Dienstag, 7. Juni 2011

 

Terrorurteil gegen John Demjanjuk


von Thomas Kues

Der schwedische Forscher Thomas Kues hat gemeinsam mit dem Schweizer Jürgen Graf und dem Italiener Carlo Mattogno das Buch „Sobibor. Holocaust-Propaganda und Wirklichkeit“ [1] (englische Fassung: „Sobibor. Holocaust Propaganda and Reality“ [2]) verfasst. Eine Kurzversion erschien 2009 unter dem Titel Die Akte Sobibor beim National Journal.

Am 12. Mai 2011 wurde John Demjanjuk von einem Münchner Gericht zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt [3]. Ihm war zur Last gelegt worden, im „Vernichtungslager“ Sobibor in Ostpolen Beihilfe zum Mord an 28.060 niederländischen Juden geleistet zu haben (zuvor war von Beihilfe zum Mord in 27.900 Fällen die Rede gewesen). Ganz abgesehen davon, dass es vollkommen grotesk ist, einen 91-jährigen Menschen für Taten zu belangen, die er vor 68 Jahren begangen hat bzw. begangen haben soll, stellt dieses Urteil aus mehreren Gründen eine geradezu unerhörte Verletzung rechtsstaatlicher Normen dar. Ich verzichte hier auf eine ausführliche Darstellung dieses Skandals, da eine solche bereits an anderer Stelle erfolgt ist [4], und begnüge mich mit einer knappen Zusammenfassung.

Zunächst einmal ist das einzige dokumentarische Indiz dafür, dass Demjanjuk überhaupt in Sobibor stationiert war, ein (angeblich aus dem SS-Schulungslager Trawniki stammender) Personalausweis, dessen Echtheit von mehreren Experten bestritten wird [5]. Genau einen Monat vor Abschluss des Prozesses in München wurde ein zuvor als geheim klassifizierter FBI-Bericht freigegeben, in dem es hiess, der Ausweis sei „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ von der Sowjetunion fabriziert worden [6].  Diese Enthüllung half Demjanjuk allerdings nichts. An belastenden Zeugenaussagen liegen lediglich verschwommene, jenseits des Eisernen Vorhangs gemachte Angaben ehemaliger ukrainischer Hilfsfreiwilliger vor. Kein einziger der heute noch lebenden früheren Sobibor-Häftlinge hat behauptet, Demjanjuk wiedererkannt zu haben.

Das Münchner Gericht sah sich nicht in der Lage, Demjanjuk irgendeines konkreten Verbrechens anzuklagen. Ihm wurde zur Last gelegt, in einem Lager, dessen einziger Zweck in der Massenvernichtung von Juden bestanden haben soll, als niedrigrangiger Wärter gedient zu haben. Folgt man der Anklage, so hätte ein Wärter, der diese Arbeit verwerflich fand, ja desertieren können. Doch dass jemand in einem angeblichen „reinen Vernichtungslager“ Dienst tat, wurde bisher noch von keinem Gericht als strafbares Delikt eingestuft. Beim Sobibor-Prozess in Hagen (1965-1966) wurden fünf der elf auf der Anklagebank sitzenden ehemaligen deutschen Wärter freigesprochen, obwohl an ihrer Anwesenheit in Sobibor nie irgendwelche Zweifel bestanden hatten. Von den sechs Verurteilten erhielten vier verhältnismässig milde Strafen von drei bis vier Jahren Gefängnis. Alle Angeklagten hatten höhere Posten bekleidet als Demjanjuk (immer vorausgesetzt, dass dieser überhaupt in Sobibor war).

Des weiteren sei darauf hingewiesen, dass Demjanjuk mehr als sieben Jahre in einem israelischen Gefängnis verbracht hat, davon fünf in der Todeszelle. Man hatte ihm fälschlicherweise vorgeworfen, in Treblinka ein Wärter gewesen zu sein, der „Iwan der Schreckliche“ genannt wurde. Seit 1975 ist Demjanuk unaufhörlich gehetzt, verfolgt, eingesperrt und nach seiner Freilassung abermals angeklagt und verfolgt worden. Den Startschuss zu dieser gnadenlosen Hatz hatten die Verleumdungen eines prosowjetischen Journalisten namens Emil Hanusiak gegeben.

Weit wichtiger als all dies sind freilich folgende unumstössliche Fakten:

1) Es existieren keine dokumentarischen oder forensischen Belege für die Behauptung der offiziellen Geschichtsschreibung, Sobibor sei ein „reines Vernichtungslager“ gewesen, wo Hunderttausende von Juden vergast, in Massengräbern beigesetzt und später auf Scheiterhaufen verbrannt wurden. Das von Holocaust-Historikern sowie Anklägern bei Prozessen vorgelegte dokumentarische Beweismaterial besteht aus Berichten und Transportlisten, die jedoch lediglich erhärten, dass tatsächlich sehr viele Juden nach Sobibor geschickt wurden; Aufschluss darüber, was mit den Deportierten im Lager geschah, liefern diese Dokumente nicht. Andererseits liegen ein vom 5. Juli 1943 stammender Befehl Heinrich Himmlers sowie eine zehn Tage später erfolgte Antwort von Oswald Pohl vor, in denen vom „Durchgangslager Sobibor im Distrikt Lublin“ die Rede ist [7]. In der Tat befand sich das Lager in unmittelbarer Nähe der ehemaligen deutsch-sowjetischen Demarkationslinie, was für ein Durchgangslager zur Durchschleusung von Häftlingen in die besetzten Ostgebiete nichts als logisch war.

2) In den Jahren 2001 bzw. 2008 führten zwei Archäologenteams, das erste unter Führung des polnischen Archäologieprofessors Andrzej Kola, das zweite unter der Leitung der israelischen Archäologen Isaac Gilead und Yoram Haimi sowie des Polen Wojciech Mazurek, im Lagersektor III von Sobibor – dem angeblichen „eigentlichen Todeslager“, das eine Fläche von kaum 4 Hektar aufwies – eine grosse Zahl von Bohrungen sowie zahlreiche Grabungen durch, ohne auch nur die geringste Spur der angeblichen Menschentötungsgaskammern zu finden. Angesichts der kleinen Fläche, die es zu untersuchen galt, ist es ein Ding der Unmöglichkeit, dass hochqualifizierte Spezialisten, denen beliebig viel Zeit und die modernste technische Ausrüstung zur Verfügung standen, keine Überreste des von selbsternannten Augenzeugen beschriebenen, aus Beton oder Ziegeln gefertigten „Vergasungsgebäudes“ gefunden hätten, falls dieses wirklich existiert hätte. Die einzige mögliche Schlussfolgerung ist daher, dass es dieses Gebäude nicht gab. Hingegen entdeckte Prof. Kola im Lagersektor III die Überreste einer riesigen Holzbaracke, in der sich zahlreiche Toilettenartikel fanden, sowie ein kleineres Gebäude mit einem Kokslager und den Resten eines Ofens, vermutlich eines mit Heissluft oder Dampf betriebenen Entlausungsofens [8]. Gemäss der offiziellen Sobibor-Version gab es im Lagersektor III keine solchen Gebäude. Zusammen mit der Nichtexistenz des „Gaskammergebäudes“ stützen diese beiden Bauwerke die revisionistische These, wonach Sobibor – ebenso wie Belzec und Treblinka – ein Durchgangslager war, wo die jüdischen Deportierten vor ihrer Weiterreise nach Osten geduscht und entlaust wurden.

3) Laut der orthodoxen Holocaust-Geschichtsschreibung gelangte kein einziger der deportierten niederländischen Juden in Gebiete, die östlich von Polen lagen. Doch am 16. April 1943 – also just während jenes Zeitraums, wo Demjanjuk in Sobibor Dienst getan haben soll – hielt Herman Kruk, ein Jude aus dem litauischen Wilna, in seinem Tagebuch fest, einem Gerücht zufolge befänden sich in Vievis 19.000 holländische Juden. Vievis ist eine Kleinstadt zwischen Wilna und Kaunas, wo es während der deutschen Besetzung ein jüdisches Arbeitslager gab. Am selben Tag schrieb Kruk unter der Überschrift „Mehr über die holländischen Juden“, es sei ihm eben gelungen, „ein jüdisches Abzeichen“ (zweifellos meinte er damit einen Davidsstern) und ein „Exemplar des Befehls des Reichskommissars der besetzten Niederlande bezüglich jüdischen Eigentums“ zu bekommen. Zwei Wochen später, am 30. April 1943, vertraute Kruk seinem Tagebuch an, „Waggons mit Besitzgegenständen der holländischen Juden“ stünden am Bahnhof von Wilna. Aus den Deportationszügen seien Möbel zur Reparatur in die Werkstätten von Wilna gebracht worden, wo die Handwerker in den Schubläden niederländische Dokumente gefunden hätten [9]. Da nicht der allergeringste Grund erkennbar ist, weshalb Kruk all dies hätte erfinden sollen, stellen seine Tagebucheinträge ein ungemein starkes Indiz für die Richtigkeit der revisionistischen These vom Durchgangslager Sobibor dar. Auch im Tagebuch des jüdischen Untergrundkämpfers Aba Gefen (Eintrag vom 16. Mai 1943) ist von grossen Transporten „ausländischer“ Juden in die Gegend von Wilna die Rede [10], ebenso wie in einer Meldung der polnischen Untergrundzeitung „Biuletyn Informacyjny“ vom 6. Mai 1943 [11]. Schliesslich liegen mehrere Zeugenaussagen über die Anwesenheit niederländischer Juden in Minsk während der Jahre 1942 und 1943 vor [12].

Beim Prozess in München wurde keine dieser Tatsachen auch nur beiläufig erwähnt. Dies wirkt in keiner Hinsicht überraschend, war das bewusste Ignorieren forensischer und dokumentarischer Gegenbeweise doch ein Kennzeichen aller Prozesse gegen das Personal der „Vernichtungslager“.

Fassen wir zusammen:

1)  Die Tatwaffe bei dem Verbrechen, zu dem Demjanjuk Beihilfe geleistet haben soll, hat nicht existiert.

2)  Es gibt keine dokumentarischen oder forensischen Beweise dafür, dass Sobibor ein „reines Vernichtungslager“ war; in den erhaltenen Dokumenten wird es als Durchgangslager bezeichnet.

3)  Eine Vielzahl von Gründen spricht für die Annahme, dass die angeblich in Sobibor vergasten 28.060 niederländischen Juden in Wahrheit in die von Deutschland okkupierten Gebiete der Sowjetunion sowie der baltischen Staaten überstellt worden sind.

Es bedarf kaum der Erwähnung, dass solche nackten Fakten die erlauchten Richter und Staatsanwälte des „freiesten Staates der deutschen Geschichte“ nicht im geringsten interessieren. Die Verteidigung, die sich zweifellos bewusst war, dass jede Erwähnung dieser Fakten einer Verletzung der deutschen Gesetze gegen „Holocaust-Leugnung“ gleichgekommen wäre, bediente sich der herkömmlichen Strategie, die offizielle Version der Geschehnisse zu akzeptieren und lediglich auf die persönliche Unschuld ihres Mandanten zu pochen. Letzterem war damit freilich nicht geholfen, denn aller Wahrscheinlichkeit nach stand das Urteil von Anfang an fest. Immerhin hatte der Holocaust-Historiker Norbert Frei nach der Auslieferung Demjanjuks an Deutschland im Mai 2009 festgehalten: „Die Deutschen sind es den Opfern und den Überlebenden, aber auch sich selbst schuldig, gegen Demjanjuk vorzugehen.“ [13] Somit musste Demjanjuk verurteilt werden, denn das waren die Deutschen sich selbst schuldig! Im Klartext gesagt: Der Prozess war nötig, um das Phantom des „Holocaust“ im Bewusstsein des deutschen Volkes (sowie der westlichen Welt im allgemeinen) wachzuhalten.

Demjanjuks Anwalt Dr. Ulrich Busch hat Berufung angekündigt. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wurde Demjanjuk nach Prozessabschluss aus dem Gefängnis entlassen. Sollte das erstinstanzliche Urteil beim Berufungsverfahren bestätigt werden, und sollte das Gericht befinden, Demjanjuk müsse die verbleibenden drei Jahre (fünf Jahre minus die zwei Jahre Untersuchungshaft) absitzen, wird sich als nächstes die Frage stellen, ob der einundneunzigjährige Greis noch haftfähig ist [14].


[1] Castle Hill Publishers, Hastings 2010.

[2] TBR Books, Washington 2010.

[3] „Fünf Jahre Haft für John Demjanjuk“, Süddeutsche Zeitung, 12. Mai 2011.

[4] Jürgen Graf, Thomas Kues, Carlo Mattogno„Sobibor. Holocaust-Propaganda und Wirklichkeit“, Castle Hill Publishers, Hastings 2010, S. 11-15 sowie 459-477.

[5] Siehe z. B. Dieter Lehner, „Du sollst nicht falsch Zeugnis geben“, Vorwinkel Verlag, Berg 1987.

[6] „FBI thought Demjankuk evidence faked“, Associated Press, 12. April 2011.

[7] Nürnberger Dokument NO 482.

[8] Graf, Kues, Mattogno, Sobibor… (a.a.O), S. 196 ff.

[9] Ebenda, S. 447-450.

[10] Thomas Kues, „Evidence for the presence of ‚gassed’ Jews in the occupied Eastern Territories“, Teil 2, Abschnitt 3.3.11. Online:

http://www.inconvenienthistory.com/archive/2010/volume 2/number 4/evidence for the presence of gassed jews 2.php

[11] Klaus-Peter Friedrich, „Der nationalsozialistische Judenmord in polnischen Augen: Einstellungen in der polnischen Presse 1942-1946/47“, Dissertation an der Universität Köln, 2002. Online:

http:/kups.ub.uni-koeln.de/volltexte/2003/952/

[12] T. Kues, „Evidence…“, a.a.O., Absätze 3.3.17 und 3.5.

[13] Georg Böhnisch, Jan Friedmann, Cordula Meyer, „Ein ganz gewöhnlicher Handlanger“, in: „Der Spiegel“, Nr. 26/2009, 22. Juni 2009.

[14] „John Demjanjuk kommt frei“. http:/www.focus.de/politik/deutschland/
ns-kriegsverbrecherprozess-john-demjanjuk-kommt-frei aid 626638.html

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