Der
schwedische Forscher Thomas Kues hat gemeinsam mit dem Schweizer Jürgen Graf
und dem Italiener Carlo Mattogno das Buch
„Sobibor. Holocaust-Propaganda und Wirklichkeit“ [1]
(englische Fassung: „Sobibor. Holocaust
Propaganda and Reality“ [2])
verfasst. Eine Kurzversion
erschien 2009 unter dem Titel Die Akte
Sobibor beim National Journal.
Am 12. Mai 2011 wurde John Demjanjuk von einem Münchner
Gericht zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt [3].
Ihm war zur Last gelegt worden, im „Vernichtungslager“ Sobibor in Ostpolen
Beihilfe zum Mord an 28.060 niederländischen Juden geleistet zu haben (zuvor
war von Beihilfe zum Mord in 27.900 Fällen die Rede gewesen). Ganz abgesehen
davon, dass es vollkommen grotesk ist, einen 91-jährigen Menschen für Taten zu belangen,
die er vor 68 Jahren begangen hat bzw. begangen haben soll, stellt dieses
Urteil aus mehreren Gründen eine geradezu unerhörte Verletzung rechtsstaatlicher
Normen dar. Ich verzichte hier auf eine ausführliche Darstellung dieses
Skandals, da eine solche bereits an anderer Stelle erfolgt ist [4],
und begnüge mich mit einer knappen Zusammenfassung.
Zunächst einmal ist das einzige dokumentarische Indiz
dafür, dass Demjanjuk überhaupt in Sobibor stationiert war, ein (angeblich aus
dem SS-Schulungslager Trawniki stammender) Personalausweis, dessen Echtheit von
mehreren Experten bestritten wird [5].
Genau einen Monat vor Abschluss des Prozesses in München wurde ein zuvor als
geheim klassifizierter FBI-Bericht freigegeben, in dem es hiess, der Ausweis
sei „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ von der Sowjetunion fabriziert worden [6]. Diese Enthüllung half Demjanjuk allerdings
nichts. An belastenden Zeugenaussagen liegen lediglich verschwommene, jenseits
des Eisernen Vorhangs gemachte Angaben ehemaliger ukrainischer
Hilfsfreiwilliger vor. Kein einziger der heute noch lebenden früheren
Sobibor-Häftlinge hat behauptet, Demjanjuk wiedererkannt zu haben.
Das Münchner Gericht sah sich nicht in der Lage,
Demjanjuk irgendeines konkreten Verbrechens anzuklagen. Ihm wurde zur Last
gelegt, in einem Lager, dessen einziger Zweck in der Massenvernichtung von
Juden bestanden haben soll, als niedrigrangiger Wärter gedient zu haben. Folgt
man der Anklage, so hätte ein Wärter, der diese Arbeit verwerflich fand, ja
desertieren können. Doch dass jemand in einem angeblichen „reinen
Vernichtungslager“ Dienst tat, wurde bisher noch von keinem Gericht als
strafbares Delikt eingestuft. Beim Sobibor-Prozess in Hagen (1965-1966) wurden
fünf der elf auf der Anklagebank sitzenden ehemaligen deutschen Wärter
freigesprochen, obwohl an ihrer Anwesenheit in Sobibor nie irgendwelche Zweifel
bestanden hatten. Von den sechs Verurteilten erhielten vier verhältnismässig
milde Strafen von drei bis vier Jahren Gefängnis. Alle Angeklagten hatten
höhere Posten bekleidet als Demjanjuk (immer vorausgesetzt, dass dieser
überhaupt in Sobibor war).
Des weiteren sei darauf hingewiesen, dass Demjanjuk
mehr als sieben Jahre in einem israelischen Gefängnis verbracht hat, davon fünf
in der Todeszelle. Man hatte ihm fälschlicherweise vorgeworfen, in Treblinka
ein Wärter gewesen zu sein, der „Iwan der Schreckliche“ genannt wurde. Seit
1975 ist Demjanuk unaufhörlich gehetzt, verfolgt, eingesperrt und nach seiner
Freilassung abermals angeklagt und verfolgt worden. Den Startschuss zu dieser
gnadenlosen Hatz hatten die Verleumdungen eines prosowjetischen Journalisten
namens Emil Hanusiak gegeben.
Weit wichtiger als all dies sind freilich folgende
unumstössliche Fakten:
1) Es existieren keine dokumentarischen oder
forensischen Belege für die Behauptung der offiziellen Geschichtsschreibung,
Sobibor sei ein „reines Vernichtungslager“ gewesen, wo Hunderttausende von
Juden vergast, in Massengräbern beigesetzt und später auf Scheiterhaufen
verbrannt wurden. Das von Holocaust-Historikern sowie Anklägern bei Prozessen
vorgelegte dokumentarische Beweismaterial besteht aus Berichten und
Transportlisten, die jedoch lediglich erhärten, dass tatsächlich sehr viele
Juden nach Sobibor geschickt wurden; Aufschluss darüber, was mit den
Deportierten im Lager geschah, liefern diese Dokumente nicht. Andererseits
liegen ein vom 5. Juli 1943 stammender Befehl Heinrich Himmlers sowie eine zehn
Tage später erfolgte Antwort von Oswald Pohl vor, in denen vom „Durchgangslager
Sobibor im Distrikt Lublin“ die Rede ist [7].
In der Tat befand sich das Lager in unmittelbarer Nähe der ehemaligen
deutsch-sowjetischen Demarkationslinie, was für ein Durchgangslager zur
Durchschleusung von Häftlingen in die besetzten Ostgebiete nichts als logisch
war.
2) In den Jahren 2001 bzw. 2008 führten zwei
Archäologenteams, das erste unter Führung des polnischen Archäologieprofessors
Andrzej Kola, das zweite unter der Leitung der israelischen Archäologen Isaac
Gilead und Yoram Haimi sowie des Polen Wojciech Mazurek, im Lagersektor III von
Sobibor – dem angeblichen „eigentlichen Todeslager“, das eine Fläche von kaum 4
Hektar aufwies – eine grosse Zahl von Bohrungen sowie zahlreiche Grabungen durch,
ohne auch nur die geringste Spur der angeblichen Menschentötungsgaskammern zu
finden. Angesichts der kleinen Fläche, die es zu untersuchen galt, ist es ein
Ding der Unmöglichkeit, dass hochqualifizierte Spezialisten, denen beliebig
viel Zeit und die modernste technische Ausrüstung zur Verfügung standen, keine Überreste
des von selbsternannten Augenzeugen beschriebenen, aus Beton oder Ziegeln
gefertigten „Vergasungsgebäudes“ gefunden hätten, falls dieses wirklich
existiert hätte. Die einzige mögliche Schlussfolgerung ist daher, dass es
dieses Gebäude nicht gab. Hingegen entdeckte Prof. Kola im Lagersektor III die
Überreste einer riesigen Holzbaracke, in der sich zahlreiche Toilettenartikel
fanden, sowie ein kleineres Gebäude mit einem Kokslager und den Resten eines
Ofens, vermutlich eines mit Heissluft oder Dampf betriebenen Entlausungsofens [8].
Gemäss der offiziellen Sobibor-Version gab es im Lagersektor III keine solchen
Gebäude. Zusammen mit der Nichtexistenz des „Gaskammergebäudes“ stützen diese
beiden Bauwerke die revisionistische These, wonach Sobibor – ebenso wie Belzec
und Treblinka – ein Durchgangslager war, wo die jüdischen Deportierten vor
ihrer Weiterreise nach Osten geduscht und entlaust wurden.
3) Laut der orthodoxen Holocaust-Geschichtsschreibung
gelangte kein einziger der deportierten niederländischen Juden in Gebiete, die
östlich von Polen lagen. Doch am 16. April 1943 – also just während jenes
Zeitraums, wo Demjanjuk in Sobibor Dienst getan haben soll – hielt Herman Kruk,
ein Jude aus dem litauischen Wilna, in seinem Tagebuch fest, einem Gerücht
zufolge befänden sich in Vievis 19.000 holländische Juden. Vievis ist eine
Kleinstadt zwischen Wilna und Kaunas, wo es während der deutschen Besetzung ein
jüdisches Arbeitslager gab. Am selben Tag schrieb Kruk unter der Überschrift
„Mehr über die holländischen Juden“, es sei ihm eben gelungen, „ein jüdisches
Abzeichen“ (zweifellos meinte er damit einen Davidsstern) und ein „Exemplar des
Befehls des Reichskommissars der besetzten Niederlande bezüglich jüdischen
Eigentums“ zu bekommen. Zwei Wochen später, am 30. April 1943, vertraute Kruk
seinem Tagebuch an, „Waggons mit Besitzgegenständen der holländischen Juden“
stünden am Bahnhof von Wilna. Aus den Deportationszügen seien Möbel zur
Reparatur in die Werkstätten von Wilna gebracht worden, wo die Handwerker in
den Schubläden niederländische Dokumente gefunden hätten [9].
Da nicht der allergeringste Grund erkennbar ist, weshalb Kruk all dies hätte
erfinden sollen, stellen seine Tagebucheinträge ein ungemein starkes Indiz für
die Richtigkeit der revisionistischen These vom Durchgangslager Sobibor dar.
Auch im Tagebuch des jüdischen Untergrundkämpfers Aba Gefen (Eintrag vom 16.
Mai 1943) ist von grossen Transporten „ausländischer“ Juden in die Gegend von
Wilna die Rede [10], ebenso wie
in einer Meldung der polnischen Untergrundzeitung „Biuletyn Informacyjny“ vom 6. Mai 1943 [11].
Schliesslich liegen mehrere Zeugenaussagen über die Anwesenheit
niederländischer Juden in Minsk während der Jahre 1942 und 1943 vor [12].
Beim Prozess in München wurde keine dieser Tatsachen
auch nur beiläufig erwähnt. Dies wirkt in keiner Hinsicht überraschend, war das
bewusste Ignorieren forensischer und dokumentarischer Gegenbeweise doch ein
Kennzeichen aller Prozesse gegen das Personal der „Vernichtungslager“.
Fassen wir zusammen:
1) Die
Tatwaffe bei dem Verbrechen, zu dem Demjanjuk Beihilfe geleistet haben soll,
hat nicht existiert.
2) Es
gibt keine dokumentarischen oder forensischen Beweise dafür, dass Sobibor ein
„reines Vernichtungslager“ war; in den erhaltenen Dokumenten wird es als
Durchgangslager bezeichnet.
3) Eine
Vielzahl von Gründen spricht für die Annahme, dass die angeblich in Sobibor
vergasten 28.060 niederländischen Juden in Wahrheit in die von Deutschland
okkupierten Gebiete der Sowjetunion sowie der baltischen Staaten überstellt
worden sind.
Es bedarf kaum der Erwähnung, dass solche nackten
Fakten die erlauchten Richter und Staatsanwälte des „freiesten Staates der
deutschen Geschichte“ nicht im geringsten interessieren. Die Verteidigung, die
sich zweifellos bewusst war, dass jede Erwähnung dieser Fakten einer Verletzung
der deutschen Gesetze gegen „Holocaust-Leugnung“ gleichgekommen wäre, bediente
sich der herkömmlichen Strategie, die offizielle Version der Geschehnisse zu
akzeptieren und lediglich auf die persönliche Unschuld ihres Mandanten zu pochen.
Letzterem war damit freilich nicht geholfen, denn aller Wahrscheinlichkeit nach
stand das Urteil von Anfang an fest. Immerhin hatte der Holocaust-Historiker
Norbert Frei nach der Auslieferung Demjanjuks an Deutschland im Mai 2009
festgehalten: „Die Deutschen sind es den Opfern und den Überlebenden, aber auch
sich selbst schuldig, gegen Demjanjuk vorzugehen.“ [13]
Somit musste Demjanjuk verurteilt werden, denn das waren die Deutschen sich
selbst schuldig! Im Klartext gesagt: Der Prozess war nötig, um das Phantom des
„Holocaust“ im Bewusstsein des deutschen Volkes (sowie der westlichen Welt im
allgemeinen) wachzuhalten.
Demjanjuks Anwalt Dr. Ulrich Busch hat Berufung
angekündigt. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wurde Demjanjuk nach
Prozessabschluss aus dem Gefängnis entlassen. Sollte das erstinstanzliche
Urteil beim Berufungsverfahren bestätigt werden, und sollte das Gericht
befinden, Demjanjuk müsse die verbleibenden drei Jahre (fünf Jahre minus die
zwei Jahre Untersuchungshaft) absitzen, wird sich als nächstes die Frage
stellen, ob der einundneunzigjährige Greis noch haftfähig ist [14].