Perversion des
Rechtsstaates zu reiner Willkürjustiz, dargelegt am §189 StGB 'Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener'
Vom 20. März 1876 bis zum 15. Juni 1943 galt im Deutschen Reich [vorbildlicher
Rechtsstaat] folgendes:
StGB §189: (1) Wer das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft, daß er wider besseres Wissen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben bei seinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet gewesen wäre, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des Ehegatten des Verstorbenen ein.
Vom 15. Juni 1943 bis zum 4. Februar
1946 galt im Deutschen Reich folgendes [Kriegsnotstand]:
StGB §189: (1) Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder, des Ehegatten oder der Geschwister des Verstorbenen ein.
(3) [1] Hat der Verstorbene sein Leben für das Deutsche Volk hingegeben, so ist die Strafe Gefängnis. [2] Abs. 2 findet keine Anwendung. [3] In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus zu erkennen.
Derzeit gilt innerhalb der
BDR-Justiz folgender Text [eine kaum mehr steigerbare rechtliche
Perversion]:
StGB §189: Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Selbst
unstrittige Aussagen wie etwa:
Menschenfresser Napoleon - In Napoleons Zeit fielen von Ägypten über Spanien und die deutschen Länder bis Russland etwa 3,5 Millionen Soldaten. Dazu weit mehr als eine Million
Zivilisten; oder:
Von 1929 bis 1953 kamen 19,5 bis 22 Millionen Menschen durch
Stalins Säuberungen zu Tode; oder: Friedrich Haarmann war ein Serienmörder, der wegen Mordes an 24 Jungen im Alter von 10 bis 22 Jahren zum Tode verurteilt wurde.
Er wird auch der Vampir von Hannover genannt; oder: Dietrich Bonhoeffer
war ein Landesverräter*.
werden von der BDR-Justiz geahndet
bzw. müssten nach dem Wortlaut des derzeitig gültigen StGB §189 von ihr geahndet
werden. Die BDR-Justiz verzichtet jedoch bei den ersten drei Aussagen auf
Strafverfolgung, bei der vierten aber nicht. Wenn das keine Willkürjustiz
ist!
Quod erat demonstrandum.
*1956 qualifizierte der Bundesgerichtshof das SS-Standgericht, das Bonhoeffer 1945 zum Tode verurteilt hatte, als ein ordnungsgemäßes Gericht. Das Urteil gegen Bonhoeffer entspreche dem damaligen Recht und sei daher auch weiterhin gültig. Es galt bis in die 1990er Jahre als wirksam, so dass seinen Verwandten z.B. keine Entschädigungen als Verfolgten des Naziregimes zugesprochen wurden. Wie
oben am Beispiel des §189 StGB 'Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener'
dargelegt, ist das früher einmal vorbildliche Rechtswesen des Deutschen Reiches
[alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich] inzwischen in der BDR zu reiner Willkürjustiz
verludert: Nach Vorgabe privilegierter Kreise entscheiden die BDR-Richter, auf wen
sie die Gesetze anwenden wollen bzw. müssen,
und auf wen nicht. Das ist tagtäglich zu beobachten und regt auch kaum jemanden
mehr auf. Im Gegenteil: Wen die Willkürjustiz einmal getroffen hat, der ist zum
öffentlichen Abschuss freigegeben, der darf mit Kübeln übelster Invektiven
überschüttet werden, der erleidet den Sozialtod. Zur
Veranschaulichung des Gesagten noch ein weiterer Paragraph der pervertierten
Willkürjustiz, der §130 StGB 'Volksverhetzung':
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
|
In den letzten
300 Jahren gab es wohl keine größere Rechtsbeugung als den skandalösen Beschluss
des höchsten BDR-Gerichts vom 4. November 2009 (Az. 1 BvR 2150/08), in
welchem man sich doch tatsächlich nicht entblödete, den Paragraphen 130 StGB
einerseits als Sondergesetz einzustufen, ihn jedoch andererseits als
rechtens zu deklarieren, entgegen dem klaren grundgesetzlichen Verbot
solcher Sonderechte. Hier der Wortlaut dieser nicht mehr zu
übertreffenden juristischen Rabulistik:
§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG [(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze...] vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland, ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
Durch diesen Beschluss von
höchstrichterlicher Seite wurde im Jahr 2009 die schon seit jeher
bestehende Praxis vieler BDR-Gerichte sanktioniert, Willkürrecht nach
Gutsherrenart zu
sprechen. Jetzt wurde endgültig klar: Die Gesetze der BDR sind nicht für
jedermann. Unter Berufung auf die NS-Herrschaft kann von ihrer Anwendung
abgesehen werden bzw. dürfen sie sogar entgegen ihrer eigentlichen
Zielsetzung ausgelegt werden: Verboten ist erlaubt.
Der
Fall Jürgen Rieger:
Der
Fall Fritjof Meyer:
ABCDABCD
|