Ein Jahr hinter Gitter
Warum wurde Dr. Johannes Lerle für Aussagen über die nationalsozialistische Judenvernichtung verurteilt, die längst historisches Allgemeingut sind? Ein Bericht von Martin F. Weingärtner
aus den katholischen Nachrichten kreuz.net, von dem sich die verantwortliche
Schriftleitung voll distanziert (http://www.kreuz.net/article.5395.html).
Am 14. Juni verurteilte das Amtsgericht Erlangen durch die Einzelrichterin Erda Erdenhofner den bekannten Lebensschützer Dr. Johannes Lerle (55) aus Erlangen nach drei Stunden Verhandlung auf Antrag von Staatsanwalt Dr. Hilmar Höfler zu einem Jahr Gefängnis ohne Bewährung.
Die Verurteilung erfolgte gemäß Paragraph 130 Absatz 3 des Deutschen Strafgesetzbuches wegen angeblicher Volksverhetzung durch öffentliche Leugnung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Unrechtstaten in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.
Die Staatsanwaltschaft, die im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung tätig ist, hatte in ihrer Anklageschrift geschrieben:
„Der Angeschuldigte verfasste verschiedene Schriften und Flugblätter, die er unter anderem als Domain-Inhaber unter
www.johannes-lerle.de
zugänglich machte. Ins Internet gestellt wurden vom Angeschuldigten unter anderem die Schriften: ‘Wieder Christenverfolgung in Deutschland’ und ‘War Jesus Christus ein
Volksverhetzer?’“ Aus diesen beiden Schriften hatte die Staatsanwaltschaft eine Reihe von Textpassagen herausgezogen, etwa zwei Seiten lang, und in ihrer Gesamtheit als Leugnung des Holocaust in zwei Fällen verurteilt, weil der Leser es so auffasse. Dr. Höfler forderte sogar ein Jahr und drei Monate Gefängnis.
Grund für die hohe Strafe seien auch Lerles sechs Vorstrafen, die zwei Gefängnisaufenthalte mit insgesamt achteinhalb Monaten zur Folge hatten.
Sie erfolgten alle wegen angeblicher Beleidigung, weil er in der Vergangenheit den Kindermord im Mutterleib unter Nennung der Namen der Täter und ihrer Unterstützer angeprangert hatte.
Ferner wurden ihm – obwohl das nicht Teil der Lerle vorgeworfenen „Volksverhetzung“ war – seine Vorwürfe an die Adresse des Bundesverfassungsgerichtes verübelt:
Die Bundesverfassungsrichter Papier, Grimm und Hömig hatten am 6.9.1999 in ihrer Nichtannahmebegründung einer Verfassungsbeschwerde Lerles die vorgeburtlichen Menschentötungen als „vermeintliches Unrecht“ bezeichnet.
Außerdem habe das Bundesverfassungsgericht den Kinderabtreibern Freudemann und Stapf am 27. Oktober 1998 das Grundrecht der Berufsfreiheit eingeräumt, eine unbeschränkte Zahl Menschen einer willkürlich abgegrenzten Personengruppe „rechtswidrig“ zu töten.
Lerle kommentierte diese Tatsache: „Ein solches Fehlurteil lässt sich auch durch noch so große Dummheit von Richtern nicht entschuldigen, sondern ist eindeutig Rechtsbeugung.“
- „Die heutigen Bundesverfassungsrichter brachten es fertig, den Berufskillern Freudemann und Stapf hierfür das Grundrecht der freien Berufswahl zuzusprechen.
Solch eine Rechtsbeugung, dass irgendwer ein Grundrecht hätte, andere Menschen rechtswidrig töten zu dürfen, dürfte selbst in der Nazizeit kaum zu finden sein.“
Wegen seiner Flugschrift: „Rechtsbeugung sogar beim Bundesverfassungsgericht – so dumm können Richter nicht sein“, in der er diese Dinge ausführlich dargestellt und angeprangert hat, wurde er jedoch nicht angeklagt. Die Schrift ist unter www.johannes-lerle.de auch im Internet veröffentlicht.
Es ist offensichtlich, dass ihm sein energisches Anprangern der Kindermassenmorde im Mutterleib weiterhin sehr verübelt wird.
Doch Dr. Lerle beteuerte gleich zu Beginn seiner Verteidigungsrede, dass er kein Anhänger, sondern ein Gegner Hitlers sei.
Das komme in seinen Schriften deutlich zum Ausdruck, insbesondere in seiner Schrift „Wieder Christenverfolgung in Deutschland“, in der er Adolf Hitler detailliert als Christenverfolger erwiesen habe, indem er zum Beispiel darauf hingewiesen habe, dass er den Hitler-kritischen evangelischen Pfarrer Paul Schneider († 1939) ins Konzentrationslager gebracht habe und an seinem Tod schuld sei.
Doch wenn die genannten deutschen Bundesverfassungsrichter die massenhafte Tötung unerwünschter Menschen im Mutterleib ungestraft als „vermeintliches Unrecht“ bezeichnen dürften, dann dürfe auch er unter Berufung auf die Gleichbehandlungsvorschrift des Art. 3 Grundgesetz nicht bestraft werden, wenn er in Bezug auf Auschwitz von „vermeintlichem Unrecht“ spreche – zumal keineswegs offenkundig sei, wie viele Menschen und auf welche Weise in Auschwitz ums Leben kamen.
Er habe – so Lerle – keine tatsächlich stattgefundenen Verbrechen Hitlers gegen die Juden geleugnet oder verharmlost, sondern verabscheue diese.
Er ziehe jedoch die Offenkundigkeit des bisher behaupteten Ausmaßes der Holocaustverbrechen in Zweifel, weil der Spiegel-Redakteur Fritjof Meyer im Mai 2002 in der Zeitschrift ‘Osteuropa’ – herausgegeben unter der bekannten CDU-Politikerin Rita Süßmuth – mitgeteilt habe, dass bei einer erneuten Untersuchung vor Ort lediglich eine halbe Million Auschwitz-Tote nachgewiesen werden konnten, davon etwa 356.000 durch Vergasung (Seite 359), während man vor noch nicht langer Zeit vier Millionen Auschwitz-Tote nicht habe bestreiten dürfen.
Da auch heute noch insgesamt sechs Millionen Holocaustopfer – weil angeblich „offenkundig“ – nicht geleugnet oder verharmlost werden dürfen, stelle sich ihm die Frage, wo die restlichen 5,5 Millionen Juden umgekommen seien.
Ferner habe Fritjof Meyer in demselben Artikel mitgeteilt, dass der Kronzeuge für die Vergasung von Millionen von Juden, der Auschwitz-Kommandant Rudolf Höß (gestorben 1947), massiv gefoltert worden sei, bevor er seine Aussagen gemacht hatte.
Sind etwa durch Folter erpresste Geständnisse glaubwürdig, fragte Lerle? Den durch Folter erpressten Geständnisse der im Mittelalter verfolgten Hexen werde doch auch nicht Glauben geschenkt. Lerle weiter:
„Die Gaskammern hätten sich übrigens laut Fritjof Meyer in zwei inzwischen abgerissenen Bauernhäusern (Seite 635 und 638) befunden, so dass man heute diesbezüglich nichts mehr beweisen und auch nichts widerlegen kann.
Trotz dieser Verharmlosung der »unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Unrechtstaten« auf ein Achtel seien die entsprechenden Strafanzeigen gegen den Verfasser dieses zitierten Artikels abgewiesen worden.
Fritjof Meyer darf also unbehelligt behaupten, dass die jahrzehntelang den Millionen Besuchern gezeigte Originalgaskammer folglich keine historische Wahrheit hat. Ich jedoch werde angeklagt.“
Das sei ungerecht und grundgesetzwidrig. Es erinnere an das Sprichwort: „Die Kleinen „hängt“ man, die Großen lässt man laufen.“
Zweifel an der offiziellen Holocaustversion von sechs Millionen ermordeten Juden kommen Lerle auch dadurch, dass das Buch des ehemaligen Vorsitzenden Richters, Dr. Wilhelm
Stäglich, „Der Auschwitz-Mythos“, vom Stuttgarter Landgericht verboten wurde, obwohl es nicht als falsch widerlegt wurde.
Lerles Einwand gegen die Anklage, dass das Bezweifeln des Holocaust ja nicht strafbar sei, wurde ignoriert.
Dadurch ist sein Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz verletzt „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“
Ferner sei früher behauptet worden, in Dachau seien Menschen massenweise vergast worden. Als der Elektriker Martin Fiedler dies bestritt, sei er unschuldig zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.
Kürzlich habe Lerle auf einer Tafel im Dokumentationszentrum des Reichsparteitagsgeländes in Nürnberg gelesen, dass Dachau nie die Funktion eines Vernichtungslagers gehabt habe.
Außerdem hätten die Nationalsozialisten aus der Haut ihrer Opfer Lampenschirme und aus den Knochen ihrer Opfer Seife fabriziert. Das habe er in seiner Schulzeit als historische Wahrheit gelehrt bekommen und glauben müssen.
Heute werde dies nicht mehr amtlich behauptet, sondern es sei als Unwahrheit entlarvt worden.
Unter anderem wurde ihm diese Textpassage als Straftat vorgeworfen. Dabei stelle sich aber die Frage:
„Behauptet die Staatsanwaltschaft hiermit, dass tatsächlich Seife aus menschlichen Knochen und Lampenschirme aus menschlicher Haut gefertigt und in Dachau Menschen vergast worden seien?
Oder behauptet die Staatsanwaltschaft, dass derartige Lügen nie verbreitet worden seien?
Oder aber verübelt sie mir, dass ich eine auch ihr bekannte Lüge öffentlich bekannt mache, weil dadurch die Seriosität des Holocaustdogmas in Zweifel gezogen wird?
Es ist unklar, was dieses Zitat in der Anklageschrift mir eigentlich vorwirft, und ich bitte, mir dies mitzuteilen, damit ich mich diesbezüglich verteidigen kann.“
Auf seine Frage bekam Lerle keine Antwort. Auch als der Rechtsanwalt den Staatsanwalt fragte, welche Aussage in der zwei Seiten langen Zusammenstellung von Zitaten aus Lerles beiden Schriften eine Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts darstelle, bekam er keine andere Antwort als die, dass die Gesamtheit der Aussagen den Straftatbestand erfülle und zeige, dass er den Holocaust leugne, zumindest verharmlose. Ebenso die Richterin.
Der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Stefan Böhmer aus Erlangen, machte gleich zu Beginn der Verhandlung unter Berufung auf Rechtsgelehrte geltend, dass der Paragraph 130 Absatz 3 Strafgesetzbuch mit der Meinungsfreiheit und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sei, insbesondere mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, weil niemand zuvor genau wissen könne, was er nun in Bezug auf den Holocaust und in Bezug auf Auschwitz sagen oder fragen dürfe und was nicht.
Dieser Zustand sei schlimmer als früher, wo eine Schrift der Zensurbehörde zur Prüfung vorgelegt werden musste, dadurch wurde man wenigstens nicht bestraft, wenn man etwas schrieb, was der Staat verbieten wollte.
Es sei unklar, was überhaupt im Detail zum geschützten Rechtsgut des Paragraphen 130 Absatz 3 Strafgesetzbuch gehöre.
Er beantragte daher, dass die Richterin das Bundesverfassungsgericht ersuche, dies im Wege der Normenkontrolle festzustellen. Die Richterin lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass sie diesen Paragraphen für grundgesetzkonform halte, obwohl sie später selber einräumte, dass diese Rechtsnorm unbestimmt sei.
Der Rechtsanwalt wies auch darauf hin, dass er seinen Mandanten nicht wirklich verteidigen könne. Denn wenn er dies tue, laufe er Gefahr, selber strafrechtlich verfolgt zu werden, wie die Rechtsanwälte des Holocaustleugners Ernst Zündel und wie der Gerichtsgutachter Germar Rudolf.
Dies sei ein Zustand, der mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar ist.
Meines Erachtens hat Lerle eine klare und geistreiche, fast zwei Stunden dauernde Verteidigungsrede gehalten.
Aber der Staatsanwalt und die Richterin sind auf keines seiner Argumente eingegangen.
Sowohl die Anklageschrift als auch seine Verteidigungsrede sind auf seiner Internetdarbietung unter dem Stichwort
„Strafprozess“ zu lesen. Fragt sich nur, wie lange noch? Lerle sagte, er wolle Berufung einlegen.
Quelle:
http://www.kreuz.net/article.5581.html