Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
vom 14. Juli 1933.
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Deutsches Gesetz, das zum 1. Januar 1934 in Kraft
trat und auf einem Entwurf basierte, welcher 1932 vom preußischen Gesundheitsamt unter Federführung des Direktors des Berliner 'Kaiser Wilhelm Instituts für
Biologie' ,
Richard Goldschmidt
ausgearbeitet wurde. Vor dem Hintergrund
der Probleme von Industrialisierung, Urbanisierung und Verelendung erwies sich der
Gedanke einer rationalen und kontrollierten Fortpflanzung der Bevölkerung seit dem
späten 19. Jahrhundert als attraktiv. Hatte man zunächst noch die planmäßige
Höherzüchtung des Menschengeschlechts im Blick, konzentrierten sich die Überlegungen schon bald darauf, die Vermehrung
unerwünschter Bevölkerungsgruppen zu verhindern. Dazu zählte man neben Trägern
von Erbkrankheiten insbesondere die Schwachsinnigen, deren übergroße Fruchtbarkeit
eine Bedrohung darstellte. Familienstudien zeigten, dass auch Kriminalität
vererbbar ist. Vertreter fast aller politischen Richtungen
betrachteten die eugenische Bevölkerungskontrolle als erfolgversprechenden und
humanen Weg zur gesellschaftlichen Verbesserung. 1931 plädierte die 'Innere Mission' bei
Trägern erblicher Anlagen, die Ursache sozialer Minderwertigkeit und Fürsorgebedürftigkeit
sind, für Sterilisierung aus Nächstenliebe zur kommenden Generation. Besondere Aufwendungen sollten nur noch jenen zugute kommen, die
voraussichtlich ihre volle Leistungsfähigkeit wieder erreichen konnten. Ähnlich sahen das auch die finanziell überforderten Kommunen.
Weil die Reichsregierung die Verschiebung der Wohlfahrtslasten von der staatlichen
Arbeitslosenversicherung auf die städtischen Haushalte betrieb, hatten sie die
Hauptlast der Krise am Ende der Weimarer Republik zu tragen. In Preußen forderte ihre Vertretung im Januar 1932, die Ausgaben
für die Pflege und Förderung der geistig und körperlich Minderwertigen auf dasjenige Maß zu
beschränken, das von einem völlig verarmten Volk noch getragen werden
kann. Der
Entwurf, welcher im Sommer
1932
vom preußischen Gesundheitsamt nach einer
Expertenanhörung ausgearbeitet wurde, enthielt Sterilisationsgesetze auf freiwilliger Basis; allerdings erfuhr dieser Punkt bei den Beratungen Kritik seitens des Gesundheitsexperten der sozialdemokratischen Fraktion im preußischen Parlament, welcher mit Hinweis auf Gesetzgebung in einigen Bundesstaaten der USA und dem Schweizer Kanton Waadt Zwangssterilisation für bestimmte Fälle
vorschlug. Obwohl dieser Gesetzesvorschlag breite Unterstützung erhielt, wurde er auf Grund des politischen Chaos infolge der Absetzung der preußischen Regierung nicht mehr
Gesetz.
Im Mai 1933 überwies ihn der preußische Ministerpräsident Hermann Göring an das Reichsinnenministerium. Dort
bildete der Entwurf die Grundlage für das am 14. Juli 1933 verabschiedete Gesetz "zur Verhütung erbkranken Nachwuchses".
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