Stadt Nikolsburg am 26. Juli 1866 erreicht wurde, regelte die Situation zwischen Preußen und Österreich, bis der am 23. August unterzeichnete Friede von Prag die Feindseligkeiten zwischen den Ländern endgültig beendete. In den Verhandlungen von Nikolsburg beschränkte sich Bismarck auf relativ bescheidene Forderungen an Österreich. Zwar musste Österreich eine beträchtliche Entschädigung zahlen, verlor aber kein Territorium an den Sieger. 

 

Außenpolitisch konnte Bismarck Frankreichs Kompensationsforderungen zurückweisen. Napoléon III. wollte für seine Stillhaltepolitik während des Preußisch-Österreichischen Krieges Luxemburg, Belgien oder linksrheinische Gebiete (Pfalz und Hessen) annektieren. Aufgrund des seitens Frankreichs und Österreichs geltend gemachten Einflusses musste Bismarck allerdings die territoriale Integrität des Königreichs Sachsen respektieren, das im Krieg mit Österreich auf der Verliererseite gekämpft hatte. Indem Bismarck sowohl Österreich als auch Sachsen großzügige Friedensbedingungen gewährte, hoffte er die deutschen Staaten südlich des Mains, die unabhängig und außerhalb des Norddeutschen Bundes blieben, irgendwann in der Zukunft für einen neuen, größeren Bund zu gewinnen.

 

Weitere Infos  

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Der Präliminarfrieden von Nikolsburg vom 26. Juli 1866

Art. I. Der Territorialbestand der Österreichischen Monarchie, mit Ausnahme des Lombardisch-Venetianischen Königreiches, bleibt unverändert. Seine Majestät der König von Preußen verpflichtet Sich, Seine Truppen aus den bisher von denselben okkupirten Österreichischen Territorien zurückzuziehen, sobald der Friede abgeschlossen sein wird, vorbehaltlich der im definitiven Friedensschlusse zu treffenden Maasregeln wegen einer Garantie der Zahlung der Kriegsentschädigungen. 

Art. II. Seine Majestät der Kaiser von Österreich erkennt die Auflösung des bisherigen deutschen Bundes an und gibt Seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des Österreichischen Kaiserstaates. Ebenso verspricht Seine Majestät das engere Bundesverhältniß anzuerkennen, welches Seine Majestät der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird, und erklärt Sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt.

Art. III. Seine Majestät der Kaiser von Österreich überträgt auf Seine Majestät den König von Preußen alle Seine im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig, mit der Maaßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Districte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen. 

Art. IV. Seine Majestät der Kaiser von Österreich verpflichtet Sich, behufs Deckung eines Theiles der für Preußen aus dem Krieg erwachsenen Kosten, an Seine Majestät den König von Preußen eine Summe von 40 Millionen Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Seine Majestät der Kaiser von Österreich laut Art. 12 des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864 noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit fünfzehn Millionen Thaler und als Äquivalent der freien Verpflegung, welche die Preußische Armee bis zum Friedensschlusse in den von ihr okkupirten Österreichischen Landestheilen haben wird, mit fünf Millionen in Abzug gebracht werden, so dass nur zwanzig Millionen baar zu zahlen bleiben. 

Art. V. Auf den Wunsch Seiner Majestät des Kaisers von Österreich erklärt Seine Majestät der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem er Sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit Seiner Majestät dem Könige von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen verspricht Seine Majestät der Kaiser von Österreich, die von Seiner Majestät dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen. 

Art. VI. Seine Majestät der König von Preußen macht Sich anheischig, die Zustimmung Seines Verbündeten, Seiner Majestät des Königs von Italien, zu den Friedenspräliminarien und zu dem auf dieselben zu begründenden Waffenstillstande zu beschaffen, sobald das Venetianische Königreich durch Erklärung Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen zur Disposition Seiner Majestät von Italien gestellt sein wird. 

Art. VII. Die Ratificationen der gegenwärtigen Übereinkunft werden binnen längstens zwei Tagen in Nikolsburg ausgetauscht werden. 

Art. VIII. Gleich nach erfolgter und ausgetauschter Ratification der gegenwärtigen Übereinkunft werden Ihre beiden Majestäten Bevollmächtigte ernennen, um an einem noch näher zu bestimmenden Orte zusammenzukommen und auf der Basis des gegenwärtigen Präliminarvertrages den Frieden abzuschließen und über die Detailbedingungen desselben zu verhandeln.

Art. IX. Zu diesem Zwecke werden die kontrahirenden Staaten, nach Feststellung dieser Präliminarien, einen Waffenstillstand für die Kaiserlich Österreichischen und Königlich Sächsischen Streitkräfte einerseits und die Königlich Preußischen andererseits abschließen, dessen nähere Bedingungen in militärischer Hinsicht sofort geregelt werden sollen. Dieser Waffenstillstand wird am 2. August beginnen und die im Augenblicke bestehende Waffenruhe bis dahin verlängert. Der Waffenstillstand wird gleichzeitig mit Bayern hier abgeschlossen und der General Freiherr von Manteuffel beauftragt werden, mit Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt einen am 2. August beginnenden Waffenstillstand auf der Grundlage des militärischen Besitzstandes abzuschließen, sobald die genannten Staaten es beantragen. 

Nikolsburg, den 26. Juli 1866 Karolyi. Brenner. v. Bismarck. 

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