Die Karlsbader Beschlüsse
vom 31. August 1819
hatten Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung liberaler und nationaler Tendenzen
in Deutschland zum Gegenstand.
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Auf Veranlassung des österreichischen Staatskanzlers Clemens Wenzel Fürst von Metternich
und in Abstimmung mit Preußen wurden auf einer Konferenz in Karlsbad
unter Beteiligung von Vertretern von zehn deutschen Staaten die Karlsbader Beschlüsse
vom Deutschen Bundestag verabschiedet.
Das Universitätsgesetz bestimmte die Überwachung der Hochschulen, verbot
Studentenverbindungen und Burschenschaften und legte fest, dass von einer Universität verwiesene Studenten an keiner anderen Hochschule im Deutschen Bund zugelassen
wurden. Das Pressegesetz kehrte zur Vorzensur zurück. Eine zentrale
Untersuchungskommission konnte gegen nationale und revolutionäre Bewegungen in den deutschen Staaten unmittelbar
vorgehen.
Die deutschen Regierungen fühlten sich durch die nationalen und liberalen Forderungen der beginnenden Nationalbewegung und insbesondere die Burschenschaften bedroht.
Die Revolutionen von 1830 und 1848 zeigten jedoch, dass neue Ideen und Entwicklungen nicht durch
repressive Beschlüsse aufzuhalten waren.
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Auszüge Innerhalb vierzehn Tagen, von der Fassung gegenwärtigen Beschlusses an zu rechnen, versammelt sich in der Stadt und Bundesfestung Mainz eine aus sieben Mitgliedern, mit Einschluß eines Vorsitzenden, zusammengesetzte, außerordentliche, von dem Bunde ausgehende
Central-Untersuchungs- Commission. - Der Zweck dieser Commission ist gemeinschaftliche, möglichst gründliche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Thatbestandes, des Urprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung und innere Ruhe, sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundesstaaten, gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, von welchen nähere oder entferntere Indicien bereits vorliegen, oder sich in dem Laufe der Untersuchung ergeben möchten.
Die Bundesversammlung soll außerdem befugt sein, die zu ihrer Kenntniß gelangenden, unter der Hauptbestimmung des § 1 begriffenen
Schriften [Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, deßgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind], in welchem deutschen Staate sie auch erscheinen mögen, wenn solche, nach dem Gutachten einer von ihr ernannten Commission, der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bundesstaaten oder der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufen, ohne vorhergegangene Aufforderung, aus eigener Autorität, durch einen Ausspruch, von welchem keine Appellation stattfindet, zu unterdrücken, und die betreffenden Regierungen sind verpflichtet, diesen Ausspruch zu vollziehen.
Es soll bei jeder Universität ein mit zweckmäßigen Instructionen und ausgedehnten Befugnissen versehener, am Orte der Universität residirender, außerordentlicher landesherrlicher
Bevollmächtigter, entweder in der Person des bisherigen Curators oder eines andern, von der Regierung dazu tüchtig befundenen Mannes angestellt werden. - Das Amt dieses Bevollmächtigten soll sein, über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disciplinar-Vorschriften zu wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privatvorträgen verfahren, sorgfältig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehrmethoden eine heilsame, auf die künftige Bestimmung der studierenden Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich Allem, was zur Beförderung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des äußern Anstandes unter den Studierenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen.
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Kommentar
Ein wesentlicher
Inhalt der Beschlüsse bestand darin, dass der Deutsche Bund
liberale und nationale Ideen als 'Volksverhetzung'
begriff und die Träger dieser Ideen als Demagogen verfolgte. Diese Demagogenverfolgung fand besonders intensiv in Preußen statt. Betroffen durch Verfolgung und Inhaftierung waren z.B. Ernst Moritz
Arndt
, Heinrich Hoffmann von
Fallersleben
,
Georg Büchner
und Friedrich Ludwig Jahn
.
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