Sonntag, 18. März 2012

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J'accuse - I accuse - Ich klage an

Bad Feilnbach/Rosenheim - Das Opfer einer beispiellosen Justiz-Farce, John Demjanjuk, ist tot. Der 91-Jährige starb am Sonnabend einsam und isoliert fern von seiner Familie in einem Pflegeheim in Bad Feilnbach bei Rosenheim.

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In München war am 30. November 2009 ein neuer großer internationaler Schauprozess in der Folge 'THÉÂTRE MACABRE' eröffnet worden. Verantwortlich hierfür war die BDR-Justiz und darüber hinaus die politische Klasse der BDR mit ihrer einschlägigen Sondergesetzgebung. Angeklagt war der damals 89-jährige Rentner John Demjanjuk aus Seven Hills in Ohio/USA, früher bei Ford/USA als Arbeiter beschäftigt, und zwar wegen Beihilfe zum Mord durch Vergasung an 27 900 Juden im Jahr 1943 im Konzentrationslager Sobibór in Polen. Demjanjuk wies die Vorwürfe immer zurück. Am 12. Mai 2011 hatte  der Vorsitzende Richter Ralph Alt den Angeklagten wegen Beihilfe zum Massenmord zu fünf Jahren Haft verurteilt.

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Nach durchgängiger höchster BDR-Rechtssprechung war dies Sobibór-Verbrechen offenkundig und somit einer gerichtlichen Untersuchung nicht mehr zugänglich.  Beweisanträge, die dies infrage stellten, waren unzulässig und strafbar. Andererseits durfte nach höchster BDR- Rechtssprechung niemand verurteilt werden, dem keine konkreten Mordtaten oder die Teilnahme an Exzessen nachgewiesen werden können. Dieser Nachweis war im Fall Demjanjuk unmöglich. Und weil dies so war, hätte Demjanjuk nie vor ein BRD-Gericht gezerrt werden dürfen. Es handelte sich also bei der Münchner Veranstaltung um ein von den Behörden kaltblütig geplantes und konsequent durchgeführtes Justizverbrechen an einem sterbenskranken alten Mann.

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Alle großen internationalen Schauprozesse hatten und haben etwas gemein: Eine unabhängige Verteidigung ist nicht vorgesehen. Bei der Veranstaltung gegen Demjanjuk unterlagen die Hintergründe der Geschehnisse, in die dieser von den gewissenlosen Mächtigen seiner Zeit zwangsweise eingebunden wurde, der staatlichen Deutungshoheit. Sie durften vor Gericht von der Verteidigung nicht hinterfragt werden. Wie im Mittelalter, wo die Obrigkeit auch schon ein Sonderrecht für als besonders verwerflich angesehene Delikte wie 'Unzucht mit dem Teufel', 'Hexerei' oder 'Zweifel an amtlichen Glaubenslehren' geschaffen hatte. Wer eines solchen 'Crimen maximum' bezichtigt wurde, durfte nur von einem Beistand verteidigt werden, der dem Richter als eifriger Verfechter der herrschenden Ansichten persönlich bekannt war. Vor Beginn eines solchen Sonderrecht-Prozesses hatte der Richter die Verteidigung feierlich davor zu warnen, durch Begünstigung des Bösen sich selbst schuldig zu machen. Nicht anders als heute. 
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Die Verantwortlichen für das Justizverbrechen

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