* 15. Dezember 1732 in
Landeshut
, Schlesien
† 1. Oktober 1808 in Grüneiche
bei
Breslau
Deutscher Baumeister und Architekt.
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Wanderschaft
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Das Wandern ist des Müllers Lust,
Das Wandern!
Das muß ein schlechter Müller sein,
Dem niemals fiel das Wandern ein,
Das Wandern.
Vom Wasser haben wir’s gelernt,
Vom Wasser!
Das hat nicht Rast bei Tag und Nacht,
Ist stets auf Wanderschaft bedacht,
Das Wasser.
Das sehn wir auch den Rädern ab,
Den Rädern!
Die gar nicht gerne stille stehn,
Die sich mein Tag nicht müde drehn,
Die Räder.
Die Steine selbst, so schwer sie sind,
Die Steine!
Sie tanzen mit den muntern Reihn
Und wollen gar noch schneller sein,
Die Steine.
O Wandern, Wandern, meine Lust,
O Wandern!
Herr Meister und Frau Meisterin,
Laßt mich in Frieden weiter ziehn
Und wandern.
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Wilhelm Müller
* 7. Oktober 1794 in Dessau
† 1. Oktober 1827 ebenda
Deutscher Dichter, Gymnasiallehrer und Bibliothekar.
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Der Lindenbaum
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Am Brunnen vor dem Tore,
Da steht ein Lindenbaum:
Ich träumt’ in seinem Schatten
So manchen süßen Traum.
Ich schnitt in seine Rinde
so manches liebe Wort;
Es zog in Freud und Leide
Zu ihm mich immer fort.
Ich mußt’ auch heute wandern
Vorbei in tiefer Nacht,
Da hab ich noch im Dunkel
Die Augen zugemacht.
Und seine Zweige rauschten,
Als riefen sie mir zu:
Komm her zu mir, Geselle,
Hier findst Du Deine Ruh!
Die kalten Winde bliesen
Mir grad in’s Angesicht;
Der Hut flog mir vom Kopfe,
Ich wendete mich nicht.
Nun bin ich manche Stunde
entfernt von jenem Ort,
Und immer hör ich’s rauschen:
Du fändest Ruhe dort.
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Das Reichsnaturschutzgesetz
vom 26. Juni 1935
trat am
1. Oktober 1935
in
Kraft. Es regelte erstmals in Deutschland die amtlichen Belange des Naturschutzes, definierte Schutzzonen und führte den Begriff des Landschaftsschutzgebietes ein. Auch wurde der Artenschutz für Pflanzen und nicht jagdbare Tiere damit erstmals gesetzlich festgeschrieben.
Die Verabschiedung des Gesetzes geht maßgeblich auf den Einfluss des Reichsforstmeisters und Reichsjägermeisters Hermann Göring zurück.
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Die Wehrmacht rückt nach dem Münchner Abkommen
vom 30. September 1938 in das Sudetenland ein
1. Oktober bis 10. Oktober 1938
Die Behandlung der sudetendeutschen Frage in München ähnelt nach der formalen Seite der Methode ihrer Behandlung auf der Versailler Konferenz. In beiden Fällen handelte es sich um die Festlegung der Zugehörigkeit eines umstrittenen Gebietes durch Großmächteentscheid, auf die die Vertreter der unmittelbar interessierten Bevölkerung keinen direkten Einfluss haben. In Paris war, als die Delegation Deutschösterreichs in St. Germain eintraf, die Frage der künftigen Zugehörigkeit der Sudetengebiete bereits entschieden. Materiell stellt die Zuweisung der böhmischen Deutschen an den neuen tschechoslowakischen Staat eine eindeutige Verletzung des nationalen Selbstbestimmungsrechtes dar, das Wilson verkündet hatte und das in dem den Waffenstillstands-Verhandlungen vorausgehenden Notenwechsel mit Deutschland zum obersten Grundsatz der Grenzziehung erhoben worden war. Die Sudetendeutschen waren bei den Verhandlungen selbst nicht zu Wort gekommen ... Beim Münchner Abkommen sehen wir, was die Teilnahme der Hauptinteressenten betrifft, einen ähnlichen Vorgang. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass diese Parallele nur für die Verhandlungen in München selbst zutrifft. Aber diese waren indes nur der Schlusspunkt monatelanger diplomatischer Verhandlungen, die sich vom April 1938 an hinzogen, und an denen die tschechoslowakische Regierung ... gleichberechtigt teilgenommen hatte. Die Alternative: weitgehende Konzessionen - Annahme des
Nationalitätenstaatskonzepts - samt weiterer Unterstützung durch Frankreich und England oder Unnachgiebigkeit und damit Isolierung war frühzeitig klargemacht worden. Die Tschechoslowakei war allein am Schluss-Stadium der Verhandlungen nicht beteiligt. Inhaltlich stand die Münchener Regelung freilich, im Gegensatz zum Versailler Entscheid, mit dem nationalen Selbstbestimmungsrecht im Einklang und sie erfolgte auf der Grundlage der tschechoslowakisch-anglo-französischen Einigung vom 21. September
1938.
In seinem Hauptteil stellt das Abkommen das Durchführungsverfahren für die am 21. September von Prag prinzipiell zugestandene Abtretung und für den auf der Grundlage von Hitlers Godesberger Memorandum ausgehandelten Besetzungsmodus fest. Im Zusatz wurde das Grenz-Garantieprojekt, von dem die britisch-französische Note vom 19. September gesprochen und das die tschechoslowakische Zustimmung vom 21. September als wesentlich bezeichnet hatte, auch von Deutschland und Italien akzeptiert. Der nach der ersten Zusatzerklärung konstituierte Ausschuss begann seine Tätigkeit noch am gleichen Tag in Berlin. Die in der zweiten Zusatzerklärung vorgesehene weitere Konferenz brauchte nicht einberufen zu werden, da Polen die beanspruchten Gebiete sofort besetzte und Ungarns Forderungen durch den ersten Wiener Schiedsspruch am 2. November 1938 geregelt wurden.
Als die deutsche Wehrmacht am 1. Oktober 1938 in die betroffenen Gebiete einmarschierte, wurde sie von der dortigen Bevölkerung begeistert begrüßt.
Niemand hatte das Gefühl, dass den Tschechen damit ein Unrecht geschehe. Warum sollte man die Verwirklichung jenes Prinzips, auf das sich die Tschechen bei der Gründung ihres Staates berufen hatten, als ein Unrecht ansehen? Und mit welchem Recht forderten die Tschechen Treue zum Staat von einer Nation, der sie nie das Recht zu wirklicher Mitbestimmung in diesem Staate eingeräumt hatten? ... Es wäre wahrhaftig viel verlangt gewesen, hätte man den Sudetendeutschen zumuten wollen, dass sie nun einem Staate nachtrauerten, der ihnen bis zuletzt den Anspruch auf Gleichberechtigung verweigerte, sie gedemütigt, verhöhnt und immer wieder betrogen
hatte.
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