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Dienstag, 13. Mai 2014

Hohenofen - Das Brandenburger Landesumweltamt ließ im trockengelegten Flussbett der Dosse eine Mauer bauen, um den Anforderungen des Fischzuges gerecht zu werden. Schwimmschwache Fische wie etwa Quappen oder Neunaugen sollen die Fischtreppe neben dem Wehr besser erreichen können. Diesen Fischaufstieg bis in die hintersten Laichgründe zu ermöglichen, schreibt die EU-Wasserrahmenrichtlinie vor. Die Sohlgleite hin zum Wehr, das Anfang der 2000er Jahre gebaut wurde, funktionierte nicht. Nur schwimmstarke Fische kamen durch. Der Wasserdruck war mit 21 Kubikmetern je Sekunde zu hoch. So musste der Wasserdruck in der einen Hälfte des Flusses gesenkt werden. 

Das Unternehmen Strabag als ausführende Firma wurde über das Landesumweltamt mit den Arbeiten für das Projekt beauftragt und bekommt die Kosten von mehr als 400.000 Euro vom Land Brandenburg bezahlt. Für mehrere Gutachten wurden zuvor schon einige 10.000 Euro ausgegeben. "Es fehlt nur noch bisschen Stacheldraht" und "Die Mauer muss weg", sagten die Hohenofener Anwohner. Bei Touristen, die den Fluss dort über die Bundesstraße 102 queren, ist die Mauer schon ein beliebtes Fotomotiv.

Auszüge aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie

1.3 Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen für Arten von Oberflächenwasserkörpern

i) Für jeden gemäß Randnummer 1.1 beschriebenen Oberflächenwasserkörper sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anhang V Randnummer 1.1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Randnummer 1.2 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang V Randnummer 1.1 für diese Art von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Randnummer 1.2 angegeben sind.

Habitat- und Artenschutzgebiete

Wasserkörper, die diese Gebiete bilden, sind in das obengenannte operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswirkungen und der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die nach Artikel 4 festgelegten Umweltziele nicht erreichen. Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen dieser Wasserkörper und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung wird so lange fortgeführt, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfuellen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie nach Artikel 4 geltenden Ziele erreichen.

usw., usw.

Anmerkung: Die EU-Wasserrahmenrichtlinie umfasst insgesamt 21.143 Wörter; das gesamte Markus-Evangelium dagegen nur 14.351 Wörter. 
ABCD  

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