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Sonntag, 14. Juli 2013

Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses 

vom 14. Juli 1933.  
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Deutsches Gesetz, das zum 1. Januar 1934 in Kraft trat und  auf einem Entwurf basierte, welcher 1932 vom preußischen Gesundheitsamt unter Federführung des Direktors des Berliner 'Kaiser Wilhelm Instituts für Biologie' , Richard Goldschmidt ausgearbeitet wurde.

 

Vor dem Hintergrund der Probleme von Industrialisierung, Urbanisierung und Verelendung erwies sich der Gedanke einer rationalen und kontrollierten Fortpflanzung der Bevölkerung seit dem späten 19. Jahrhundert als attraktiv. Hatte man zunächst noch die planmäßige Höherzüchtung des Menschengeschlechts im Blick, konzentrierten sich die Überlegungen schon bald darauf, die Vermehrung unerwünschter Bevölkerungsgruppen zu verhindern. Dazu zählte man neben Trägern von Erbkrankheiten insbesondere die Schwachsinnigen, deren übergroße Fruchtbarkeit eine Bedrohung darstellte. Familienstudien zeigten, dass auch Kriminalität vererbbar ist.

 

Vertreter fast aller politischen Richtungen betrachteten die eugenische Bevölkerungskontrolle als erfolgversprechenden und humanen Weg zur gesellschaftlichen Verbesserung. 1931 plädierte die 'Innere Mission' bei Trägern erblicher Anlagen, die Ursache sozialer Minderwertigkeit und Fürsorgebedürftigkeit sind, für Sterilisierung aus Nächstenliebe zur kommenden Generation. Besondere Aufwendungen sollten nur noch jenen zugute kommen, die voraussichtlich ihre volle Leistungsfähigkeit wieder erreichen konnten. Ähnlich sahen das auch die finanziell überforderten Kommunen. Weil die Reichsregierung die Verschiebung der Wohlfahrtslasten von der staatlichen Arbeitslosenversicherung auf die städtischen Haushalte betrieb, hatten sie die Hauptlast der Krise am Ende der Weimarer Republik zu tragen. In Preußen forderte ihre Vertretung im Januar 1932, die Ausgaben für die Pflege und Förderung der geistig und körperlich Minderwertigen auf dasjenige Maß zu beschränken, das von einem völlig verarmten Volk noch getragen werden kann.  

 

Der Entwurf, welcher im Sommer 1932 vom preußischen Gesundheitsamt nach einer Expertenanhörung ausgearbeitet wurde, enthielt Sterilisationsgesetze auf freiwilliger Basis; allerdings erfuhr dieser Punkt bei den Beratungen Kritik seitens des Gesundheitsexperten der sozialdemokratischen Fraktion im preußischen Parlament, welcher mit Hinweis auf Gesetzgebung in einigen Bundesstaaten der USA und dem Schweizer Kanton Waadt Zwangssterilisation für bestimmte Fälle vorschlug. Obwohl dieser Gesetzesvorschlag breite Unterstützung erhielt, wurde er auf Grund des politischen Chaos infolge der Absetzung der preußischen Regierung nicht mehr Gesetz. Im Mai 1933 überwies ihn der preußische Ministerpräsident Hermann Göring an das Reichsinnenministerium. Dort bildete der Entwurf die Grundlage für das am 14. Juli 1933 verabschiedete Gesetz "zur Verhütung erbkranken Nachwuchses".

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