Ja, das ist ein Sonderrecht
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Rechtsstaatliche
Fassade
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Über den Ausgang der Verfassungsbeschwerde des im Prozessverlauf verstorbenen Rechtsanwalts Jürgen Rieger
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Die Annahme, der allmächtige Gewaltmonopolist 'Staat' ließe sich durch auf Papier niedergelegte Rechtsnormen in seinen Schranken halten, hat in etwa das gleiche Maß an Naivität, mit der man ein Raubtiergehege im Zoo nicht durch Gitter und Gräben von Besuchern abgrenzen würde, sondern statt dessen ein Schild mit der Aufschrift
'Übertreten für Raubtiere verboten' am Rand des Geheges aufstellen würde. Wer auf solche Träumereien verfällt und annimmt, der Staat würde sich durch die
eigene richterliche Gewalt selbst beschränken, verkennt die wahre Funktion der rechtsstaatlichen Fassade, deren eigentlicher Sinn in der Herrschaftslegitimation liegt.
Ein besonderer Auswuchs richterlicher Rechtsverdrehung ob des enthaltenen Maßes an schierer Dreistigkeit, mit der rechtsstaatliche Kernprinzipien ignoriert und übergangen werden,
ist die Entscheidung vom 4. November 2009 des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
. Nach
dullokratischem Parteienproporz besetzt (vgl. oben) und schon dadurch klar als politisches, nicht juristisches Gremium erkennbar, bestechen die rot berobten Hohepriester bundesrepublikanischer Rechtsstaatlichkeit regelmäßig durch ihre bis zur Vollendung perfektionierte Kunstfertigkeit,
die Buchstaben des Gesetzes auch schon mal bis in ihr Gegenteil zu verdrehen.
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Konkret hatte der Senat unter Vorsitz des
christdullistischen Gerichtspräsidenten Papier über eine Verfassungsbeschwerde des im Prozessverlauf verstorbenen
Rechtsanwalts und NPD-Funktionärs Jürgen Rieger zu entscheiden. Rieger griff in seiner Beschwerde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an. Dieses hatte letztinstanzlich geurteilt, dass der Beschluss des Landratsamts Wunsiedel im Fichtelgebirge nicht zu beanstanden sei, eine in Wunsiedel geplante Gedächtniskundgebung zu Ehren des dort beerdigten Hitler-Stellvertreters Rudolf Hess zu verbieten. Das Landratsamt hatte seine Entscheidung darauf gestützt, dass Versammlungen laut Versammlungsgesetz verboten werden können, wenn dort Verstöße gegen das Strafrecht zu befürchten sind. Die Behörde befürchtete Verstöße gegen Paragraph 130 Absatz 4 Strafgesetzbuch, der eine Störung des öffentlichen Friedens durch öffentliche Billigung, Rechtfertigung oder Verherrlichung der
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt.
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Nach Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs, auf dem Rieger erwartungsgemäß kein Erfolg beschieden war – obwohl es an sich bereits fraglich ist, inwiefern allein die abstrakte Gefahr der Begehung etwaiger Straftaten im Rahmen einer Güterabwägung einen schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit rechtfertigen soll – reichte Rieger final Verfassungsbeschwerde gegen die besagte Vorschrift des StGB ein mit der Begründung, die Norm verstoße gegen die Freiheit der Meinungsäußerung aus Artikel 5 Grundgesetz.
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Eigentlich ist die Rechtslage in diesem Fall ausgesprochen klar. Selbst für juristische Laien verständlich besagt das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Artikel 19 Absatz 1:
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall
gelten. - Punkt. Ohne Wenn, ohne Aber, ohne Einschränkung oder Ausnahme. Spezieller noch zur hier beeinträchtigten Meinungsfreiheit heißt es, sie finde
ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze
... (Artikel 5 Absatz 2). Jeder Student der Rechtswissenschaften lernt bereits in seinen ersten beiden Semestern in den Vorlesungen zum Staatsrecht, dass Einzelfallgesetze mit der Rechtsstaatlichkeit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar und grundgesetzlich verboten sind. Die Entscheidung hätte also klar sein müssen: Straftatbestände, die nur die Verherrlichung
nationalsozialistischer Diktaturen betreffen, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar.
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Nun ist in diesem Fall auch der Wortlaut sowohl des Strafgesetzbuches als auch des Grundgesetzes so unmissverständlich, dass nicht einmal der Senat darum herum kam anzuerkennen, dass es sich bei Paragraph 130 Absatz 4 StGB um ein Einzelfallgesetz handelt und dieses eigentlich mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Normalerweise wäre an diesem Punkt auch Ende: Das Gericht hätte die entsprechende Strafvorschrift für verfassungswidrig erklären und damit aufheben müssen.
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Hätte. Hat es aber nicht. Denn 'nicht erlaubt' ist
nach den höchstdullistischen Richtern 'doch erlaubt'.
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Du mußt
versteh’n!
Aus Eins mach Zehn,
Und Zwei laß geh’n,
Und Drei mach gleich,
So bist Du reich.
Verlier die Vier!
Aus Fünf und Sechs,
So sagt die Hex’,
Mach Sieben und Acht,
So ist's vollbracht:
Und Neun ist Eins,
Und Zehn ist keins.
Das ist das Dulli-Einmaleins!
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In einem jedenfalls technisch brillanten Akt der Rechtsbeugung vollzogen die
Richter nach Feststellung dessen, was nicht zu leugnen war, eine völlige Kehrtwendung und erklärten sinngemäß:
Ja, das ist ein Einzelfallgesetz, ja, Einzelfallgesetze sind verboten. Aber dieses Einzelfallgesetz ist trotzdem
erlaubt. Die an Kreativität unübertroffene Begründung für dieses
Primat der Politik über das Recht: Das NS-Regime war ein weltgeschichtlich einzigartiges, niemals zu übertreffendes Verbrechen (mithin also das ultimative Böse, alias der Teufel); die Bundesrepublik Deutschland ist ihrer Natur gemäß das Gegenteil des Dritten Reiches (als absolutes Gegenteil des Bösen damit das vollendete Gute, also göttlich); und das Böse kann sich nicht auf die Regeln des Guten berufen. Oder, mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts: das Verbot der
propagandistischen Gutheißung des Gegenentwurfs der BRD (= Drittes Reich) ist der Rechtsordnung der BRD
immanent.
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Offen wie selten hat sich damit die bestehende Herrschaftsordnung ihrer
rechtsstaatlichen Maske entledigt, da sie völlig unverhohlen jene, die nicht mit ihr übereinstimmen, vom Grundrechtsschutz ausschließt. Die Ratio
Decidendi, die die Entscheidung tragende Rechtsaufassung, hat weitreichende Konsequenzen. Zwar bezieht sich das Urteil vordergründig nur auf die Beschränkung der Meinungsäußerung, gestützt zudem auf die – angebliche, nunmehr aber durch höchstrichterliche Entscheidung anerkannte –
Singularität des HOLOCAUST. Doch lässt sie sich leicht weiterdenken. Warum, so stellt sich die Frage, sollte denn allein die nationalsozialistische Herrschaft der
immanent ausgeschlossene Gegenentwurf zur Bundesrepublik Deutschland sein? Ist nicht jede andere Herrschaftsordnung, ist nicht sogar noch viel mehr vor allem auch das Bestreben nach der Beseitigung von Herrschaft ein unübersehbarer Gegenentwurf zu diesem Staat und wird damit ebenfalls aus dem Geltungsbereich der rechtsstaatlichen Schutznormen ausgeschlossen? Meinungsfreiheit, Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Menschenwürde – warum sollte dieser Staat und seine Rechtsordnung sie jenen zugestehen, die nicht mit ihm im Einklang stehen? Warum Staatsfeinde am Leben lassen? Die Antwort ist simpel: Höchstens, weil es dem Staat im Einzelfall den Vorteil bringt, nicht dauernd die Engelsmaske von der Teufelsfratze nehmen zu müssen.
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Jede Freiheit des Machtlosen findet ihre Grenze im Willen des Machthabers. Von Staat geschaffene und durch ihn garantierte
Rechte sind nichts als die pure Erlaubnis und können jederzeit widerrufen werden. Immerhin für diese Einsicht ist das Gerichtsurteil dann doch gut.
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