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Donnerstag, 8. Mai 2014

Erlass des Wormser Edikts 

am 8. Mai 1521. 

 

Über Martin Luther wurde mit einem Erlass Kaiser Karls V. die Reichsacht verhängt und die Lektüre und Verbreitung seiner Schriften verboten. Luther selbst sollte von jedermann, der seiner habhaft werden konnte, an Rom ausgeliefert werden, und es war verboten, ihn zu beherbergen.

Das Edikt erfolgte, nachdem Luther im Rahmen des Reichstags zu Worms
am 17. und 18. April 1521 angehört worden war. Da Luther jeglichen Widerruf ablehnte, solange er nicht aus der Schrift oder aus Vernunftgründen widerlegt würde , erließ Karl V. das Edikt. Nachdem der Reichstag am 25. Mai zu Ende gegangen war, wurde der Text des Ediktes am 26. Mai von den noch nicht abgereisten Teilnehmern der Reichsstände akzeptiert und danach bekannt gegeben. Bereits am 3. Januar 1521 war Luther durch eine päpstliche Bannbulle exkommuniziert worden. Nach dem damaligen Reichsrecht zog die Exkommunikation automatisch die Reichsacht nach sich – eine gesonderte Anhörung war jedoch aufgrund der Bestimmungen der Wahlkapitulation von 1519 nötig geworden.

Das Wormser Edikt konnte nicht im gesamten Reich durchgesetzt werden, auch weil Karl V. nach dem Reichstag fast ein Jahrzehnt dem Reich fernblieb. Luthers Landesherr Kurfürst Friedrich von Sachsen bestritt die Gültigkeit des Edikts, da dieses nach der Abreise der Mehrheit der Reichsstände von der verbliebenen Minderheit beschlossen worden sei, und ließ Luther insgeheim entführen und auf die Wartburg bringen.

Auf dem Reichstag zu Speyer 1526 wurde die Umsetzung des Edikts den Reichs-Ständen so zu überlassen, wie sie es vor Gott und dem Kaiser verantworten könnten. Mehrere lutherische Landesherren gründeten daraufhin Landeskirchen, die ihnen neben der weltlichen auch die höchste geistliche Gewalt in ihrem Territorium einräumten. Auf dem Reichstag zu Speyer 1529 wurde das Edikt erneut bekräftigt, wurde aber nur in katholischen Territorien wirksam.

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Auszug aus dem Text des Wormser Edikts  von 1521 in einer teilweise erheblich an die heutige Rechtschreibung angepassten Fassung

„Am ersten zu Lob dem Allmächtigen und Beschirmung des christlichen Glaubens, auch des römischen Bischofs und Stuhls gebührlichen Ehre, in Kraft des Amtes unser kaiserlichen Wirdigkeit, Hochheit und Auktorität, derzu mit einhelligem Rat und Willen unser und des heiligen Reichs Kurfürsten, Fürsten und Stände jetzo hie versammelt, haben wir zu ewiger Gedächtnus dies Handelns, zu Vollstreckung des Dekrets, Sentenz und Verdammnus laut der Bullen, so unser Heiliger Vater Papst, als dieser Sachen ordentlicher Richter, hat ausgehen lassen, den gedachten Martin Luther, als von Gottes Kirchen abgesündert Gelide und einen verstopten [= verstockten] Zertrenner und offenbarn Ketzer von uns und Euch allen und jedem insonderheit zu achten und ze halten erkennet und erkläret, und tun das wissentlich in Kraft dies Briefs. Und gebieten darauf Euch allen und jedem besonder bei den Pflichten, damit Ihr uns und dem heiligen Reiche verwandt seid, auch Vermeidung der poenae criminis laesae majestatis [= Strafe für Majestätsverbrechen] und unser und des Reichs Acht und Aberacht und darzu Privierung [= Abnahme] und Entsetzung aller Regalia, Lehen, Gnaden und Freiheiten, so Ihr bisher von unsern Vorfahrn, uns und dem heiligen Reiche in einigen Weg gehabt, von römischer kaiserlicher Macht ernstlich mit diesem Brief und Willen, daß Ihr samentlich und sonderlich nach Verscheinung [= Verlauf] der obberührten zwainzig Tag, die sich auf den vierzehnenten Tag dies gegenwurtigen Monats Mai enden, den vorgemeldten Martin Luther nit hauset, hofet, ätzt, tränket, noch enthaltet, noch ihme mit Worten oder Werken heimlich noch offenlich keinerlei Hilf, Anhang, Beistand noch Fürschub beweiset, sonder wo Ihr ihne alsdann ankommen und betreten und dessen mächtig sein mügt, ihn gefänglichen annehmet und uns wohlbewahrt zusendet oder das zu tun bestellet oder uns das zum wenigsten, so er zuhanden bracht würdet, unverzogenlich verkündet und anzeiget und ihne dazwischen als fänglichen behaltet, bis Euch von uns Bescheid, was Ihr ferre nach Ordnung der Recht gegen ihme handeln söllet, gegeben und Ihr umb solich heilig Werk, auch Euer Mühe und Kosten ziemliche Ergötzlichkeit emphahen [= empfangen] werdet. Aber gegen seinen Mitverwandten, Anhängern, Enthaltern, Fürschiebern, Gönnern und Nachfolgern und derselben beweglich und unbeweglich Güter sollet Ihr in Kraft der heiligen Konstitution und unser und des Reichs Acht und Aberacht dieser Weise handeln: nämlich sie niederwerfen und fahen [= fangen] und ihre Güter zu Eurn Handen nehmen und die in Eurn Eigennutz wenden und behalten ohn männiglichs Verhinderung, es sei dann, daß sie durch glaublichen Schein anzeigen, daß sie diesen unrechten Weg verlassen und päpstliche Absolution erlangt haben.

Ferrer gebieten wir Euch allen und Eur jedem insonders bei den vorgeschrieben Poenen [= Strafen], daß Eur keiner des obgenannten Martin Luthers Schriften, von unserm Heiligen Vater Papst, wie obsteht, verdammt, und all ander Schriften, die in Latein und Deutsch oder in ander Sprach bisher durch ihne gemacht sein oder hinfür gemacht werden, als bös, argwöhnig und verdächtlich und von einem offenbarn, hartnäckischen Ketzer ausgegangen, kauf, verkauf, lese, behalt, abschreib, druck oder abschreiben oder drucken lasse, noch seiner Opinion [=Ansicht] zufall, die auch nit halt, predig noch beschirme, noch das in einig ander Weg, wie Menschensinn das bedenken kann, unterstehe, unangesehen, ob darin etwas Gutes, den einfältigen Menschen damit zu betriegen, eingeführt wäre. Dann wie die allerbeste Speis, so mit einem kleinen Tropfen Gifts vermischet, von allen Menschen gescheuet, so viel mehr sollen soliche Schriften und Bücher, in den so manig [= manch] der Seelen Gift und Verdammnus eingeführt sein, von uns allen nit allein vermieden, sonder auch die von aller Menschen Gedächtnus abgetan und vertilgt werden, damit sie niemands schaden oder ewiglich töten.“
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