Gesetz zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums
vom 7. April 1933.
Politische Gegner des Nationalsozialismus (Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür
boten, dass sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat
eintreten) und sogenannte Parteibuch-Beamte konnten in den Ruhestand versetzt oder aus dem Dienst entlassen werden.
In der Gesamtverwaltung Preußens wurden von 125.069 Beamten 761 nach § 3
des Gesetzes (Nichtarier) entfernt, entsprechend 0,6 %, im Bereich des Preußischen
Justizministeriums 2,4%. Schon vor 1933 hatte es Maßnahmen gegeben, um durch Stellenabbau die öffentlichen Haushalte zu entlasten.
Durch das Gesetz sollte vor allem der übermächtige jüdische Einfluss in
der Justiz beseitigt werden. Hermann Göring , als preußischer Ministerpräsident maßgeblicher Dienstherr in
Deutschland, äußerte sich wie folgt:
"Die Erneuerung des Beamtentums ist eine der wichtigsten Aufgaben zur Sicherung des neuen Staates, zur Sicherung des Aufbaus eines neuen Preußens. Die Durchführung des von der Reichsregierung erlassenen Berufsbeamtengesetzes ist in vollem Gange. Sie wird den Beamtenkörper von denjenigen Personen befreien, die im nationalen Deutschland in der öffentlichen Verwaltung keinen Platz mehr haben können. Nach der Durchführung des Berufsbeamtengesetzes wird die preußische Beamtenschaft aber auch wieder vollen Anspruch auf diejenige Geltung und Achtung erheben können, die ein sauberer und einwandfreier Beamtenkörper beanspruchen darf und beanspruchen muss."
Gesetz
zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.
vom 7. April 1933.
Die
Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1. (1)
Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur
Vereinfachung der Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die nach dem
geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2)
Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten unmittelbare und mittelbare
Beamte des Reichs, unmittelbare und mittelbare Beamte der Länder und
Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände, Beamte von Körperschaften des öffentlichen
Rechts sowie diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen. Die
Vorschriften finden auch Anwendung auf Bedienstete der Träger der
Sozialversicherung, welche die Rechte und Pflichten der Beamten haben.
(3)
Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im einstweiligen
Ruhestand.
(4)
Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft werden ermächtigt,
entsprechende Anordnungen zu treffen.
§ 2. (1)
Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das Beamtenverhältnis
eingetreten sind, ohne die für ihre Laufbahn vorgeschriebene oder übliche
Vorbildung oder sonstige Eignung zu besitzen, sind aus dem Dienste zu
entlassen. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen
Bezüge belassen.
(2)
Ein Anspruch auf Wartegeld, Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung und
auf Weiterführung der Amtsbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und
der Dienstabzeichen steht ihnen nicht zu.
(3)
Im Falle der Bedürftigkeit kann ihnen, besonders wenn sie für mittellose
Angehörige sorgen, eine jederzeit widerrufliche Rente bis zu einem
Drittel des jeweiligen Grundgehalts der von ihnen zuletzt bekleideten
Stelle bewilligt werden; eine Nachversicherung nach Maßgabe der
reichsgesetzlichen Sozialversicherung findet nicht statt.
(4)
Die Vorschriften des Abs. 2 und 3 finden auf Personen der im Abs. 1
bezeichneten Art, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den
Ruhestand getreten sind, entsprechende Anwendung.
Durch
Gesetz vom 20. Juli 1933 wurde nach dem § 2 folgender Paragraph eingefügt:
"§ 2a. (1)
Beamte, die der kommunistischen Partei oder kommunistischen Hilfs- oder
Ersatzorganisationen angehört oder sich sonst im kommunistischen Sinne
betätigt haben, sind aus dem Dienst zu entlassen. Von der Entlassung kann
bei solchen Beamten abgesehen werden, die sich schon vor dem 30. Januar
1933 einer Partei oder einem Verbande, die sich hinter die Regierung der
nationalen Erhebung gestellt haben, angeschlossen und sich in der
nationalen Bewegung hervorragend bewährt haben.
(2) Zu entlassen sind auch Beamte, die sich in Zukunft im marxistischen
(kommunistischen oder sozialdemokratischen) Sinne betätigen.
(3) Auf die nach Abs. 1 und 2 entlassenen Beamten finden die Vorschriften
des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.".
§ 3. (1)
Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8
ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem
Amtsverhältnis zu entlassen.
(2)
Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte
gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich
oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne
im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister
des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die
obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland zulassen.
Durch
Gesetz vom 22. September 1933 erhielt der § 3 Abs. 2 Satz 2 folgende
Fassung:
"Abs. 1 gilt ferner nicht für weibliche Beamte, deren Ehemänner im
Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen kann in Einzelfällen der
Reichsminister des Innern in Einzelfällen der Reichsminister des Innern
im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde
zulassen, wenn dringende Rücksichten der Verwaltung es erfordern."
§ 4. Beamte,
die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür
bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat
eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. Auf die Dauer von drei
Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen.
Von dieser Zeit an erhalten sie drei Viertel des Ruhegeldes (§ 8) und
entsprechende Hinterbliebenenversorgung.
§ 5. (1)
Jeder Beamte muß sich die Versetzung in ein anderes Amt derselben oder
einer gleichwertigen Laufbahn, auch in ein solches von geringerem Rang und
planmäßigem Diensteinkommen - unter Vergütung der vorschriftsmäßigen
Umzugskosten - gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis
erfordert. Bei Versetzung in ein Amt von geringerem Rang und planmäßigem
Diensteinkommen behält der Beamte seine bisherige Amtsbezeichnung und das
Diensteinkommen der bisherigen Stelle.
(2)
Der Beamte kann an Stelle der Versetzung in ein Amt von geringerem Rang
und planmäßigem Diensteinkommen (Abs. 1) innerhalb eines Monats die
Versetzung in den Ruhestand verlangen.
§ 6. Zur
Vereinfachung der Verwaltung können Beamte in den Ruhestand versetzt
werden, auch wenn sie noch nicht dienstunfähig sind. Wenn Beamte aus
diesem Grunde in den Ruhestand versetzt werden, so dürfen ihre Stellen
nicht wieder besetzt werden.
§ 7. (1)
Die Entlassung aus dem Amte, die Versetzung in ein anderes Amt und die
Versetzung in den Ruhestand wird durch die oberste Reichs- oder Landesbehörde
ausgesprochen, die endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges
entscheidet.
(2)
Die Verfügungen nach §§ 2 bis 6 müssen spätestens am 30. September
1933 zugestellt werden. Die Frist kann im Einvernehmen mit dem
Reichsminister des Innern verkürzt werden, wenn die zuständige Reichs-
oder Landesbehörde erklärt, daß in ihrer Verwaltung die Maßnahmen
dieses Gesetzes durchgeführt sind.
§ 8. Den
nach §§ 3, 4 in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten wird
ein Ruhegeld nicht gewährt, wenn sie nicht mindestens eine zehnjährige
Dienstzeit vollendet haben; dies gilt auch in den Fällen, in denen nach
den bestehenden Vorschriften der Reichs- oder Landesgesetzgebung Ruhegeld
schon nach kürzerer Dienstzeit gewährt wird. §§ 36, 47 und 49 des
Reichsbeamtengesetzes, das Gesetz über eine erhöhte Anrechnung der während
des Krieges zurückgelegten Dienstzeit vom 4. Juli 1921 (RGBl. S. 825) und
die entsprechenden Vorschriften der Landesgesetze bleiben unberührt.
§ 9. (1)
Den nach §§ 3, 4 in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten
darf bei der Berechnung der ruhegeldfähigen Dienstzeit, abgesehen von den
Dienstzeit, die sie in ihrem letzten Anstellungsverhältnis zurückgelegt
haben, nur eine Dienstzeit im Reichs-, Landes- und Gemeindedienst nach den
bestehenden Vorschriften angerechnet werden. Die Anrechnung auch dieser
Dienstzeit ist nur zulässig, wenn sie mit der zuletzt bekleideten Stelle
nach Vorbildung und Laufbahn in Zusammenhang steht; ein solcher
Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn der Aufstieg eines Beamten aus
einer niedrigen Laufbahn in eine höhere als ordnungsmäßige Beförderung
anzusehen ist. Würde der Beamte in einer früheren nach Vorbildung und
Eignung ordnungsmäßig erlangten Stellung unter Hinzurechnung der späteren
Dienstjahre ein höheres Ruhegeld erlangt haben, so greift die für ihn günstigere
Regelung Platz.
(2)
Die Anrechnung der Dienstzeit bei den öffentlich-rechtlichen Körperschaften
sowie den diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen regeln
die Ausführungsbestimmungen.
(3)
Festsetzungen und Zusicherungen ruhegeldfähiger Dienstzeit, die der
Durchführung der Vorschriften des Abs. 1 entgegenstehen, treten außer
Kraft.
(4)
Härten können bei Beamten des Reichs und der der Reichsaufsicht
unterliegenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Einrichtungen und
Unternehmungen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem
Reichsminister des Finanzen, bei anderen Beamten die obersten Landesbehörden
ausgleichen.
(5)
Abs. 1 bis 4 sowie § 8 finden auch auf solche Beamte Anwendung, die schon
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand oder in den
einstweiligen Ruhestand getreten sind und auf die die §§ 2 bis 4 hätten
angewandt werden können, wenn die Beamten beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes noch im Dienst gewesen wären. Die Neufestsetzung der ruhegeldfähigen
Dienstzeit und des Ruhegeldes oder des Wartegeldes hat spätestens bis zum
30. September 1933 mit Wirkung vom 1. Oktober 1933 an zu erfolgen.
§ 10. (1)
Richtlinien, die für die Höhe der Besoldung vom Beamten aufgestellt
sind, werden der Berechnung der Dienstbezüge und des Ruhegeldes zugrunde
gelegt. Liegen Entscheidungen der zuständigen Behörde über die
Anwendung der Richtlinien noch nicht vor, so haben die unverzüglich zu
ergehen.
(2)
Haben Beamten nach der Entscheidung der zuständigen Behörde über die
Anwendung der Richtlinien höhere Bezüge erhalten, als ihnen hiernach
zustanden, so haben sie die seit 1. April 1932 empfangenen Mehrbeträge an
die Kasse zu erstatten, aus der die Bezüge gewährt worden sind. Der
Einwand der nicht mehr bestehenden Bereicherung (§ 812 ff. BGB.) ist
ausgeschlossen.
(3)
Abs. 1 und 2 gilt auch für Personen, die innerhalb eines Jahres vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind.
§ 11. (1)
Sind bei der Festsetzung eines Besoldungsdienstalters Beamten, die auf
Grund der §§ 3, 4 ausscheiden, Beschäftigungen außerhalb des Reichs-,
Landes- oder Gemeindienstes angerechnet worden, so ist das
Besoldungsdienstalter neu festzusetzen. Dabei darf nur eine Beschäftigung
im Reichs-, Landes- oder Gemeindedienst oder, nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen,
im Dienst der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie diesen
gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen angerechnet werden.
Ausnahmen können für Reichsbeamte der Reichsminister des Innern im
Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, für andere Beamte die
oberste Landesbehörde zulassen.
(2)
Kommt nach Abs. 1 eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters in
Betracht, so ist bei den nach §§ 3, 4 in den Ruhestand versetzten oder
entlassenen Beamten die Neufestsetzung jedenfalls mit der Festsetzung des
Ruhegeldes vorzunehmen.
(3)
Dasselbe gilt für die in § 9 Abs. 5 genannten Personen.
§ 12. (1)
Die Bezüge der seit dem 9. November 1918 ernannten Reichsminister, die
nicht nach den Vorschriften der §§ 16 bis 24 des Reichsministergesetzes
vom 27. März 1930 (RGBl.I. S. 96) berechnet sind, sind neu festzusetzen.
Bei der Neufestsetzung sind die genannten Vorschriften des
Reichsministergesetzes so anzuwenden, als ob sie bereits zur Zeit des
Ausscheidens des Reichsministers aus dem Amt in Kraft gewesen wären.
Hiernach seit dem 1. April 1932 zuviel empfangene Bezüge sind zurückzuzahlen.
Der Einwand der nicht mehr bestehenden Bereicherung (§ 812 ff. BGB.) ist
unzulässig.
(2)
Abs. 1 findet auf die seit dem 9. November 1918 ernannten Mitglieder einer
Landesregierung mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des
Reichsministergesetzes die entsprechenden Vorschriften der Landesgesetze
treten, jedoch Bezüge nur bis zu der Höhe gezahlt werden dürfen, die
sich bei der Anwendung der Grundsätze der §§ 16 bis 24 des
Reichsministergesetzes ergibt.
(3)
Die Neufestsetzung der Bezüge hat bis zum 31. Dezember 1933 zu erfolgen.
(4)
Nachzahlungen finden nicht statt.
§ 13. Die
Hinterbliebenenbezüge werden unter entsprechender Anwendung der §§ 8
bis 12 berechnet.
§ 14. (1)
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzten oder
entlassenen Beamten ist auch nach ihrer Versetzung in den Ruhestand oder
nach ihrer Entlassung die Einleitung eines Dienststrafverfahrens wegen der
während des Dienstverhältnisses begangenen Verfehlungen mit dem Ziele
der Aberkennung des Ruhegeldes, der Hinterbliebenenversorgung, der
Amtbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und des Dienstabzeichens
zulässig. Die Einleitung des Dienststrafverfahrens muß spätestens am
31. Dezember 1933 erfolgen.
(2)
Abs. 1 gilt auch für Personen, die innerhalb eines Jahres vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind und auf die
die §§ 2 bis 4 anzuwenden gewesen wären, wenn dieses Personen beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch im Dienst gewesen wären.
§ 15. Auf
Angestellte und Arbeiter finden die Vorschriften über Beamte sinngemäße
Anwendung.
Das
Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen.
§ 16. Ergeben
sich bei der Durchführung dieses Gesetzes unbillige Härten, so können
im Rahmen der allgemeinen Vorschriften höhere Bezüge oder Übergangsgelder
gewährt werden. Die Entscheidung hierüber treffen für Reichsbeamte der
Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der
Finanzen, im übrigen die obersten Landesbehörden.
§ 17. (1)
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem
Reichsminister der Finanzen die zur Durchführung und Ausführung dieses
Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeine
Verwaltungsvorschriften.
(2)
Erforderlichenfalls erlassen die obersten Landesbehörden ergänzende
Vorschriften. Sie haben sich dabei im Rahmen der Reichsvorschriften zu
halten.
§ 18. Mit
Ablauf der im diesem Gesetze bestimmten Fristen werden, unbeschadet der
auf Grund des Gesetzes getroffenen Maßnahmen, die für das
Berufbeamtentum geltenden allgemeinen Vorschriften wieder voll wirksam.
Berlin, den 7. April 1933.
Der
Reichskanzler
Adolf Hitler
Der
Reichsminister des Innern
Frick
Der
Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.
Vom 11. April 1933.
Auf Grund des § 17 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) wird verordnet was folgt:
Zu § 2 1.
Ungeeignet sind alle Beamte, die der kommunistischen Partei oder kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehören. Sie sind daher zu entlassen.
Zu § 3 2.
(1) Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat.
(2) Wenn ein Beamter nicht bereits am 1. August 1914 Beamter gewesen ist, hat er nachzuweisen, daß er arischer Abstammung oder Frontkämpfer, der Sohn oder Vater eines im Weltkrieg Gefallenen ist. Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Urkunden (Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern, Militärpapiere) zu erbringen.
(3) Ist die arische Abstammung zweifelhaft, so ist ein Gutachten des beim Reichsministerium des Innern bestellten Sachverständigen für Rasseforschung einzuholen.
Zu § 4 3.
(1) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 4 Satz 1 gegeben sind, ist die gesamte politische Betätigung des Beamten, insbesondere seit dem 9. November 1918, in Betracht zu ziehen.
(2) Jeder Beamte ist verpflichtet, der obersten Reichs- oder Landesbehörde (§ 7) auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, welchen politischen Parteien er bisher angehört hat. Als politische Parteien im Sinne dieser Bestimmung gelten auch das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold, der Republikanische Richterbund und die Liga für Menschenrechte.
4.
Alle Verhandlungen, Urkunden und amtliche Bescheinigungen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind gebühren- und stempelfrei.
Berlin, den 11. April 1933.
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Kontrollratsdirektive
Nr. 24
vom 12. Januar 1946.
Politische Gegner der alliierten Besatzer wurden, formal nach dieser
Direktive, eliminiert: Sie wurden ermordet, inhaftiert, zum Tode und zu
Zwangsarbeit verurteilt, ihr Vermögen wurde beschlagnahmt, sie wurden mit
Berufsverbot belegt und aus dem öffentlichen Leben verbannt. Abgesehen
von den Millionen in die Feindstaaten deportierten Deutschen wurden in den
vier Besatzerzonen jahrelang inhaftiert:
Britische Zone 64.500 Personen
Amerikanische Zone 95.250
Französische Zone 18.963
Sowjetische Zone 67.179
Allein
in den drei Westzonen wurde gegen mehr als 2,5 Millionen Deutsche
sogenannte Entnazifizierungsverfahren zur Überprüfung ihrer politischen
Gesinnung durchgeführt, von den etwa 1,4 Millionen Personen als
ideologisch minderwertig (Mitläufer) und 35.000 als sogenannte Hauptschuldige und Belastete
eingestuft und entfernt wurden. Häufig wurden die von den Besatzern
geraubten Vermögenswerte an lizenzierte Kollaborateure übertragen, wie
etwa im Fall der 'Münchner Neuesten Nachrichten', deren Einrichtungen an
die 'Süddeutsche Zeitung' übergingen (Lizenz vom 6. Oktober 1945 Nr. 1 der
US- Militärregierung).
Kontrollratsdirektive
Nr. 24
Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die
den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern
und verantwortlichen Stellungen
vom 12. Januar 1946
Der
Kontrollrat erläßt die folgende Direktive:
1.
Zweck und Ziel
Die
Dreimächte-Konferenz in Berlin stellte als Ziel der Besetzung
Deutschlands unter anderem fest: Die Entfernung aller Mitglieder der
Nationalsozialistischen Partei, die ihr aktiv und nicht nur nominell angehört
haben, und aller derjenigen Personen, die den Bestrebungen der Alliierten
feindlich gegenüberstehen, aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern
und aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden privaten Unternehmen.
Diese sind durch solche Personen zu ersetzen, die nach ihrer politischen
und moralischen Einstellung für fähig erachtet werden, die Entwicklung
wahrer demokratischer Einrichtungen in Deutschland zu fördern.
2.
Begriffsbestimmungen
a)
Als Personen, die der Partei „aktiv und nicht nur nominell angehört
haben" und solche, „die den Bestrebungen der Alliierten feindlich
gegenüberstehen", sind anzusehen:
1. Personen, die als Amtsträger oder in anderer Weise in der Partei, von
den Orts- bis hinauf zu den Reichsstellen, oder in einer der ihr
angeschlossenen oder in solchen Organisationen, die militaristische Lehren
fördern, aktiv tätig waren;
II. Personen, die nationalsozialistische Verbrechen, Rasseverfolgungen
oder ungleichmäßige und ungerechte Behandlung gutgeheißen oder an
solchen Taten willig teilgenommen haben;
III. Personen, die offen erklärte Anhänger des Nationalsozialismus oder
militaristischer oder Rassenlehren waren, oder
IV. Personen, welche freiwillig der NSDAP, deren Führern oder Hoheitsträgern
wesentlichen moralischen oder materiellen oder politischen Beistand
irgendeiner Art geleistet haben.
b)
Der Ausdruck „öffentliches Amt" schließt alle Beamten, Staats-
und Gemeindebeamten oder -angestellten und Stellungen ein, die von
Mitgliedern leitender Organe politischer Parteien, Gewerkschaften und
anderer öffentlicher Organisationen bekleidet werden, mit Ausnahme
solcher, die ihrer geringen Bedeutung wegen die derzeitigen oder zu
bestellenden Inhaber nicht in die Lage versetzen, alliierte Interessen zu
gefährden oder den alliierten Grundsätzen und Bestrebungen
zuwiderlaufende Handlungen zu begehen. Diese Begriffsbestimmung zieht
notwendigerweise zumindest die Prüfung aller Personen in öffentlichen Ämtern,
sofern diese nicht nur gewöhnliche Arbeiten verrichten, nach sich. Unter
„gewöhnlicher Arbeit" sind Arbeiten oder Dienstleistungen - sei es
gelernte oder ungelernte Arbeit oder Bürodienst - in untergeordneter
Stellung zu verstehen, in welcher der Arbeitende keinerlei
beaufsichtigende, leitende oder organisatorische Tätigkeit ausübt und
weder an der Einstellung oder. Entlassung anderer Personen mitwirkt noch
die Arbeit betreffende oder andere richtungweisende Maßnahmen zu treffen
hat.
c)
Der Ausdruck „halböffentliches Amt" und „verantwortliche
Stellung in bedeutenden privaten Unternehmen" schließt ein: alle
richtungweisenden und exekutiven Stellungen sowie die der
Personalabteilungsleiter von
I. gemeinnützigen, wirtschaftlichen und Arbeiter-Organisationen;
II. Körperschaften und anderen Organisationen, in denen die deutsche
Regierung oder Regierungsstellen ein überwiegendes finanzielles Interesse
hatten;
III. bedeutenden industriellen, finanziellen, landwirtschaftlichen und
Handelsunternehmen und
IV. Presse, Verlagen und anderen Unternehmen, welche Nachrichten
und Propaganda verbreiten.
Auf
dem Gebiete der privaten und der von Religionsgemeinschaften gebotenen
Erziehung schließt dieser Ausdruck nicht nur das Lehrpersonal, sondern
auch alle richtunggebenden und leitenden Organe der betreffenden
Anstalten ein.
d)
Die Ausdrücke „bedeutende industrielle, landwirtschaftliche,
finanzielle und Handelsunternehmen" schließen alle diejenigen
Unternehmen ein, die unmittelbar der Überwachung, Nutzbarmachung oder
Kontrolle der Militärregierung unterliegen, und alle Unternehmen der
Industrie und des Bergbaues, öffentlicher Versorgungsbetriebe,
Handelsunternehmen, Verbände und Kartelle, welche in Anbetracht ihrer
Kapitalkraft, der Zahl der Arbeitnehmer, der Art ihrer Erzeugnisse oder
Dienstleistungen wichtige Faktoren in der deutschen Wirtschaft oder in der
Wirtschaft der Gebiete oder der Gemeinden, in welchen sie betrieben
werden, darstellen.
Es
ist von größter Wichtigkeit, die Denazifizierung der Industrie mit äußerstem
Nachdruck durchzuführen, und der Umstand, daß ein Unternehmen klein ist,
stellt keinen Grund für eine Unterlassung der Denazifizierung dar.
Im
Ermessen der Besetzungsbehörden liegt es, die Entfernung und den Ausschluß
von Nationalsozialisten oder Militaristen aus weniger bedeutenden Geschäftsunternehmen
in Industrie, Handel, Landwirtschaft und Finanz sowie aus Handel und
Kleinhandelsgeschäften, freien und anderen Berufen und konzessionierten
Gewerben zu genehmigen.
e)
Der Ausdruck „Entfernung" im Sinne dieser Direktive bedeutet, daß
der Betroffene sofort und unbedingt zu entlassen und seinem Einfluß und
seiner mittel- oder unmittelbaren Beteiligung an dem Betriebe oder
Konzern, mit dem er verbunden war, ein Ende zu setzen ist: Bei freien
Berufen oder Gewerben bedeutet der Begriff „Entfernung", daß das
Recht der betroffenen Person zur Berufsausübung aufgehoben oder beschränkt
wird, soweit sie darin nicht nur in privater Eigenschaft handelt und weder
in beaufsichtigender, leitender oder organisatorischer Eigenschaft tätig
ist, noch an der Einstellung und Entlassung anderer mitwirkt oder die
Arbeit betreffende oder andere richtunggebende Maßnahmen zu treffen hat.
f)
Die Namen der entfernten Personen und die Gründe für ihre Entfernung
sind den zuständigen Leitern der Vermögensverwaltung (Militärregierung)
oder entsprechenden Behörden der Militärregierung zu übermitteln, die
gemäß den einschlägigen Gesetzen und Anordnungen der Militärregierung
die Maßnahmen zur sofortigen Sperre und Kontrolle des Vermögens solcher
Personen treffen.
Personen,
die aus öffentlichen Ämtern entfernt werden, haben keinen Anspruch auf
Ruhegehälter oder andere Beamtenrechte.
3.
Geltungsbereich
Der
Ausdruck „Entfernung",' im Sinne der oben angeführten Stelle der
Erklärung von Potsdam, umfaßt auch „Ausschluß".
Die
einschlägigen Normen. und Vorschriften sind daher in dem Sinne
anzuwenden, daß sie sich nicht nur auf die Entfernung von
Nationalsozialisten und anderen gegenüber den Bestrebungen der Alliierten
feindlich eingestellten Personen aus verantwortlichen Ämtern und
Stellungen, sondern auch auf deren Ausschluß von solchen Ämtern und
Stellungen beziehen.
4.
Verantwortlichkeit
Für
die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten und anderen
Personen, die den Bestrebungen der Alliierten gegenüber feindlich
eingestellt sind, ist im allgemeinen die Abteilung oder Zweigstelle, die
die Betroffenen beschäftigt oder ihre Einstellung in Betracht zieht,
verantwortlich, wobei sie den Rat der Abt. für öff. Sicherheit der M. R.
einzuholen oder sich deren Beistandes zu bedienen hat. Die Stellungnahme
der Abt. für öff. Sicherheit der M. R. nach Beratung mit der Abt. für
Geheimdienst (der M. R.) ist entscheidend und hat allen Erwägungen
verwaltungstechnischer Ratsamkeit, Zweckmäßigkeit und sogar
Notwendigkeit vorauszugehen.
5.
Nachprüfung von Entscheidungen
Wenn
die Annahme naheliegt, daß bei Entfernung oder Ausschluß einer
bestimmten Person von einem Amt in Anwendung dieser Richtlinien ein Irrtum
unterlaufen ist, kann Nachprüfung des Falles von der betreffenden
Zweigstelle der Abteilung (der M. R.) beantragt werden Diese kann im
Einvernehmen mit der Abt. für öff. Sicherheit und der für Geheimdienst
(der M. R.) den Fall der Militärregierung im Zonen-Hauptquartier zur
weiteren Behandlung übergeben; in Groß-Berlin ist die Kommandantur und,
wenn es sich um leitende und andere Angestellte von Zentralstellen
handelt, der Kontrollrat zuständig. Wenn sich aus der Überprüfung
eindeutig ergibt, daß der Betroffene nur ein nomineller Nationalsozialist
und weder ein Militarist noch eine den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehende
Person ist, kann er ungeachtet der zwingenden Vorschriften dieser
Direktive im Amte verbleiben.
6.
Entfernung und Ausschluß nach Ermessen
Zwischen
der Gruppe von Personen, deren Entfernung und Ausschluß von Ämtern und
verantwortlichen Stellungen in Artikel 10 zwingend vorgeschrieben ist, und
der Gruppe, die in keiner Weise an nationalsozialistischer Tätigkeit
teilgenommen hat, steht die große Zahl von Deutschen, deren Verbindung
und Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten dem Umfang und der Art nach
ebenso wie ihre früheren und gegenwärtigen Beweggründe Zweifel
unterliegen und daher sorgfältiger Untersuchung bedürfen.
Den
Abteilungen und Zweigstellen (der M. R.) ist es auf entsprechenden Rat der
Abt. für die öff. Sicherheit (der M. R.), der im Einvernehmen mit der
Abt. für Geheimdienst festgelegt wird, anheimgestellt, solche Personen zu
beschäftigen oder sie in ihrem Amt oder ihrer Stellung von Bedeutung zu
belassen. Personen, die in dem Ermessen unterliegende Kategorien fallen,
sollen jedoch nur dann in ihren Stellungen belassen werden, wenn anderes
geeignetes Personal nicht zur Verfügung steht, und nur solange, bis
anderes geeignetes Personal verfügbar wird. Richtlinien zur Beurteilung
der Zuverlässigkeit solcher dem Ermessen unterliegender Fälle folgen in
Artikel 11.
7.
Weitere Nachprüfung vom im Dienst belassenen oder neu bestellten Personen
Die
Belassung Deutscher in Ämtern oder Stellungen von Bedeutung oder ihre
Neueinsetzung ist als vorläufige Maßnahme anzusehen und unterliegt späterer
Nachprüfung.
Dies
bezieht sich ganz besonders auf Fälle, in denen es im Ermessen der Behörden
liegt, Personen im Amte zu belassen. Solche Personen unterliegen weiterer
sorgfältiger Prüfung, sobald die Durchsicht der im Dienste befindlichen
Beamten und der Bewerber für Neueinstellung beendet ist, wobei neu
aufgetauchte Unterlagen und auch Haltung und Führung der betreffenden
Personen seit ihrer Belassung im Dienst oder ihrer Neueinsetzung zu berücksichtigen
sind.
Die
Annahme, daß Beamte, die durch die Militärregierung neu eingesetzt
wurden, weil sich aus den Nachprüfungen ergab, daß sie von
nationalsozialistischer Ideologie frei sind und dem
nationalsozialistischen Regime feindlich gegenüberstanden, deshalb mit
einer fortgesetzten alliierten Besetzung und ihren Zwecken einverstanden
sind, ist nicht gerechtfertigt.
Die
Verantwortung für derartige weitere Untersuchungen tragen alle Abt. und
Zweigstellen (der M. R.), auch die Abt. für öff. Sicherheit und für
Geheimdienst.
8.
a)
Soweit deutsche Zentralverwaltungen in Frage kommen, unterliegen die
Bestimmungen dieser Direktive sofortiger Anwendung.
b)
In dringenden Notwendigkeit schnellstens und in möglichst großer
Menge Bedarfsmittel und Nahrungsmittel, Brennstoff und Baumaterialien zu
erzeugen, welche nicht nur für die deutsche, sondern auch für die
Wirtschaft anderer europäischer Länder gebraucht werden, können die
Zonen-Befehlshaber in den einzelnen Zonen die sofortige Entfernung von
Personen zurückstellen, vorausgesetzt:
I. daß deren zeitweilige Beibehaltung nach Ansicht des
Zonen-Befehlshabers wesentlich ist, und
II. daß die betreffende Person kein bedeutendes Mitglied der
Nationalsozialistischen Partei war, in der Tätigkeit der Partei nur eine
nominelle Rolle gespielt hat und den Bestrebungen der Alliierten gegenüber
nicht feindlich eingestellt ist. und
III. daß die betreffende Person, sobald tatsächlich möglich, entfernt
wird.
c)
Vorstehender Absatz (b) ist nur auf Personen anwendbar, die auf Grund
ihrer Spezialkenntnisse beibehalten werden. In keinem Fall darf jemand in
einem Amte bleiben, welches er nur aus politischen (Nationalsozialistische
Partei) Gründen erlangt hat.
9.
Personen,
die aus öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern oder aus leitenden Körperschaften
politischer Parteien, Gewerkschaften und anderer öffentlicher
Organisationen oder aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden
Privatunternehmen in Übereinstimmung mit den unter Artikel 2 dieser
Direktive gegebenen Bestimmungen und in Verfolg der in dieser Anweisung
niedergelegten richtungweisenden Grundsätze entfernt wurden, dürfen in
keiner anderen Besetzungszone in irgendeiner der in den Vorschriften des
Artikels 2 beschriebenen Stellungen beschäftigt werden, mit Ausnahme der
gemäß obigem Artikel 5 einer Nachprüfung unterliegenden Fälle.
Dem
Kontrollrat ist halbjährlich ein allgemeiner Bericht und eine Statistik
über die Denazifizierung in den verschiedenen Zonen zu erstatten,
erstmalig für den Zeitraum bis zum 1. Juli 1946. Diese Berichte sind
innerhalb von 30 Tagen nach Schluß des jeweiligen Halbjahres
einzureichen.
10.
Zwangsweise Entfernungs- und Ausschluß-Kategorien
1.
Kriegsverbrecher, d. h. Personen, die auf der Kriegsverbrecherliste der
Alliierten Kommission für Kriegsverbrechen oder auf irgendeiner
Sonderliste des Gegenspionagedienstes stehen oder eines Kriegsverbrechens
verdächtig sind.
2.
Die NSDAP.
a) Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit hauptamtlich oder im
Offiziersrang in der NSDAP tätig waren oder zu irgendeinem Zeitpunkt ein
Amt oder eine Stellung in der NSDAP bekleidet haben, gleichgültig ob in
örtlichen Einheiten oder höheren.
b) Alle Mitglieder der NSDAP, die der Partei beitraten oder als Mitglieder
aufgenommen wurden, bevor die Mitgliedschaft in der Partei im Jahre 1937
ein Zwang wurde oder die in anderer Weise sich mehr als nominell an der Tätigkeit
der NSDAP beteiligt haben.
c) Alle Mitglieder der NSDAP, die bei Erreichung des 18. Lebensjahres nach
vier Jahren Dienst in der Hitler-Jugend ausgewählt und der Partei überwiesen
wurden.
Durch
Direktive vom 16. November 1946 wurde der § 10 Abs. 2 b) ersetzt durch
folgenden Wortlaut:
"Alle Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die der Partei
beitraten oder als Mitglieder aufgenommen wurden vor dem 1. Mai 1937 oder
zu einem früheren Zeitpunkt des Jahres 1937 wenn ein solcher durch einen
Zonenbefehlshaber oder in Berlin durch die Alliierte Kommandantur bestimmt
wird, oder die nicht nur nominelle Mitglieder der Nationalsozialistischen
Partei waren.".
3. Unter
Ziffer 2 a) fallen insbesondere Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt
hauptamtlich in folgenden Parteiorganisationen tätig waren:
I. Parteikanzlei (einschließlich Hauptarchiv der NSDAP).
II. Kanzlei des Führers der NSDAP.
III. Auslandsorganisation der NSDAP.
IV. In Deutschland gelegene Dienststellen des Volksbundes für das
Deutschtum im Ausland.
V. Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des
nationalsozialistischen Schrifttums.
VI. Dienststelle des Reichs-Schatzmeisters der NSDAP.
VII. Dienststelle des Reichsorganisationsleiters der NSDAP.
VIII. Dienststelle des Beauftragten des Führers für die Überwachung der
gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP.
IX. Dienststelle des Reichspropagandaleiters der NSDAP.
X. Dienststelle des Reichsleiters für die Presse sowie die Verlage, die
im Eigentum der Partei standen und unter ihrer Kontrolle standen, wie z.
B. der Zentralverlag der NSDAP (vormals Franz Eher Verlag).
XI. Dienststelle des Reichspressechefs der NSDAP.
XII. Hauptamt für Volksgesundheit.
XIII. Hauptamt für Volkswohlfahrt.
XIV. Reichsamt für das Landvolk.
XV. Hauptamt für Technik
XVI. Hauptamt für Erzieher.
XVII. Hauptamt für Kommunalpolitik.
XVIII. Hauptamt für Beamte.
XIX. Hauptamt für alle Volkstumsfragen.
XX. Rassenpolitisches Amt der NSDAP.
XXI. Amt für Sippenforschung
XXII. Kolonialpolitisches Amt der NSDAP.
XXIII. Außenpolitisches Amt der NSDAP.
XXIV. Reichstagsfraktion der NSDAP.
XXV. Reichsfrauenführung.
XXVI. Hauptamt für Kriegsopfer.
XXVII. Reichsjugendführung.
XXVIII. Reichsrechtsamt.
XXIX. Reichsstudentenführung.
Gliederungen
der NSDAP
4.Schutzstaffeln
(SS): Offiziere und Unteroffiziere der Waffen-SS und alle Mitglieder
anderer SS-Abteilungen.
5.
Sturmabteilungen (SA): Alle Mitglieder der SA, die zu irgendeiner Zeit
einen Offiziers- oder Unteroffiziersrang bekleideten und alle Mitglieder,
die vor dem 1. April 1933 der SA beigetreten sind.
Durch
Direktive vom 16. November 1946 wurde der § 10 Abs. 5 ersetzt durch
folgenden Wortlaut:
"Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Offiziere des SA-Führerkorps
und SA-Unterführer bis herunter und einschließlich Scharführer waren,
und alle Mitglieder, die der SA vor dem 1. April 1933 beigetreten
sind."
6. Hitler
- Jugend (H J) (einschließlich des Bundes Deutscher Mädel):
Alle Mitglieder der Hitler-Jugend und des Deutschen Jungvolks, die zu
irgendeiner Zeit einen Offiziers- oder Unteroffiziersrang bekleideten.
Soweit
es sich um Stellungen im Erziehungs und Nachrichtenwesen handelt, alle
Mitglieder der Hitler-Jugend und des Deutschen Jungvolks, die zu
irgendeiner Zeit Führer waren.
7.
NSD-Studentenbund (NSDStB): Mitglieder dieses Bundes, die zu irgendeiner
Zeit im Offiziersrang standen.
8.
NSD-Dozentenbund (NSDDoB): Mitglieder dieses Bundes, die zu irgendeiner
Zeit im Offiziersrang standen.
9.
NS-Frauenschaft (NSF): Führerinnen dieser Formation, die zu irgendeiner
Zeit im Offiziersrang standen.
10.
Das Nationalsozialistische Kraftfahrerkorps (NSKK) : Mitglieder dieses
Korps, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
11.
Das Nationalsozialistische Fliegerkorps (NSFK): Mitglieder dieses Korps,
die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
Angegliederte
Organisationen
Alle
Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden
Organisationen waren:
12. Reichsbund der Deutschen Beamten.
13. Deutsche Arbeitsfront (DAF) einschließlich der Gemeinschaft "Kraft durch
Freude". Die folgenden Vertreter der DAF in Fabriken sind ebenfalls
zu entlassen: Betriebsobmann, Betriebswart und Betriebswalter.
14. NS-Volkswohlfahrt (NSV) einschließlich des NS-Reichsbundes der
Deutschen Schwestern.
15. NS-Kriegsopferversorgung (NSKOV).
16 NS-Bund Deutscher Technik (NSBDT).
17, NS-Deutscher Ärztebund (NSDAeB).
18. NS-Lehrerbund (NSLB).
19. NS-Rechtswahrerbund (NSRB).
Überwachte
Organisationen
Alle
Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden
Organisationen waren:
20. Deutsches Frauenwerk.
21 Reichsbund Deutscher Familie
22. NS-Reichsbund für Leibesübungen
23. NS- Altherrenbund.
24. Deutsche Studentenschaft.
25. Deutscher Dozentenbund.
26. Reichsdozentenschaft.
27. Deutscher Gemeindetag.
Weitere
unter nationalsozialistischem Einfluß stehende Organisationen:
28.
Reichs-Arbeitsdienst (RAD): Offiziere im Range eines Feldmeisters bzw.
einer Maidenführerin aufwärts.
Alle
Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden
Organisationen waren:.
29
Volksbund für das Deutschtum im Ausland (VDA).
30.
Reichskolonialbund
31.
Reichsluftschutzbund.
32.
Deutsche Jägerschaft.
33.
Reichskulturkammer und deren Untergliederungen (Reichsschrifttumskammer,
Reichspressekammer, Reichsrundfunkkammer usw.)
34.
Institut zur Erforschung der Judenfrage
35.
Kameradschaft USA.
36.
Ibero-Amerikanisches Institut.
37.
Weltdienst.
38. Deutscher
Fichte-Bund
39.
Deutsches Auslandsinstitut (DAI),
40.
Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege
41.
Deutsche Akademie München.
42.
Osteuropäisches Institut.
43.
Amerika-Institut.
44.
Werberat der Deutschen Wirtschaft.
Nationalsozialistische
Ehrenzeichen
Träger
der folgenden Parteiauszeichnungen:
45. Nationalsozialistischer Blutorden vom 9. November 1923.
46. Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nummer 100 000.
47. Koburger Abzeichen.
48. Nürnberger Parteitags-Abzeichen von 1929.
49. Abzeichen vom SA-Treffen Braunschweig 1931.
50. Goldenes HJ-Abzeichen.
51. NSDAP-Dienstauszeichnungen.
52. Gau-Ehrenzeichen der NSDAP.
Beamte
Alle
Personen, die nach dem 30. Januar 1933 zu einer der nachbenannten
Stellungen ernannt wurden und diejenigen Personen, die eine solche
Stellung bereits inne hatten und sie trotz wiederholter
nationalsozialistischer Säuberungsaktionen beibehalten haben:
53.
Reichsminister, Staatssekretäre, Ministerialdirektoren und deren
Stellvertreter, Ministerialdirigenten, Generalreferenten, Beamte
ehemaliger deutscher Botschaften, Konsulate und Missionen bis herunter zu
dem Range eines Attachés, das seit dem 1. Januar 1933 im Ausland vom
deutschen Abwehrdienst oder von den Organisationen oder Außenstellen, die
von diesen kontrolliert wurden oder abhängig waren, beschäftigte
Personal sowie alle anderen Beamten, die ein höheres Amt als das eines
Referenten oder ein entsprechendes Amt in den Reichsministerien
bekleideten.
Unter
„Reichsministerium" sind folgende Reichsbehörden zu verstehen:
a) Das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) unter Einschluß des Oberkommandos
des Heeres (OKH), der Marine (OKM) und der Luftwaffe (OKL).
b) Das Auswärtige Amt.
c) Die folgenden Ministerien: Reichsministerium für Rüstung und
Kriegsproduktion (früher Bewaffnung und Munition),
Reichsarbeitsministerium, Reichswirtschaftsministerium, Reichsministerium
für Ernährung und Landwirtschaft, Reichsverkehrsministerium,
Reichsfinanzministerium, Reichsluftfahrtministerium, Reichsministerium für
Volksaufklärung und Propaganda, Reichsministerium des Innern,
Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung,
Reichsjustizministerium, Reichspostministerium, Reichsministerium für
kirchliche Angelegenheiten.
d) Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete.
54.
Dienststellenleiter und ihre Stellvertreter, Beauftragte, Kommissare und
alle anderen Beamten, die ein höheres Amt als das eines Referenten oder
ein entsprechendes Amt in den folgenden Reichsbehörden bekleideten:
Reichsbevollmächtigter für den totalen Kriegseinsatz;
Reichskommissar für die Festigung Deutschen Volkstums;
Generalkommissar für das Sanitäts- und Gesundheitswesen;
Reichswohnungskommissar,
Generalkommissar für die innere Verteidigung;
Reichskommissar für Seeschiffahrt;
Generalinspektor für Wasser und Energie,
Generalinspektor für das Kraftfahrwesen;
Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens;
Reichsjugendführer;
Leiter der Reichsstelle für Raumordnung;
Beauftragte für den Vierjahresplan und Abteilungsleiter in der
Dienststelle für den Vierjahresplan;
Generalinspektor für das Straßenwesen;
Reichsforstamt.
55.
Dienststellenleiter und deren Stellvertreter und alle anderen Beamten, die
ein höheres Amt als das eines Referenten oder ein entsprechendes Amt in
den nachstehenden Reichsbehörden bekleideten:
Reichsausschuß für Volksgesundheit;
Reichsversicherungsamt;
Oberster Ehren- und Disziplinarhof der DAF;
Reichsarchiv;
Rechnungshof des Deutschen Reiches.
56.
Alle Beamten des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda
sowie die Leiter der Gauämter und untergeordneten Dienststellen bis
herunter zu und einschließlich der Kreisdienststellen. Ferner alle Amtsträger
von nationalsozialistischen Dienststellen, die vorwiegend politische
Propaganda getrieben haben.
57, Hohe
Beamte (Minister, Chefadjutant, Staatssekretär, Leiter und
stellvertretende Leiter von Abteilungen und Unterabteilungen und alle
anderen Beamten in einem höheren Rang als dem eines Referenten oder eines
entsprechenden Amtes des Reichsministeriums für Rüstung und
Kriegsproduktion einschließlich der Vorsitzenden der Hauptausschüsse
und Ringe.
58.
Mitglieder des Deutschen Reichstags oder des Preußischen Staatsrats seit
dem 1. Januar 1934.
59.
Reichstreuhänder der Arbeit und Sondertreuhänder der Arbeit.
60.
Die folgenden Amtsträger des Reichsnährstandes:
1. alle Landesbauernführer und ihre Stellvertreter;
2. alle Leiter von Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbänden;
3. alle Kreisbauernführer und
4. alle. Leiter von Landes- und Regierungsforstämtern.
61.
Gau-Wohnungskommissare und ihre Stellvertreter.
62.
Offiziere und Unteroffiziere der Stoßtruppen und Werkscharen.
63.
Rektoren von Universitäten und Kuratoren, Direktoren von Lehrerseminaren und
Leiter von Instituten im Range einer Universität.
64.
Minister, Staatssekretäre und Ministerialdirektoren der deutschen Länder.
65.
Oberpräsidenten, Reichsstatthalter und deren Abteilungsleiter.
66.
Regierungspräsidenten und die Landeskommissare im Land Baden.
67.
Landräte.
68.
Oberbürgermeister und Bürgermeister.
69.
Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren: Offiziere der technischen
Nothilfe; Polizeioffiziere in einem höheren Rang als dem eines Leutnants
oder eines diesem entsprechenden; alle Angehörigen der
Verwaltungspolizei, die der Geheimen Staatspolizei oder dem
Sicherheitsdienst zugeteilt waren.
30.
Alle Offiziere und alle anderen Personen, die zu irgendeiner Zeit dem
militärischen Amt (früher Abwehramt) oder dem Reichssicherheitshauptamt
(RSHA) und deren Außenstellen und abhängigen Organisationen, oder der
uniformierten Polizei- der Kriminal- oder der Geheimpolizei oder einer
anderen Polizeiformation oder mit diesen verbundenen Einheiten und
Kommandos angehörten, die laut Anordnung der Verhaftung unterliegen, sind
zwangsläufig zu entlassen und für immer von jedem Amt und jeder einflußreichen
Stellung auszuschließen. Ferner ist alles Personal, das seit dem 1.
Januar 1933 von dem deutschen Abwehrdienst oder von Organisationen oder Außenstellen,
welche von diesem Befehle empfingen oder abhängig waren, im Ausland beschäftigt
waren, zu entlassen und von jedem Amt oder Stellung von Einfluß
auszuschließen.
31.
Der Generalbevollmächtigte für für den Arbeitseinsatz, der
Sonderbeauftragte für den landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz, der
Reichsarbeitsinspektor, der Reichseinsatzingenieur.
72.
Deutsche Reichsbank: Präsident, Vize Präsident und alle anderen
Mitglieder des Reichsbankdirektoriums, alle Mitglieder des Beirates und
alle Reichsbankdirektoren.
73.
Oberfinanzpräsidenten.
74.
Rüstungsinspektoren:
Rüstungsobmänner; Wehrkreisbeauftragte, Bezirksarbeitseinsatzingenieure;
Baubevollmächtigte; alle Amtsträger, die Richtlinien für die Tätigkeit
der Gauwirtschaftskammern aufstellten, und die Gauwirtschaftsberater der
NSDAP.
Leiter
der Wirtschaft
75.
Alle Personen, welche nationalsozialistische Auszeichnungen (siehe
Paragraph 45-52) angenommen oder seit dem 30. Januar 1933 folgende
Stellungen bekleidet haben:
76. Leiter der Reichswirtschaftskammer und dessen Untergebene bis herab zu
dem Präsidenten oder Vorsitzenden von Gauwirtschaftskammern oder
angeschlossenen Wirtschaftskammern.
77. Vorsitzende, Präsidenten, Stellvertreter oder Geschäftsführer einer
Reichsgruppe (d. h. Reichsgruppen der gewerblichen Wirtschaft, wie
Industrie, Handwerk, Handel, Versicherung, Energiewirtschaft,
Reiseverkehr, welche die ganze industrielle Wirtschaft des Landes
vertraten, ausgenommen Verkehr und Landwirtschaft), Vorsitzender, Präsident,
stellvertretender Präsident oder Geschäftsführer von
Reichsvereinigungen einschließlich der Hauptausschüsse, Sonderausschüsse,
Hauptringe und Sonderringe.
78. Vorsitzende, Präsidenten und stellvertretende Präsidenten von
Reichsverkehrsgruppen.
79. Vorsitzende, alle Mitglieder eines Aufsichtsrats und leitender ausführender
Organe von Körperschaften, bei denen das Deutsche Reich nach dem 30.
Januar 1933 an der tatsächlichen oder interessengemeinschaftlichen
Betriebsführung beteiligt war. Vorsitzende, alle Mitglieder eines
Aufsichtsrats und leitender ausführender Organe einer Körperschaft, bei
denen die NSDAP oder eine ihr angeschlossene Organisation an der tatsächlichen
oder Interessengemeinschaftlichen Betriebsführung zu irgendeinem
Zeitpunkt seit dem 30. Januar 1933 beteiligt war.
80. Wehrwirtschaftsführer.
81. Reichskommissare, die für die Rohstoff- und Industrieversorgung zuständig
waren (z. B. Reichsbeauftragter für Kohle, Reichsbeauftragter für Eisen
usw.) sowie Personen, die Richtlinien für die Tätigkeit der
Reichsstellen und der Bewirtschaftungsstellen aufstellten.
Militärdienst
82.
Personen, die zu irgendeiner Zeit dem deutschen Generalstab angehört
haben.
83. Alle NS-Führungsoffiziere.
Organisationen
in besetzten Gebieten
84.
Personen, die Chefs einer Militär- oder Zivilverwaltung in den von
Deutschland besetzten Ländern und Gebieten gewesen sind oder eine Sach-
oder Betriebsabteilung der Militär- oder Zivilverwaltung leiteten und
Ortskommandanten und ihre Stellvertreter in Städten und kleinen
Gemeinden.
85. Amtsträger des Amtes für Rüstung und Kriegsproduktion (RUK -
Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion).
86. Amtsträger der Rohstoffhandelsgesellschaft (ROGERS).
Juristen
87.
Alle Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt eine der folgenden Stellungen
innehatten oder zu entsprechender Tätigkeit verwandt wurden:
a) Akademie für Deutsches Recht: Präsident, Vizepräsident, Direktoren,
Schatzmeister.
b) Gemeinschaftslager Hans Kerrl: Kommandanten und alle hauptamtlichen
Leiter.
c) Volksgerichtshof: alle Richter, der Bürodirektor, der Oberreichsanwalt
und alle anderen Staatsanwälte.
d) Sondergerichte: alle Vorsitzenden und sonstigen ständigen Richter und
alle Staatsanwälte.
e) Partei-, SS- und SA-Gerichte: alle Richter, Staatsanwälte und Amtsträger.
f) Standgerichte: alle vorsitzführenden Richter und alle Staatsanwälte.
88.
Alle Personen, die nach dem 1. März 1933 zu irgendeinem Zeitpunkt eine
der folgenden Stellungen innehatten oder zu entsprechender Tätigkeit
verwandt wurden:
a) Reichsgericht: Präsident, Richter des Sondersenats und alle Staatsanwälte.
b) Reichsjustizprüfungsamt: Präsident, Vizepräsident, Leiter und
Mitglieder im Hauptamte der Prüfungsstelle.
c) Oberlandesgerichte: alle Präsidenten, Vizepräsidenten und
Generalstaatsanwälte.
d) Landgericht: alle Präsidenten und Oberstaatsanwälte.
e) Erbhofgerichte: Präsident und Vizepräsident des Reichserbhofgerichts
und der Präsident und Vizepräsident des Landeserbhofgerichts in Celle.
f) Dienststrafkammern für rechtsgelehrte Beamte: die Präsidenten von
Dienststrafkammern, Mitglieder des obersten Dienststrafsenats des
Reichsgerichts.
g) Reichsverwaltungsgericht: Präsident, Vizepräsident und alle Senatspräsidenten.
h) Reichsfinanzhof: Präsident und Vizepräsident.
i) Reichsarbeitsgericht: Präsident und dessen Stellvertreter.
j) Reichsversicherungsamt: Präsident und dessen Stellvertreter.
k) Reichsversorgungsgericht: Präsident und Vizepräsident.
1) Reichsehrengerichtshof: Präsident und alle Richter.
m) Kammern der freien Berufe: der Präsident, Vizepräsident und alle
Beamten der Reichsnotarkammer, Reichspatentanwaltskammer und
Reichsrechtsanwältskammer; alle Mitglieder der obersten Ehrengerichtshöfe
der vorgenannten freien Berufe; der Präsident der Notarkasse.
n) Beamte für Personalfragen: alle Personalreferenten bei dem
Reichsjustizministerium und allen Gerichten.
o) Reichspatentamt: Präsident und Vizepräsident.
89.
Die im folgenden Absatz aufgeführten Personen sind von ihren dienstlichen
Verpflichtungen zu entbinden und nicht wieder zu beschäftigen, wenn nicht
positive Beweise zu ihren Gunsten sprechen:
a) Justizministerium: alle Ministerialdirigenten (soweit sie nicht
Stellvertreter von Ministerialdirektoren waren), und diejenigen
Ministerialräte, die eine Abteilung geleitet haben.
b) Prüfungsämter: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der
obigen Ziffer 88 b) fallen.
c) Dienststrafkammern für rechtsgelehrte Beamte: alle Mitglieder, die
nicht unter die Bestimmungen der Ziffer 88 f) fallen.
d) Alle Rechtsanwälte, die in einem Anstellungsverhältnis zu dem Rechtsbüro
der DAF standen oder zu Vertretungen vor Arbeitsgerichten 1. Instanz
zugelassen waren.
e) Kammern der freien Berufe und Ehrengerichte für rechtsgelehrte Beamte:
alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der Ziffer 88 1) und m)
fallen.
f) Oberstes Fideikommißgericht: Präsident und Vizepräsident.
g) Oberlandesgerichte: alle Oberstaatsanwälte.
h) Schiffahrtsobergerichte: alle Präsidenten und Vizepräsidenten.
i) Oberprisenhof: Präsident und dessen Stellvertreter.
j) Amtsgerichte: alle dienstaufsichtsführenden Richter.
k) Erbhofgerichte: alle Richter des Reichserbhofgerichts und des
Landeserbhofgerichts in Celle, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 88 e)
fallen.
1) Reichsverwaltungsgericht: alle Mitglieder, die nicht unter die
Bestimmungen der , Ziffer 88 g) fallen.
m) Reichsfinanzhof: alle Senatspräsidenten.
n) Reichsarbeitsgericht: alle Senatspräsidenten.
o) Alle Personen, die entweder 1. Staatssekretäre, Ministerialdirektoren
oder deren Stellvertreter waren oder 2. zwischen dem 1. Januar 1933 und
dem 8. Mai 1945 eine der in obiger Ziffer 88 aufgeführten Stellungen
innehatten oder zu entsprechender Tätigkeit verwandt wurden.
90.
Hohe Amtsträger der Organisation Todt (Einsatzleiter und aufwärts).
91
Alle Angehörigen einer der Vereinten Nationen, welche durch Unterstützung
des deutschen Kriegseinsatzes die Gesetze ihres Landes verletzt haben oder
welche nach der Erklärung des Kriegszustandes zwischen ihrem früheren
Heimatland und Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen
oder erhalten haben.
92.
Mitglieder nichtdeutscher einheimischer Verwaltungen (Quislinge) und
Mitglieder nichtdeutscher nationalsozialistischer oder faschistischer
Parteien, welche nach dem 1. April 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit
angenommen oder erhalten haben.
93.
Alle Mitglieder der Stäbe von Konzentrationslagern.
94.
Alle Personen, die in Schulen irgendwelcher Art die Stellung eines
Vertrauenslehrers (oder vor 1933 das eines Jugendwalters) innehatten.
95.
Alle Personen, welche Gegner des Naziregimes denunziert oder zu ihrer
Verhaftung beigetragen haben.
96.
Alle Personen, welche Gewalttaten gegen politische oder religiöse Gegner
des Naziregimes veranlaßt oder verübt haben.
97.
Alle Personen, welche nationalsozialistische oder faschistische Lehren
verbreitet haben.
98.
Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Beamte, Lehrer oder Schüler in
Nationalpolitischen Erziehungsanstalten - NAPOLAS oder NPEA,
Adolf-Hitler-Schulen oder Ordensburgen - gewesen sind.
99.
Alle Personen, die bereits früher von einem Zonenbefehlshaber aus einem
Amt oder einer Anstellung entfernt oder davon ausgeschlossen wurden.
11.
Richtlinien für Entfernung und Ausschluß nach Ermessen
Die
Ausmerzung des Nationalsozialismus und Militarismus macht es erforderlich,
Personen, die voraussichtlich undemokratische Traditionen verewigen würden,
von allen ausschlaggebenden oder einflußreichen Stellungen zu entfernen
und auszuschließen. Außer den Personen, die unter die in Artikel
10 aufgezählten Kategorien fallen und daher zwangsläufig zu entfernen
sind, sind die folgenden Gruppen sorgfältig zu überprüfen.
a) Berufsoffiziere der Deutschen Wehrmacht, einschließlich der früheren
Reichswehr.
b) Personen, die die preußische Junkertradition verkörpern. Es ist
schwer, solche Personen genau zu kennzeichnen. Sorgfältig geprüft werden
müssen jedoch solche Personen, welche Mitglieder einer preußischen oder
ostpreußischen, pommerschen, schlesischen oder mecklenburgischen
Adelsfamilie sind oder die einer Familie mit ausgedehntem Besitztum in
Preußen angehören oder die Mitglieder eines Elitekorps deutscher
Studenten (wie die Bonner Borussen oder alle zum Kösener S C. gehörenden
Studenten) waren oder die den ostpreußischen oder schlesischen
Landsmannschaften angehörten, die Entfernung oder der Ausschluß solcher
Personen ist wahrscheinlich angemessen, da sie voraussichtlich die
deutsche militaristische Tradition fortsetzen würden.
12.
Unter Entlassung oder Ausschluß nach Ermessen fallende Kategorien
Für
die Feststellung, ob Personen, die sich weder in vorstehenden Artikel 10
noch in sonstige Vorschriften, einreihen lassen, zu den überzeugten Anhängern
des Nationalsozialismus oder zu den den alliierten Bestrebungen feindlich
Gegenüberstehenden zählen, ist nachstehende Liste heranzuziehen:
a) Mitglieder der Waffen-SS (mit Ausnahme der Eingezogenen).
b) Anwärter auf Mitgliedschaft irgendeiner Gliederung der SS.
c) Personen, die nach dem 1. April 1933 der SA beitraten
d) Mitglieder der Hitler-Jugend und des Bundes Deutscher Mädel, die
diesen Organisationen vor dem 25 März 1939 beitraten
e) Unteroffiziere des RAD unter dem Range eines Feldmeisters und Maidenführerin.
f) Nominelle Mitglieder der NSDAP die dieser Partei nach dem 1. Mai 1937
beitraten sowie Anwärter auf Mitgliedschaft der NSDAP.
g) Personen, die aus der mit der Ausplünderung besetzter Länder verknüpften
Annahme oder Übertragung von Vermögen, der Arisierung oder Einziehung
von Vermögen aus politischen oder rassischen Gründen Nutzen gezogen
haben.
h) Personen, die nach dem 30. Januar 1933 im Reichsdienst, Erziehungswesen
oder im Pressedienst außergewöhnlich rasch befördert wurden.
i) Personen die in richtunggebenden oder leitenden Stellungen in der Militär-
oder Zivilverwaltung der von Deutschland besetzten Gebiete beschäftigt
waren und nicht unter die Bestimmungen des § 10 fallen.
j) Personen, die der Partei erhebliche Beiträge zusteuerten (gleichviel,
ob solche Reitrage an und für sich erheblich oder nur im Verhältnis zu
den Mitteln der betreffenden Person „erheblich" waren). In diesem
Zusammenhang ist zu bemerken, daß Zuwendungen an die deutschen
politischen Parteien, einschließlich der NSDAP häufig durch
Gesellschaften, Kartelle usw. gemacht würden und daß prominente Anhänger
des Nationalsozialismus diese Methode der Parteiunterstützung derjenigen
eines persönlichen Beitrages vorzogen.
k) Personen, die Mitglieder anderer politischer Parteien oder
Organisationen in Deutschland waren und die der Nationalsozialistischen
Partei zur Zeit der Machtergreifung Unterstützung gewährten (z. B.
Hugenbergs Harzburger Front, eine aus der Deutschnationalen Volkspartei,
dem Stahlhelm und dem Kyffhäuser-Bund bestehende Gruppierung).
l) Leitende Angestellte bei dem Deutschen Roten Kreuz, insbesondere
diejenigen, die nach dem Jahre 1933 ernannt wurden. Führende Posten bei
dieser Organisation sind allein an diejenigen Männer und Frauen übertragen
worden, die von den Nationalsozialisten als zuverlässig betrachtet
wurden.
m) Mitglieder der Deutschen Christenbewegung. Diese
Organisation bestand vorwiegend aus Nationalsozialisten, die behaupten,
protestantische Christen zu sein, und die es mit Hilfe der NSDAP
erreichten, eine Mehrheitskontrolle des Verwaltungsapparates der deutschen
Evangelischen Kirche zu gewinnen. Mitgliedschaft dieser Organisation
deutet auf nationalsozialistische Einstellung hin.
n) Mitglieder der Deutschen Glaubensbewegung. Diese Organisation bestand
aus Anhängern der Nationalsozialistischen Partei, die den nicht in
Einklang zu bringenden Widerspruch zwischen Nationalsozialismus und
Christentum offen bekannten Mitglieder dieser Organisation sind einer
nationalsozialistischen Einstellung sehr verdächtig.
o) Mitglieder des NSKK, des NSFK, des NSDStB, NSDoB, NSF.
p) Träger des Spanienkreuzes, der Österreichischen Erinnerungsmedaille,
des Danziger Kreuzes, der Sudeten-Erinnerungsmedaille, der
Memel-Erinnerungsmedaille, des SA-Wehrsportabzeichens oder der
Verdienstauszeichnung des deutschen Arbeitsdienstes.
q) Eltern, die einem ihrer Kinder gestatteten, Nationalpolitische
Erziehungsanstalten (NAPOLAS oder NPEA) oder Adolf-Hitler-Schulen oder
Ordensburgen zu besuchen.
r) Personen, die von den Nationalsozialisten finanzielle Sondervorteile
erhielten.
s) Personen, die infolge nationalsozialistischen Einflusses sich dem Militär-
oder Frontdienst entzogen haben.
t) Rechtsanwälte, auf welche die in Kategorie „C" des Anhangs 1 -
zum 1. Teil des Technischen Handbuchs für Gerichts- und Gefängnisoffiziere
(2. Auflage) aufgeführten Merkmale zutreffen.
u) Angestellte bedeutender industrieller Handels-, landwirtschaftlicher
oder finanzieller Betriebe mit dem folgenden oder einem entsprechenden
Titel: Generaldirektoren. Direktoren, Präsidenten, Vizepräsidenten,
Geschäftsführer, Betriebsführer, Betriebsleiter, Betriebsobmann, Bürochef;
das für die Aufstellung der Richtlinien eines Unternehmens
verantwortliche technische Personal, wie Chefingenieur, Oberingenieur,
Betriebsingenieur, usw.; alle Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrats; alle Personen mit der Befugnis zur Einstellung und
Entlassung von Personal.
v) Nahe Verwandte prominenter Nationalsozialisten sollen nicht beschäftigt
werden.
13.
Richtlinien für die Ausübung des Ermessens bei Entfernung und Ausschluß
von Einzelpersonen.
Bei
der Nachprüfung all dieser Fälle ist von den grundsätzlichen Fragen
auszugehen, ob eine Person im Sinne der in Artikel 2 dieser Direktive
gegebenen Begriffsbestimmung mehr als nur nominell der
Nationalsozialistischen Partei angehört hat oder nicht. In Zweifelsfällen
sollen Leute nicht eingestellt oder in Beschäftigung behalten werden,
falls andere politisch zuverlässigere, wenn auch sachlich weniger
geeignete Personen zur Verfügung stehen. Solchen Personen sind nach Möglichkeit
nur Posten von geringerer Verantwortung zu geben, bis sie ihre politische
Zuverlässigkeit bewiesen haben. Es ist wesentlich, daß die leitenden
deutschen Beamten an der Spitze von Provinzen, Regierungsbezirken und
Kreisen erwiesene Gegner des Nationalsozialismus sind, selbst,
wenn dies die Anstellung von Personen nach sich zieht, deren Eignung,
ihren Aufgabenkreis zu erfüllen, geringer ist.
Ausgefertigt in Berlin, den 12. Januar 1946.
(Die
in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes
sind von V. Sokolowsky, General der Armee, B. H. Robertson,
Generalleutnant, Oliver P. Echols, Generalmajor, und L. Koeltz,
Armeekorps-General, unterzeichnet.)
Beschluss der Regierungschefs der Bundesländer und Bundeskanzler Willy Brandts
vom 28. Januar 1972
zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst.
Die aktive Verfassungstreue war nach diesem Beschluss Voraussetzung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst.
Die Mitgliedschaft in einer sogenannten verfassungsfeindlichen Organisation
(politische Dissidenten) rechtfertigte die Entfernung des Betroffenen aus dem öffentlichen Dienst bzw. die
Nichteinstellung in diesen. Allein bis Ende der 1980er Jahre wurden rund 10.000
Berufsverbote ausgesprochen. Unter anderem gegen den Oberstudienrat
Günter Deckert ,
der 1988 im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wegen unerwünschter
Gesinnung aus dem Schuldienst des Landes Baden-Württemberg unter Verlust seines Pensionsanspruches entlassen wurde.
Die
Regierungschefs der Länder haben in einer Besprechung mit dem
Bundeskanzler am 28.1.1972 auf Vorschlag der Ständigen Konferenz der
Innenminister der Länder die folgenden Grundsätze beschlossen:
- Nach den Beamtengesetzen in Bund und Ländern
- darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die
Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintritt,
- sind Beamte verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb
des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen.
Es handelt sich hierbei um zwingende Vorschriften.
- Jeder Einzelfall muß für sich geprüft und entschieden werden. Von
folgenden Grundsätzen ist dabei auszugehen:
- Bewerber
- Ein Bewerber, der verfassungsfeindliche Aktivitäten
entwickelt, wird nicht in den öffentlichen Dienst
eingestellt.
- Gehört ein Beamter einer Organisation an, die
verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, so begründet diese
Mitgliedschaft Zweifel daran, ob er jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird. Diese
Zweifel rechtfertigen in der Regel eine Ablehnung des
Einstellungsantrages.
- Beamte
Erfüllt ein Beamter durch Handlungen oder wegen seiner
Mitgliedschaft in einer Organisation verfassungsfeindlicher
Zielsetzung die Anforderungen des § 35 Beamtenrechtsrahmengesetz
nicht, aufgrund derer er verpflichtet ist, sich durch sein
gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des GG zu bekennen und für deren Erhaltung
einzutreten, so hat der Dienstherr aufgrund des jeweils
ermittelten Sachverhaltes die gebotenen Konsequenzen zu ziehen und
insbesondere zu prüfen, ob die Entfernung des Beamten aus dem
Dienst anzustreben ist.
- Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten
entsprechend den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen dieselben
Grundsätze.
Weitere
Infos:
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