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Donnerstag, 15. August 2013

Jürgen Graf

* 15. August 1951 in Basel     
ABCD

Schweizer Philaleth und Geschichts-Revisionist, Lehrer, Dozent und Übersetzer.

Graf wuchs als Sohn eines aktiven Sozialdemokraten heran, absolvierte das humanistische Gymnasium und studierte Skandinavistik, Anglistik und Romanistik. Er spezialisierte sich auf nordische Literatur und schrieb 1978 eine Lizenziatsarbeit über den kommunistischen dänischen Satiriker Hans Scherfig . Nach dem Studium arbeitete Graf als Lehrer und lernte nebenbei Indonesisch. 1982 begab er sich auf eine ausgedehnte Sprachreise durch Ostasien und blieb eher zufällig in Taiwan hängen, wo er an einer Universität eine Stelle als Dozent fand.

Sechs Jahre später kehrte Graf in seine Heimatstadt Basel zurück. Auf der «Basilea», einem ausgemusterten Rheinschiff, das zur Empfangsstelle für Asylbewerber umgebaut worden war, arbeitete er als Befrager von Asylbewerbern für das schweizerische Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der Zustrom von Asylsuchenden hatte in der Schweiz einen ersten Höhepunkt erreicht. Die Öffentlichkeit begegnete dem Phänomen überwiegend mit Solidarität, Schlagworte wie «Scheinasylant» oder «Kriminaltourist» kursierten höchstens hinter vorgehaltener Hand.

Graf hatte die Konfliktherde in den entlegensten Gegenden der Welt eingehend studiert. Entsprechend groß war seine Enttäuschung, als er feststellte, dass nur ein kleiner Teil seiner Klientel politisch Verfolgte im Sinn des Gesetzes waren. Er regte sich darüber auf, dass selbst die fadenscheinigsten Geschichten in aufwendigen Verfahren geklärt werden mussten. In der "Weltwoche" vom 14. September 1989 veröffentlichte er einen größeren Artikel über seine Erfahrungen. Graf plädierte ausdrücklich für die Wahrung der humanitären Grundhaltung, aber auch für eine radikale Straffung der Verfahren und eine harte Linie gegen den Missbrauch. Die Politik des Laisser-faire, so der Grundtenor, würde die Menschen «regelrecht zum Lügen zwingen». Der Artikel löste Entrüstung aus. Ein Vertreter von Amnesty International
bezeichnete den Beitrag in einer Entgegnung als «Zumutung» – eine denkbar schlechte Referenz für Graf, der sich gerade für eine Stelle beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz bewarb. Die seiner Ansicht nach politisch motivierte Absage aus Genf traf ihn im Innersten, und seine Replik folgte umgehend und geballt in Form eines Buchs: «Das Narrenschiff» , das zu einem Rundumschlag gegen den Missbrauch des Asylrechts wurde und ihm den Vorwurf der Fremdenfeindlichkeit einbrachte. 

Graf analysierte in seinem Buch Dutzende von Befragungsprotokollen, die er auf der «Basilea» zusammengetragen hatte und führte Asylsuchende als dummdreiste Lügner vor.  «Das Narrenschiff», das der SVP-Nationalrat Ulrich Schlüer herausgab, war ein Erfolg. Im Juli 1990 ging die zweite Auflage in den Druck. In der Essenz plädierte Graf für eine ehrliche Flüchtlingspolitik. Seine politischen Gegner stempelten ihn als fremdenfeindlichen Rassisten ab. In jener Zeit kam in der Schweiz die Debatte um ein Antirassismusgesetz (ARG) in Gang. Graf engagierte sich dagegen und stieß dabei auf den Revisionismus und die «Auschwitz-Lüge», deren Verbreitung mit dem ARG bei Strafen von bis zu drei Jahren Gefängnis verboten werden sollte. Bis dahin hatte er nicht einmal gewusst, dass es Revisionisten gab.

Im März 1991, anlässlich einer Veranstaltung der Schweizer Demokraten, hörte Graf erstmals den Revisionisten Arthur Vogt referieren. Am Ende des Vortrags übergab ihm Vogt einen Bericht aus der Prawda über die Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz. Darin wurden Fließbänder beschrieben, auf denen Juden mit elektrischen Stromstößen getötet worden sein sollten. Im Laufe der Zeit kam Graf wie andere, beispielsweise der französische Professor Robert Faurisson zu der Überzeugung, dass es sich bei der organisierten Judenvernichtung in Osteuropa um eine Propagandalüge handeln müsse.

Grafs Ziel wurde nun, die revisionistische Geschichtsschreibung aufzuarbeiten und zu einem Standardwerk zusammenfassen. Damit begann für Graf, der mittlerweile als Lateinlehrer am Progymnasium in Therwil/Basel arbeitete, ein Wettlauf mit der Zeit. Nächtelang schrieb er an seinem Werk, das er fertig haben wollte, bevor es durch das geplante Antirassismusgesetz verboten werden könnte. Im Innersten hoffte er, die Schweiz im Alleingang von seiner Wahrheit zu überzeugen und deren Verbot zu verhindern. 1993 erschien sein Buch „Der Holocaust auf dem Prüfstand. Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“
. Er verschickte es an Parlamentarier und Journalisten. Im März 1993 wurde Graf auf Drängen seiner Lehrerkollegen aus seiner Stelle entfernt. Als die Schweizer Stimmberechtigten im September 1994 das ARG knapp guthießen, wurde sein dritter Band veröffentlicht. Graf nahm eine Stelle an einer nichtstaatlichen Schule an und unterrichtete in Basel Deutsch für Fremdsprachige. 1998 wurde auch dieses Arbeitsverhältnis beendet, da Graf wegen seiner Ansichten eine Haftstrafe verbüßen sollte. 

Graf bestreitet die Judenverfolgung im Dritten Reich nicht, jedoch die Zahl der Toten und die Existenz von Gaskammern, mithin die systematische Menschenvernichtung. Graf bezeichnet die Reden Hitlers als rhetorischen Exzess und vertritt die Ansicht, dass die Zionisten den Holocaust zu einem pseudoreligiösen Dogma überhöht hätten, um darauf eine von ihnen kontrollierte Nachkriegsordnung aufzubauen. Er ist gegen den Zionismus, hat aber nichts gegen die Juden solche. Nach Graf ist Demokratie ein Luxus und funktioniert nur in guten Zeiten, doch die Probleme dieser Welt ließen sich nur mit einem autoritären Regime lösen. Er verurteile jede Gewalt und fragt: "Was nützt eine Meinungsfreiheit, die man nicht nutzen darf, wenn es heikel wird?" Er plädiert für die Erhaltung der ethnischen Identitäten. Gehe es so weiter, sei die deutsche Rasse bis 2050 ausgestorben. 

In Veröffentlichungen sowie auf Veranstaltungen verbreitete Graf seine Ansichten. Bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten des ARG am 1. Januar 1995 reichte der Zürcher Rechtsanwalt Sigi Feigel Strafanzeige gegen ihn und seinen Verleger ein, der die Bücher trotz Verbot weiter vertrieben hatte. Daraufhin verfasste Graf zwei weitere Bücher und stellte mehrere Schriften ins Internet. Die neuen Schriften wurden in die Anklage aufgenommen. 

Am 21. Juli 1998 verurteilte das Bezirksgericht Baden Graf auf Antrag von Staatsanwalt Aufdenblatten wegen Verharmlosung eines Völkermordes und religiöser Diskriminierung im Sinn der Rassismusstrafnorm zu 15 Monaten Haft ohne Bewährung. Sein 78-Jähriger Verleger Gerhard Förster (der bald darauf starb) erhielt 12 Monate. Beiden wurde eine Geldstrafe von insgesamt 71 000 CHF auferlegt. Als Entlastungszeuge trat der österreichische Sachverständige Wolfgang Fröhlich auf, der später in Österreich zu insgesamt sechs Jahren und fünf Monaten Haft verurteilt wurde. Fröhlich hatte bezeugt, der HOLOCAUST wäre physikalisch nicht machbar gewesen. Obwohl die Angeklagten nicht vorbestraft waren, wurde ihnen wegen mangelnder Einsicht der bedingte Strafvollzug verweigert. Das Aargauer Obergericht bestätigte das Urteil, Graf sei ein Überzeugungstäter, der sich «durch nichts von der weiteren Verbreitung seiner Auffassung abbringen» lasse. Im April 2000 bestätigte das Schweizer Bundesgericht das Urteil. Wegen seiner Bücher wurde Graf in Deutschland zu einem Jahr Gefängnis und in Frankreich zu einer hohen Geldbuße verurteilt. Inzwischen startete in Basel das nächste Strafverfahren gegen Graf wegen seiner Veröffentlichungen im Internet. 

Graf hatte seine Richter mit Pontius Pilatus verglichen, und sein Verleger Förster rief im Prozess von seinem Rollstuhl aus in die TV-Kameras: «Erschießen Sie mich doch». Der greise Angeklagte war gesundheitlich schwer angeschlagen, man konnte ihn nicht mehr inhaftieren. Da Graf die Bücher, für die er verurteilt wurde, zu einem guten Teil vor Inkrafttreten des Verbots veröffentlicht hatte und später seine Schriften im Internet auf Websites veröffentlichte, die in Ländern domiziliert sind, in denen seine Thesen nicht verboten sind, hätte er von der Schweizer Justiz nicht belangt werden dürfen, abgesehen davon, dass ein Verbot von Meinungsäußerungen mit den Menschenrechten und der Schweizer Verfassung nicht in Einklang zu bringen sind. Trotzdem erhob sich kein Protest gegen die Verurteilung von Graf Erst als das Zürcher Obergericht die Veröffentlichung des Prozessprotokolls bei Strafe verbot, wurde schwacher Widerspruch laut. 

Im Zentralarchiv von Minsk hatte Graf 1997 die russische Historikerin Olga Stepanowna kennen gelernt. Sie habe sich nie groß um seine Theorien gekümmert, sagte Stepanowna später, er sei einer von vielen Ausländern gewesen, die damals in Minsk Dokumente über die Judenverfolgung gesucht hätten. Ihr Vater habe gegen die Deutschen gekämpft. Der Krieg habe die Sowjetunion je nach Quelle zwischen 20 und 27 Millionen Tote gekostet. Vor diesem Hintergrund bereite ihr die westliche Perspektive Mühe, die den Schrecken des Dritten Reichs auf den HOLOCAUST reduziere. Als Graf im Sommer 2000 wieder nach Minsk gekommen sei und ihr gesagt habe, er müsse wegen seiner Bücher in ein Schweizer Gefängnis , habe sie gemeint, er mache einen schlechten Witz.

Am 2. Oktober 2000 sollte Graf den Strafvollzug antreten, er hatte sich jedoch inzwischen exiliert und verlobte sich am gleichen Tag mit Stepanowna. Nach einem kurzen Aufenthalt in Teheran heiratete er sie im Sommer 2001 legal in Moskau mit dem Segen der katholischen Kirche. In Russland (Moskau) lebt er seitdem unbehelligt von den Behörden in einer Mietwohnung und arbeitet mit Gleichgesinnten zusammen, beispielsweise mit dem Marokkaner Ahmed Rami von Radio Islam, dessen Bücher er übersetzte. Graf glaubt, dass ihm die Geschichte Recht geben wird. Seiner Überzeugung nach stehen jüdische Kreise hinter dem Revisionismusverbot. Den Lebensunterhalt verdient sich Graf als Übersetzer und Lehrer an einer Schule, seine Chefin ist eine Jüdin. Für die belgisch-flämische Organisation „Vrij Historisch Onderzoek” der Gebrüder Verbeke in Antwerpen hat er zahlreiche Aufsätze geschrieben . Seine Arbeiten wurden zum Teil ins Englische und Russische übersetzt. Sie sind in der Schweiz vergriffen, soweit nicht polizeilich beschlagnahmt.  BCD

 

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