Das Reichsnaturschutzgesetz
vom 26. Juni 1935
trat am
1. Oktober 1935
in
Kraft. Es regelte erstmals in Deutschland die amtlichen Belange des Naturschutzes, definierte Schutzzonen und führte den Begriff des Landschaftsschutzgebietes ein. Auch wurde der Artenschutz für Pflanzen und nicht jagdbare Tiere damit erstmals gesetzlich festgeschrieben.
Die Wurzeln des deutschen Naturschutzrechts gehen auf das 19. Jahrhundert zurück, als die Beanspruchung der
Natur durch den technischen Fortschritt, anwuchs. Parallel dazu wurde der Begriff des Naturdenkmals, der auf Alexander von Humboldt zurückgeht, für Landschaftselemente wie Höhlen, Wasserläufe, Felsformationen, aber auch alte Bäume und Baumgruppen
geschaffen. Doch der Naturschutz kam bis 1933 über
theoretische Erörterungen nicht hinaus. Erst nach 1933 konnte sich der
Staat gegen die Partikular-Interessen durchsetzen.
Am 26. Juni 1935 wurde das Reichsnaturschutzgesetz (RNG) von Adolf Hitler
im Namen der deutschen Reichsregierung beschlossen und anschließend im Reichsgesetzblatt vom 1. Juli 1935 verkündet. Teile traten
schon am Tag danach in Kraft, während es in seiner Gesamtheit am 1. Oktober 1935
wirksam wurde. Eine Durchführungsverordnung wurde am 31. Oktober 1935 erlassen und am 18. März 1936 um die Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 ergänzt.
Die schnelle Verabschiedung des Gesetzes ging maßgeblich auf den Einfluss des Reichsforstmeisters und Reichsjägermeisters Hermann Göring
zurück, dem der Naturschutz unterstellt war.
In der Präambel des Reichsnaturschutzgesetzes heißt es:
„Heute wie einst ist die Natur in Wald und Feld des deutschen Volkes Sehnsucht, Freude und Erholung. (...) Der um die Jahrhundertwende entstandenen 'Naturdenkmalpflege' konnten nur Teilerfolge beschieden sein, weil wesentliche politische und weltanschauliche Voraussetzungen fehlten; erst die Umgestaltung des deutschen Menschen schuf die Vorbedingungen für wirksamen Naturschutz.“
Die enge Geistesverwandtschaft zwischen nationalsozialistischer Weltanschauung und
Naturschutz wurde durch vier Grundgedanken geprägt: Wechselbeziehungen zwischen Blut und Boden, Wahrung der Tradition,
Kampf gegen Willkür, Anarchie und Chaos und Zugang
auch der ärmsten Volksgenossen zu den Naturschönheiten.
Der gesetzliche Schutz von Pflanzen und nichtjagdbaren
Tieren regelte den reichsweiten Aufbau des Naturschutzes sowie dessen Instrumente und schuf einen dreigliedrigen doppelten Instanzenzug von Kreis-, Bezirks- und Reichsnaturschutzbehörde.
Vier Schutzkategorien wurden definiert: Naturdenkmäler, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile. Eine weitere Neuerung
war die Aufnahme der Pflege des Landschaftsbildes. 1940 gab es in Deutschland
über 800 eingetragene Naturschutzgebiete, und es waren mehr als 50.000 Naturdenkmale in den Naturdenkmalbüchern der Kreise aufgeführt.
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