Samstag, 1. November 2014
 

Zensur in Deutschland, – findet statt. Täglich. Die Offenlegung und das Beenden der Zensur sind überlebenswichtig. Was wird zensiert und warum? Alles mögliche wird zensiert. Wer wählt aus? Gute Frage. Die Anonymen! Wer zensiert Deutschland? Wer steckt dahinter? Namen und Gesichter und Modalitäten herauszufinden, ist der Sinn eines Emailwechsels, den ich im Jahre 2013 führte.
Wo fängt man an zu suchen? Am Besten bei den Hütern der Gerechtigkeit, die im Bundesjustizministerium wohnen.


12.02.2013
An: poststelle@bmj.bund.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige für eine Doktorarbeit eine Liste, der in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Literatur.
Erhalte ich diese von Ihnen? Sind sie dafür zuständig?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
H.-P. Schröder

Keine Antwort. 2. Versuch am 20. 2. 2013
W: Anfrage II- Verbotene Literatur?

20.02.2013
An: poststelle@bmj.bund.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wandte mich bereits am 12. Februar an sie, mit der Bitte, einen Hinweis darauf zu erhalten, von wo , bzw. von wem ich eine Liste der in der BRD verbotenen Literatur bekomme ? Würden Sie mir bitte mitteilen, welche Behörde dafür zuständig ist ?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
H.-P. Schröder

From: kanzleiabsendung@bmj.bund.de

> Subject: Ihre E-Mail vom 12. Februar 2013
> Date: Mon, 25 Feb 2013 08:14:42 +0000
> Herrn
> H.P. Schröder
>
Sehr geehrter Herr Schröder,
>
> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 12. Februar 2013, mit der Sie nach einer Liste verbotener Bücher fragen. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass eine Zensur in der Bundesrepublik Deutschland nicht stattfindet (Art. 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes). Für “Indizierungen” im Sinne des Jugendschutzes ist das Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend zuständig. Soweit Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben, bitte ich Sie, sich an das zuständige Ministerium zu wenden. Die Kontaktdaten finden Sie unter https://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/servicetelefon-kontakt.html.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag
> Eva Schmierer

> Leiterin des Referats III B 1
> Kartellrecht; Telekommunikations- und Medienrecht; Außenwirtschaftsrecht
>
> Bundesministerium der Justiz
> Mohrenstrasse 37
> 10117 Berlin
>
E: Ihre E-Mail vom 12. Februar 2013?

25.02.2013
An: kanzleiabsendung@bmj.bund.de

Sehr geehrte Frau Schmierer,

vielen Dank für Ihre Antwort und den freundlichen Hinweis auf das Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend. Sie schreiben, “dass eine Zensur in der Bundesrepublik Deutschland nicht stattfindet (Art. 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes) und weiter “Für “Indizierungen” im Sinne des Jugendschutzes ist das Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend zuständig.” Als Laie stehe ich vor einem Rätsel. Ich möchte Ihre Zeit nicht über Gebühr in Anspruch nehmen, aber einem Laien erschließt sich der Unterschied zwischen “Zensur” und “Indizierung” nicht aus den Begriffen selbst. Von welcher Stelle könnte ich erfahren, wie der Begriff “Zensur” und wie der Begriff “Indizierung” offiziell definiert sind, so daß der Unterschied zwischen beiden Begriffen einem Laien verständlich wird ?
Sie schreiben “Für “Indizierungen” im Sinne des Jugendschutzes… .” Existieren noch andere “Indizierungen”, ausser denjenigen “im Sinne des Jugendschutzes” ? Falls zutreffend, welche Ministerien, ausser demjenigen für Familie, führen “Indizierungslisten”? Alle ? Das Bundesministerium des Inneren ? Das Bundesministerium für Justiz ?

Sehr geehrte Frau Schmierer, ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie einige Minuten erübrigen könnten, mir dabei zu helfen, Klarheit zu gewinnen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Schröder

04.03.2013
An: kanzleiabsendung@bmj.bund.de

Sehr geehrte Frau Schmierer,

Sie waren dankenswerterweise so freundlich meine Email vom 12. Februar 2013 zu beantworten. Aus der Antwort ergaben sich einige Überlegungen, die zu weiteren Fragen führten, die ich in meiner Email vom 25. 2. zusammengefasst habe. Sehr geehrte Frau Schmierer, ich wäre Ihnen zutiefst verbunden, wenn Sie mir noch einmal einige Minuten Ihrer Zeit opfern würden, um auf die in der Mail vom 25. Februar angeschnittenen Fragen einzugehen, bzw. um mich an eine, für die Beantwortung dieser Fragen, kompetente Stelle zu verweisen.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Schröder

Frau Schmierer, Leiterin des Referats III B 1, Kartellrecht; Telekommunikations- und Medienrecht; Außenwirtschaftsrecht, Bundesministerium der Justiz, Mohrenstrasse 37, 10117 Berlin antwortete nicht mehr.


„Ach, es ist ein Graus zu sehen, wie sie sich drehen und sich winden, bis sie, demnächst, im Abfallkorb der Zeit verschwinden.“
„Die Meinungsfreiheit nach Artikels 5 Absatz 1 GG ist jedoch nicht schrankenlos gewährt.“

Fast einen Monat nach meiner Email vom 25. Februar 2013 an Frau Schmierer erhielt ich am 22. März 2013 überraschend doch noch Post von Herrn Bastian Blendinger (Im Auftrag – von wem?) vom Bundesministerium für Justiz.

From: kanzleiabsendung@bmj.bund.de
> Subject: Ihre Email vom 25. Februar 2013
> Date: Fri, 22 Mar 2013 09:35:00 +0000

Herrn
> Hans-Peter Schröder
>
Sehr geehrter Herr Schröder,

vielen Dank für Ihre Email vom 25. Februar 2013, in der Sie um Erläuterung der Begriffe “Zensur” und “Indizierung” im Zusammenhang mit “verbotener Literatur” bitten.
>
Ich bitte zunächst um Verständnis, dass maßgebliche Aufgabe des Bundesministeriums der Justiz die Vorbereitung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Gesetze sowie die rechtsförmliche Begleitung und Prüfung von Gesetzesentwürfen anderer Bundesressorts ist. Eine umfassende rechtswissenschaftliche Aufbereitung von Beschränkungen im Umgang (Veröffentlichung, Handel, Weitergabe etc.) mit Literatur bzw. Schriften im Sinne von § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) für individuelle Dissertationsvorhaben kann daher nicht geleistet werden. Zudem sind Dissertationen Ausweis der wissenschaftlichen Arbeitsfähigkeit ihres Verfassers. Es ist nicht Aufgabe eines Ministeriums, hierbei unterstützend tätig zu werden.
> Ganz allgemein kann zu Ihrer Anfrage jedoch Folgendes ausgeführt werden:
>
> 1. Äußern und Verbreiten von Meinungen, wie dies insbesondere auch durch die Veröffentlichung von Schriften im Sinne von § 11 Absatz 3 StGB (Schriften, Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen) unterfällt grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit; Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Zensur im Sinne eines “präventiven Verfahrens, vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht werden darf” (BVerfGE 87, 209/230) findet in Deutschland nicht statt; Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 GG). Insofern existiert auch keine umfassende Liste “verbotener Literatur” als Ergebnis eines solchen generellen staatlichen Prüfverfahrens.
>
> 2. Die Meinungsfreiheit nach Artikels 5 Absatz 1 GG ist jedoch nicht schrankenlos gewährt. Vielmehr findet sie ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Dies folgt aus Artikel 5 Absatz 2 GG. Hieraus können sich einzelne Beschränkungen im Umgang mit Schriften bzw. Medien ergeben. Darunter fallen insbesondere Folgende:
>
> a. Im Interesse des Jugendschutzes führt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (www.bundesprüfstelle.de) nach § 18 des Jugendschutzgesetzes (JSchG) eine Liste von Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (Indizierung). Für Medien, die auf diese Liste aufgenommen wurden, bestehen dann nach § 15 Absatz 1 JSchG (im Falle von Telemedien nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) die dort näher aufgeführten Beschränkungen. Sie dürfen zum Beispiel einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Ein generelles Veröffentlichungs-, Handels oder Weitergabeverbot folgt hieraus jedoch nicht. Verstöße gegen die Verbote nach § 15 JSchG können unter gewissen Voraussetzungen als Straftat oder Ordnungswidrigkeit (§§ 27f. JSchG) geahndet werden.
>
> b. Daneben enthält das Strafgesetzbuch einige generell-abstrakte Verbotstatbestände bezüglich der Verbreitung und des Umgangs mit Schriften. Hierunter zählen insbesondere die §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c StGB. Diese Tatbestände beschreiben in generell-abstrakter Weise Inhalte, für die die dort geregelten Verbote und Strafdrohungen gelten. Ob diese Voraussetzungen in Bezug auf eine konkrete Schrift vorliegen, muss bei Vorliegen eines entsprechenden Anfangsverdachts jeweils im Einzelfall geprüft werden.
>
> c. Auch aus Rechtspositionen Privater können sich schließlich Beschränkungen im Umgang mit Schriften ergeben. So kann beispielsweise eine Privatperson, die sich durch eine Veröffentlichung (z.B. aufgrund von ehrverletzenden Behauptungen) in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf dem Zivilrechtsweg eine auf Unterlassung einer Äußerung gerichtete gerichtliche Entscheidung erwirken, die häufig jedoch kein gesamtes Werk, sondern einzelne Textpassagen betrifft. Auch aus dem Recht des geistigen Eigentums, insbesondere dem Urheberrecht, ergeben sich Beschränkungen mit rechtlich geschützten Inhalten. Auch hier muss jedoch eine Rechtsverletzung auf Betreiben dessen, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, jeweils im Einzelfall festgestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen ersten Überblick über die Materie verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag
> Bastian Blendinger

23.03.2013
An: kanzleiabsendung@bmj.bund.de

Sehr geehrter Herr Blendinger,
vielen Dank für Ihre Ausführungen, mit denen Sie mir entscheidend weiter geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
H.-P. Schröder

Soweit Herr Blendinger Im Auftrag.

An das Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend

Sent: Tue, 12.March 2013 13:45:39
To: (info@bmfsfjservice.bund.de)
Subject: Kontaktformular: Nachricht von Hans-Peter Schröder
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir eine möglichst vollständige Liste, der in der BRD verbotenen Bücher. Frau Eva Schmierer, Leiterin des Referats III B im Bundesministerium der Justiz Mohrenstrasse 37, 10117 Berlin, war so freundlich, mich darüber aufzuklären, daß das Bundesministerium für Familie für das Führen derartiger Listen zuständig ist und hat mich an Sie verwiesen. Es handelt sich, laut Auskunft von Frau Schmierer, um “Indizierungen.” Sollten außer dem Bundesfamilienministerium weitere Ministerien Listen verbotener Bücher führen, so wäre ich für einen entsprechenden Hinweis sehr dankbar. Es geht mir, im Rahmen eines Forschungsprojektes, um die lückenlose Erfassung, der in der BRD verbotenen Druckwerke.

Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
H.-P. Schröder

Date: Tue, 12 Mar 2013 17:50:17 +0000
From: info@bmfsfjservice.bund.de

Subject: Re: Kontaktformular: Nachricht von Hans-Peter Schröder- Anfrage-Nr.: [63530002]
Sehr geehrter Herr Schröder,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst muss ich Ihnen mitteilen, dass eine verwaltungsmäßige Bearbeitung von Einzelfällen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fällt. Die Aufgabe des Bundesministeriums besteht im Wesentlichen darin, die Belange der Familie, der Senioren, der Frauen und der Jugendlichen durch die Gesetzgebung des Bundes allgemein zu wahren und zu fördern. Für die verwaltungsmäßige Bearbeitung oder die rechtliche Wertung von Einzelfällen ist es nicht zuständig. Aus diesem Grund erteile ich Ihnen keine verbindliche Rechtsberatung.
Ich hoffe, die folgenden Hinweise helfen Ihnen weiter.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) entscheidet auf Antrag oder Anregung der im Jugendschutzgesetz benannten Behörden (s. § 21 JuSchG und die Erl.) und Institutionen über die Jugendgefährdung von Medien (Träger- und Telemedien) und trägt diese in eine Liste ein.
Die Bundesprüfstelle veröffentlicht diese Liste vierteljährlich in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt “BPjM Aktuell”, sortiert nach Filmen, Tonträgern (und Interpreten), Computerspielen, Büchern usw.
Erwachsene Privatpersonen können “BPjM Aktuell” im Abonnement oder auch als Einzelexemplar kostenpflichtig bei entsprechendem Altersnachweis beziehen, oder es auch kostenfrei bei Jugendämtern oder in öffentlichen Bibliotheken einsehen. Bezugshinweise und Bestellformulare finden Sie auf der Homepage der Bundesprüfstelle unter “Publikationen”.
Gerichtlich erwirkte Verbote (z. B. Mephisto – Roman einer Karriere von Klaus Mann) oder aber die Verbreitung von ”Mein Kampf” müssten Sie gesondert eruieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Martin Schley
_______________________________________________
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Service-Team

Tel.: 030 201 791 30
Fax: 030 18 555 4400
Internet: http://www.bmfsfj.de
e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de

12.03.2013
An: info@bmfsfjservice.bund.de

Sehr geehrter Herr Schley,

vielen Dank für Ihre Mail. Wie ich bereits erwähnte, wurde ich vom Bundesjustizministerium an das Familienministerium verwiesen. Ich bitte auch nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft (was auch immer das ist), sondern um die Beantwortung einer einfachen Frage. Wir leben nicht in einer Diktatur, sondern in einer Demokratie, ergo sollen (sollen oder müssen?) die Bundesbehörden dem Bürger diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, um die er bittet, zumindest die, die ihm dabei helfen, die Vorgaben des Staates zu erfüllen.
Es muß in der BRD eine Zentraldatei geben, in der die gesamte in der BRD verbotene Literatur erfasst ist. Es interessieren mich weder CDs noch Filme, es geht einzig und allein um das gedruckte Wort. Ihr Hinweis auf das mühsame Nachschlagen in vierteljährlich erscheinenden Ergänzungsblättern als einziger Quelle, erscheint mir für den “Dienstgebrauch” als nicht praktikabel und im Zeitalter digitaler Erfassung auch als wenig wahrscheinlich. Ich versuche jetzt mein Anliegen einfach und ganz, ganz präzise zu formulieren: Ich möchte wissen, welche Titel verboten sind. Oder steht die Liste der verbotenen Literatur auch auf der Liste der verbotenen Literatur ? ??? ?

Ich möchte die Liste sehen, oder den “Wälzer” in der/dem, die in der BRD verbotene Literatur ( im weitesten Sinne, da es sicherlich unterschiedliche Klassen gibt) erfasst ist. Das Anliegen ist mir sehr ernst und ich wäre Ihnen zutiefst verbunden, wenn Sie die Freundlichkeit aufbringen würden, mir die Stelle zu nennen (email genügt), in der die Zentraldatei angesiedelt ist, oder mir eine Stelle nennen, die in der Lage ist, eine zielführende Antwort zu erteilen.

Nochmals vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
H.-P. Schröder
Herr Schley – Im Auftrag- antwortete nicht mehr.

Mail an die Bundesprüfstelle für jugendgefährende Medien – BPjM

05.04.2013
An: info@bpjm.bund.de

Sehr geehrte Damen und Herren,
existiert eine “Bundesprüfstelle für erwachsenegefährdende Medien” und wo ist diese angesiedelt ? Falls eine solche Stelle nicht existieren sollte, – wieso ?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
H.-P. Schröder

15.04.2013
An: info@bpjm.bund.de

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 5. April 2013 stellte ich die völlig ernst gemeinten und berechtigten Fragen, ob eine “Bundesprüfstelle für erwachsenegefährdende Medien” existiert und wo diese angesiedelt ist und falls eine solche Stelle nicht existieren sollte, – wieso ?
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich ein paar Minuten Zeit nehmen würden, zu antworten.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Schröder

                   Ungewählt, Undemokratisch, Undurchsichtig !

Herr Thomas Salzmann von der BpjM erklärt die Struktur der Zensur in der BRD – Im Auftrag

From: Thomas.Salzmann@bpjm.bund.de

Subject: Bundesprüfstelle für erwachsenegefährdende Medien
Date: Mon, 15 Apr 2013 11:54:48 +0000
Sehr geehrter Herr Schröder,

vielen Dank für Ihr Interesse an der Systematik der Medienaufsicht!

Warum Ihre erste Anfrage bisher offenbar nicht bearbeitet worden ist, kann ich nicht nachvollziehen.

Eine Prüfstelle für erwachsenegefährdende Medien gibt es nicht.

Der Jugendschutz ist ein grundgesetzlich geregelter Schutzauftrag des Staates, dem dieser in einem recht komplexen System nachkommt. Wenn Sie die Struktur des Jugendmedienschutzes vertieft interessiert, möchte ich Ihnen die Lektüre unseres „Wegweisers Jugendmedienschutz“ empfehlen, der kostenlos auf unserer Homepage zum Download bereit steht (BPjM-Thema-Broschüre): http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/publikationen.html

Über das reine Jugendschutzrecht hinaus gibt es Medieninhalte, die eine, je nach Tathandlung divergierende, Strafbarkeit begründen können. In solchen Fällen können strafrichterliche Beschlagnahmebeschlüsse bezüglich der relevanten Medien ergehen. Zum Beispiel können hierfür die qualifizierten Pornographietatbestände §§ 184 a-c , die Volksverhetzung § 130 und Gewaltdarstellungen im Sinne des §131 StGB genannt werden. Diese Verbotsnormen beziehen sich auch auf die Verbreitung (zum Teil den Besitz) zwischen Erwachsenen.

Eine Bundesprüfstelle für erwachsenegefährdende Medien bedürfte einer eigenen gesetzlichen Grundlage und müsste durch den Gesetzgeber erst geschaffen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Thomas Salzmann
_________________________________
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Rochusstraße 8-10, Haus N, D-53123 Bonn
Telefon: (49) 228 / 96 21 03 – 26
Fax: (49) 228 / 37 90 14
E-Mail: thomas.salzmann@bpjm.bund.de
internet: www.bundespruefstelle.de


18.04.2013

An: Thomas Salzmann

Sehr geehrter Herr Salzmann,

vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Ich benötige eine aktuelle und damit bis zum heutigen Tag vollständige Liste, der in der Bundesrepublik ausgesonderten/verbotenen Literatur, aufgeschlüsselt nach Literatur, deren Besitz verboten ist und/oder Literatur, deren Verbreitung verboten ist. In Bezug auf “Diese Verbotsnormen beziehen sich auch auf die Verbreitung (zum Teil den Besitz) zwischen Erwachsenen.”
Ich gehe davon aus, daß der Bürger zumindest Kenntnis davon haben muß, WOVOR ihn die Behörden der Bundesrepublik aus wohlabgewogenen Gründen und in weiser Voraussicht schützen. Das Offenlegungsgebot ist meiner Meinung nach, Pflicht, da auf dem Gebiet der Zensur nicht von Offensichtlichkeit ( “Der Himmel ist blau, das weiß doch jeder.”) ausgegangen werden kann.
Ohne die Kenntnis dessen, was zensiert, bzw. ausgesondert wird, würde ja unverantwortlicherweise dem Risiko einer unbeabsichtigten, zufälligen Begegnung zwischen Bürger und zensierter/ausgesonderter Literatur Tür und Tor geöffnet. Zum Beispiel , -man bekommt etwas angeboten, der Bürger handelt aus Neugier, in gutem Glauben, schaut hinein und schon ist er kriminalisiert, oder man hebt ein Blatt Papier auf der Strasse auf – und wir wissen ja alle, wo so ein Aufheben hinführen kann, denken Sie an die Flugblätter der Weißen Rose, also man hebt ein Blatt Papier auf und gerät in Teufels Küche.
Aber nicht so, wenn man den Überblick über die in der BRD verbotene Literatur hat: Der Blick streift einen Begriff, ein Satzteil, eine Formulierung, man denkt hoppla, das klingt wie… Alarm ! und weg damit. Das Frühwarnsystem des informierten Bürgers hat funktioniert und die Gefahr ist gebannt. Sehr geehrter Herr Salzmann, wahrscheinlich kostet die Liste, der in der Bundesrepublik verbotenen/zensierten Literatur Geld, der Staat wurde ja, wie man allerorten hört, arm gemacht und ich bin für die gute Sache meines eigenen Schutzes gerne bereit mein Scherflein abzugeben. Wieviel kostet die Liste, – ich gehe von einem dicken Wälzer aus ? Kann man das Ganze als pdf-datei erwerben? Wer, bzw. welches Amt, welche Behörde, oder welches Zentralministerium ist für die Zensur in der BRD zuständig und an wen kann ich mich wenden?
Sie haben mir bereits einmal weiter geholfen und ich möchte mich bereits im Vorhinein für Ihre erneute Freundlichkeit bedanken
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Schröder

From: Thomas.Salzmann@bpjm.bund.de
Subject: AW: Bundesprüfstelle für erwachsenegefährdende Medien
Date: Mon, 22 Apr 2013 07:53:46 +0000
Sehr geehrter Herr Schröder,
jede Indizierung eines Trägermediums wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zur besseren Lesbarkeit und zur kompakten Information all derer, die diese Informationen benötigen, erscheint die Liste der jugendgefährdenden Medien (umgangssprachlich „der Index“) auch im amtlichen Mitteilungsblatt der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), dem „BPjM-aktuell“. Dies ist eine quartalsmäßig erscheinende Broschüre, die kostenlos bei Jugendämtern und öffentlichen Büchereien eingesehen werden kann. Behörden und öffentliche Stellen können dieses kostenlos abonnieren, für private Bezieher ist dies kostenpflichtig. Nähere Informationen, auch zur Möglichkeit des pdf-Bezugs und der einmaligen Bestellung erhalten Sie unter folgendem Link: http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/publikationen.html (die erste vorgestellte Broschüre ist gleich das „BPjM-aktuell“)
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thomas Salzmann
_________________________________
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
22.04.2013
An: Thomas Salzmann

Sehr geehrter Herr Salzmann,
vielen Dank für den wertvollen Hinweis. Man muss also andauernd am Ball bleiben und sich informieren… . Eine vorerst letzte Frage: Wer (Name und Funktion) entscheidet über die Zensur eines Schriftstückes, Filmes oder Tonträgers ?
Vielen Dank und einen schönen Gruß
Hans-Peter Schröder

        Behörden, Lobbyisten, Zentralräte, Kirchen, Kultgemeinschaften    
     Gewerkschaften, Berufsverbände Die 12 Zensoren tauchen auf – Bitte  
                                                          aufmerksam lesen


From: Thomas.Salzmann@bpjm.bund.de

Subject: AW: AW: Bundesprüfstelle für erwachsenegefährdende Medien
Date: Tue, 23 Apr 2013 06:07:16 +0000

Sehr geehrter Herr Schröder,
die Entscheidung, ob ein Medium auf die Liste der jugendgefährdenden Medien gesetzt wird, wird in einem aus 12 Personen bestehenden Gremium mit 2/3-Mehrheit getroffen. In offensichtlichen Fällen kann ein 3er-Gremium entscheiden, wenn Einstimmigkeit erzielt wird. Hiergegen kann der Betroffene allerdings das 12er-Gremium anrufen. Die Zusammensetzung des 12er-Gremiums regelt sich wie folgt:
§ 19 Personelle Besetzung
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus einer oder einem von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Absatz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen
1. der Kunst,
2. der Literatur,
3. des Buchhandels und der Verlegerschaft,
4. der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien,
5. der Träger der freien Jugendhilfe,
6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
7. der Lehrerschaft und
8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildträgern und von Telemedien stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.
(3) Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht nachkommen.
(4) Die Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sind an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.
(6) Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. In der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben Stimmen erforderlich.
§ 20 Vorschlagsberechtigte Verbände
(1) Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird innerhalb der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen für je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ausgeübt:
1. für die Kreise der Kunst durch
Deutscher Kulturrat,
Bund Deutscher Kunsterzieher e.V.,
Künstlergilde e.V.,
Bund Deutscher Grafik-Designer,
2. für die Kreise der Literatur durch
Verband deutscher Schriftsteller,
Freier Deutscher Autorenverband,
Deutscher Autorenverband e.V.,
PEN-Zentrum,
3. für die Kreise des Buchhandels und der Verlegerschaft durch
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.,
Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,
Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftengrossisten e.V.,
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.,
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. – Verlegerausschuss,
Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) im Börsenverein des Deutschen
Buchhandels,
4. für die Kreise der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien durch
Bundesverband Video,
Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland e. V.,
Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.,
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,
Deutscher Multimedia Verband e.V.,
Electronic Commerce Organisation e. V.,
Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V.,
IVD Interessengemeinschaft der Videothekare Deutschlands e.V.,
5. für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe durch
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
Deutscher Bundesjugendring,
Deutsche Sportjugend,
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) e.V.,
6. für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch
Deutscher Landkreistag,
Deutscher Städtetag,
Deutscher Städte- und Gemeindebund,
7. für die Kreise der Lehrerschaft durch
Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund,
Deutscher Lehrerverband,
Verband Bildung und Erziehung,
Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und
8. für die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr. 8 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts
Durch Bevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik Deutschland,
Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin,
Zentralrat der Juden in Deutschland.

Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder ein stellvertretender Beisitzer zu ernennen. Reicht eine der in Satz 1 genannten Organisationen mehrere Vorschläge ein, wählt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beisitzerin oder einen Beisitzer aus.
2) Für die in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen können Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen und Beisitzer auch durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger dazu auf, innerhalb von sechs Wochen derartige Vorschläge einzureichen. Aus den fristgerecht eingegangenen Vorschlägen hat es je Gruppe je eine zusätzliche Beisitzerin oder einen zusätzlichen Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden Beisitzer zu ernennen. Vorschläge von Organisationen, die kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern es unter Berücksichtigung der Geschäftsbelastung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien erforderlich erscheint und sofern die Vorschläge der innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten Organisationen zahlenmäßig nicht ausreichen, kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen oder Beisitzer ernennen; Satz 5 gilt entsprechend.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thomas Salzmann
_________________________________
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Rochusstraße 8-10, Haus N, D-53123 Bonn
Telefon: (49) 228 / 96 21 03 – 26
Fax: (49) 228 / 37 90 14
E-Mail: thomas.salzmann@bpjm.bund.de
internet: www.bundespruefstelle.de

„Ach, es ist ein Graus zu sehen, wie sie sich drehen und sich winden, bis sie, demnächst, im Abfallkorb der Zeit verschwinden.“

„Die Meinungsfreiheit nach Artikels 5 Absatz 1 GG ist jedoch nicht schrankenlos gewährt.“

23.04.2013
An: Thomas Salzmann

Sehr geehrter Herr Salzmann,

sehr interessant, vielen Dank für Ihre Mail und die Aufklärung. Vertreter von ausgewählten Verbänden/Interessengruppen, die als Einzelperson keine spezielle Qualifikation vorweisen müssen und die von den jeweiligen Verbänden/Interessengruppen entsandt werden, entscheiden über die Indizierung/Zensur eines Tonträgers, Buches, einer CD oder eines Filmes? Das habe ich doch richtig verstanden?
“Die Bundesprüfstelle entscheidet durch das 12er-Gremium, in Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung durch das 3er-Gremium. Bei allen Entscheidungen der Gremien sind die verschiedenen Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft vertreten.„
Nicht „DIE verschiedenen“, sondern nur „verschiedene Gruppen“ sind vertreten. Wieso DIE ?
Der Textabschnitt sagt aus:
Daß zwei Gremien für die Indizierung/Zensur zuständig sind. Ein 12er-Gremium und ein 3er-Gremium.
Beide Gremien werden im nachfolgenden Satz als Gremien, in denen die verschiedenen Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft vertreten sind, bezeichnet.
Von dem abgesehen, daß 12 Personen als Vertreter von 12 Interessenverbänden nicht als Spiegelbild unserer (?) pluralistischen Gesellschaft gewertet werden können, sondern eine engbegrenzte Auswahl darstellen, so trifft dieselbe Einschränkung in ungleich stärkerem Ausmaß auf das Gremium der Drei zu. Welches nur in offensichtlichen Fällen entscheidet.. Was ist “offensichtlich” ? Welche Kriterien stellen den Maßstab dar, an dem “Offensichtlichkeit” abgelesen werden kann ? Und die Grundsatzfrage: Wer entscheidet darüber oder hat darüber entschieden, welches Gremium hat exakt diese 12 Interessenverbändevertreter aus 10.000 möglichen Spiegelbildern ausgewählt (sozusagen eine Vor-Zensur getroffen, eine engbegrenzte Auswahl), um ihnen eine derart wichtige Aufgabe anzuvertrauen ? Ich habe auch noch eine Frage zu den Veröffentlichungen: Diese enthalten die jeweiligen Nachträge, ist das zutreffend ? Mich interessiert die Datenbank, es muß eine Datenbank geben, in der alle in der BRD verbotenen Publikationen zusammengefasst sind, ansonsten wäre ja Unwägbarkeiten bis Willkür Tür und Tor geöffnet, oder Zweifelsfälle würden zeitlich aufwendigste Recherchen erfordern: Wo ist diese Datenbank angesiedelt?
Aus dem Absatz “Ferner finden Sie im “BPjM-Aktuell” die Listen der bundesweiten Beschlagnahmen gemäß den §§ 86a, 130, 130a, 131, 184a und 184b des Strafgesetzbuches, soweit die BPjM Kenntnis hierüber erlangt hat.” lässt sich schließen, daß die BPjM nicht ausschließen kann, daß sie (nicht) im Besitz aller Informationen über indizierte Medien ist. Wie lässt sich dies erklären ? und bedeutet die Aufzählung der bundesweiten Beschlagnahme-Paragraphen-Fälle, daß die Gerichte der Republik völlig unabhängig von der Bundesprüfstelle ihrerseits indizieren/zensieren?

Vielen Dank für Ihre Bereitschaft, mir bei der Klärung dieser komplizierten Materie zu helfen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Schröder


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Offensichtlich: „Wer die Macht hat, verordnet die Strafbarkeit. Wir schlagen nur vor.“
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From: Thomas.Salzmann@bpjm.bund.de

Subject: AW: AW: AW: Bundesprüfstelle für erwachsenegefährdende Medien
Date: Tue, 23 Apr 2013 08:27:16 +0000

Sehr geehrter Herr Schröder,

aus § 20 Abs. 2 JuSchG können Sie ersehen, dass auch weitere Verbände vorschlagsberechtigt sind und die namentliche Auflistung der Verbände im JuSchG nicht abschließend ist.
Die Zusammensetzung des 12er-Gremiums ist in einem Sitzungs- und Besetzungsplan für ein Jahr festgelegt und variiert von Sitzung zu Sitzung. Aus einem Pool von über 100 Prüferinnen und Prüfern entstehen so stets personell unterschiedlich zusammengesetzte Gremien. Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besetzung herrschen, so könnte auch dies gerichtlich überprüft werden.
Die Liste der jugendgefährdenden Medien, wie Sie sie im BPjM-aktuell finden, umfasst alle gegenwärtig indizierten Trägermedien.
Den Unterschied zwischen Indizierung und Beschlagnahme hatte ich bereits versucht, Ihnen zu erläutern. Beschlagnahmen ergehen auf der Grundlage von Strafrecht durch Strafgerichte. Die Bundesprüfstelle trägt die Ihr bekannten Beschlagnahmebeschlüsse in der veröffentlichten Liste zusammen und erleichtert hiermit einen Überblick. Wir können nicht ausschließen, dass es darüber hinaus weitere Beschlagnahmebeschlüsse gibt.
Zum besseren Verständnis: Der Beschlagnahmebeschluss begründet nicht die Strafbarkeit, sondern die vorangegangene Tat. Ein Kinderporno oder eine volksverhetzende Schrift wird nicht durch den Beschlagnahmebeschluss strafbar, sondern in Verbindung mit der unter Strafe gestellten Tathandlung, die ja bereits vor dem gerichtlichen Beschluss stattgefunden hat.
Wer also gegen andere Menschen hetzt oder Kinder missbraucht und dies medial verwertet, sollte sich stets im Klaren sein, dass er sich strafbar macht bzw. machen kann, unabhängig von in anderen Verfahren ergangenen Beschlagnahmebeschlüssen. Das Strafgesetzbuch ist hier der entscheidende Orientierungspunkt.
Die Indizierungsfolgen treten erst nach der Bekanntmachung der Indizierung im Bundesanzeiger ein. Bezüglich dieser Veröffentlichungen ist die Liste im BPjM-aktuell hinsichtlich der gegenwärtig indizierten Trägermedien abschließend.
Die „Offensichtlichkeit“ im vereinfachten Verfahren orientiert sich an der bisherigen Spruchpraxis des 12er-Gremiums in vergleichbaren Fällen. Sollte der Verfahrensbeteiligte diese Würdigung anzweifeln, steht es im frei das 12er-Gremium anzurufen und danach dessen Entscheidung verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen (Anfechtungsklage).
Ich bitte um Verständnis, dass es uns aus Zeitgründen nicht möglich ist, sich jede weitere ergebende Facette des JuSchG im Detail zu diskutieren. Dies würde die Arbeitsfähigkeit der Behörde allzu sehr einschränken. Für weitere Fragen möchte ich ergänzend auf die zum Jugendschutzgesetz erhältliche Fachliteratur bzw. auf die bereits hingewiesenen Veröffentlichungen auf unserer Homepage verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thomas Salzmann
_________________________________
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Rochusstraße 8-10, Haus N, D-53123 Bonn

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24.04.2013
An: Thomas Salzmann

Sehr geehrter Herr Salzmann,

vielen Dank für Ihre Hilfe. Ich bin Ihnen sehr dankbar und möchte Ihre Zeit und Ihre Arbeitskraft nicht über Gebühr in Anspruch nehmen, bitte Sie aber trotzdem, einem “Fachfremden” für den sogar die verwendete Sprache oft ein scheinbar unüberwindliches Hindernis auf dem Weg zum Verständnis von Zusammenhängen darstellt, nochmals ein, zwei Fragen zum Zwecke der Verdeutlichung zu beantworten:

1. Besteht die für Indizierungen zuständige Kommission aus mehr als 12 Personen (sie sprachen von über 100)?

2. Wo kann ich eine vollständige Liste, der in der Kommission vertretenen Personen, einschließlich ihrer “Herkunftsrichtung” erhalten? Um die Vorgänge transparent nachvollziehbar zu gestalten, erscheint mir das Wissen um die Zusammensetzung der Kommission im öffentlichen Interesse zu liegen.

3. Ist der Eindruck zutreffend, daß sich eine überproportional hohe Anzahl staatlicher und staatsnaher “Gruppen” unter den Vorschlagsberechtigten findet?

4. Wer trifft die endgültige Auswahl aus den Vorschlägen? Nach welchen Kriterien?

Ich würde sehr gerne Ihrem Ratschlag folgen und mich direkt aus den Broschüren-pdf-Quellen informieren, was aber leider, wegen der für einen Laien komplizierten Zusammenhänge erschwert und durch die verklausuliert-juristische Amtssprache (ein Kapitel für sich) verunmöglicht wird. Gesetzestexte und Verwaltungsvorschriften sind für den inneren Kreis, paradoxerweise aber nicht für den Bürger, den sie betreffen, verfasst, ein weiteres Kapitel für sich.
Verzeihen Sie bitte meine Beharrlichkeit, aber “Demokratie und Zensur” ist ein wichtiges Thema, für das man sich als Staatsbürger einfach interessieren muß.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Peter Schröder

                                                           *
25.04.2013 15:34:55
An: salzmann@bpjm.bund.de

Sehr geehrter Herr Salzmann,

da ihre Mails bisher nur mit dem Namen unterzeichnet waren, darf ich fragen, welche Funktion Sie in der Bundesprüfstelle ausüben?
Ich habe noch viele Fragen zu dem organisatorischen, bzw. zu verwaltungstechnischen Einzelheiten, die Organisationsstruktur und die Abläufe innerhalb des Indizierungskomplexes der BRD betreffend. Ich weiß nicht, ob Sie zu Auskünften verpflichtet sind, aber irgendjemand ist verpflichtet und da Sie bereits einen gewissen Unwillen erkennen ließen, auf meine Fragen zu antworten, Fragen, deren Formulierung vielleicht manchmal nicht der behördlichen Sprachregelung konform ist, – wie könnte sie das auch, ich bin Bürger, nicht Angestellter, – die aber in ihrer sachlichen Zielrichtung unmißverständlich sind. In der Hinsicht wurden bereits unnötigerweise einige Worte zuviel gewechselt.

Zum Beispiel habe ich bereits gefragt, wer, -Namen, Herkunft und Funktion,- in der Kommission, die Indizierungen beschliesst, bzw. vornehmen kann, alles vertreten ist.
Das ist eine klar formulierte Frage, unmißverständlich geäussert und immer noch nicht beantwortet. Haben sich die Mitglieder etwa selbst indiziert und die Teilnehmerliste einer Totalzensur unterworfen? Ein kleiner Scherz zur Auflockerung.
Sehr geehrter Herr Salzmann, sollten Sie sich nicht in der Lage sehen, ab und zu einem Bürger ein paar Minuten ihrer, von demselben Bürger mitfinanzierten Arbeitszeit zu “opfern”, so bitte ich Sie höflichst, mir einen kompetenten und auskunftswilligen Ansprechpartner zu vermitteln, der mir bei der Klärung verschiedener Fragen behilflich ist.
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Peter Schröder

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Thomas Salzmann(Thomas.Salzmann@bpjm.bund.de)
26.04.2013

Sehr geehrter Herr Schröder,

Ihre letzte Mail datiert von Mittwoch dieser Woche. Dass Sie am Folgetag noch keine Antwort erhalten haben, ist angesichts des Mailaufkommens in einer Behörde keine Seltenheit. Die Beantwortung Ihres letzten Fragenkataloges wird aufgrund behördeninterner Zuständigkeiten und der Abwesenheit der betreffenden Kollegin erst frühestens nächste Woche erfolgen können. Zur Beantwortung Ihrer ersten Frage verweise ich auf meine Ausführungen aus der vorangegangenen Mail:

„Die Zusammensetzung des 12er-Gremiums ist in einem Sitzungs- und Besetzungsplan für ein Jahr festgelegt und variiert von Sitzung zu Sitzung. Aus einem Pool von über 100 Prüferinnen und Prüfern entstehen so stets personell unterschiedlich zusammengesetzte Gremien. Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besetzung herrschen, so könnte auch dies gerichtlich überprüft werden.“

Zur Erläuterung: Das 12er-Gremium heißt 12er-Gremium, weil es aus 12 Personen besteht. Das 3er-Gremium heißt 3er-Gremium, weil es aus drei Personen besteht. Die Zusammensetzung variiert. Damit die Zusammensetzung variieren kann, müssen mehr als 12 Personen zu Prüferinnen und Prüfern ernannt sein. Insgesamt sind es meines Kenntnisstandes nach derzeit über 100 Personen.

Hinsichtlich Ihrer vierten Frage verweise ich auf meine Mail von Dienstag:

„§ 19 Personelle Besetzung

(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus einer oder einem von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Absatz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen.“

Hinsichtlich der übrigen Fragen bitte ich um noch etwas Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thomas Salzmann
_________________________________
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Rochusstraße 8-10, Haus N, D-53123 Bonn
Telefon: (49) 228 / 96 21 03 – 26
Fax: (49) 228 / 37 90 14
E-Mail: thomas.salzmann@bpjm.bund.de
internet: www.bundespruefstelle.de

                                                               *

29.04.2013

Sehr geehrter Herr Schröder,

nach Rücksprache mit der zuständigen Kollegin beantworte ich Ihnen gerne noch die offenen Fragen aus Ihrer Mail vom 24. April 2013.

Zu 2) Die Liste der Namen aller Prüferinnen und Prüfer wird seitens der Bundesprüfstelle nicht veröffentlicht. Verfahrensbeteiligte, also z.B. Autoren/Verleger etc., deren Werke Verfahrensgegenstand in einem Indizierungsverfahren sind, werden über die Namen der am Verfahren beteiligten Prüferinnen und Prüfer informiert.

Für eine allgemeine Veröffentlichung der Namen aller Prüferinnen und Prüfer sehen wir keinen Anlass und werten den Datenschutz der Betroffenen höher als ein Interesse der Allgemeinheit an der anlasslosen Veröffentlichung der Namen.

Zu 3) Die vorschlagsberechtigten Gruppen ergeben sich neben den Länderbeisitzern wie gesagt aus § 19 Abs. 2 JuSchG:

(2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen
1. der Kunst,
2. der Literatur,
3. des Buchhandels und der Verlegerschaft,
4. der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien,
5. der Träger der freien Jugendhilfe,
6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
7. der Lehrerschaft und
8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildträgern und von Telemedien stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.
Hiervon sind die ersten fünf Gruppen in keiner Weise staatsnah oder staatlich. Die Zusammensetzung des 12er-Gremiums ersehen sie aus dem bereits zitierten § 19 Abs. 5 JuSchG:
(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.
In Ihrer Mail vom 26. April deuteten Sie an, dass Sie möglicherweise gerne einen kompetenteren Mitarbeiter bzw. eine kompetentere Mitarbeiterin kontaktieren wollten. Zur Kontaktaufnahme mit der BPjM steht Ihnen, wie eingangs von Ihnen genutzt, auch das allgemeine Info-Postfach zur Verfügung, wenn Sie ohne meine Adresse zu gebrauchen, mit der BPjM in Kontakt treten wollten. Gerne stehe ich Ihnen aber auch weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thomas Salzmann
_________________________________
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

ENDE

So weit bin ich gegangen, bei meiner Recherche, weit genug, um auszumessen, wie weit es mit uns gekommen ist. Und mit IHNEN. Wollen wir uns vorschreiben lassen, was wir lesen, sehen, hören dürfen? Wollen wir es anonymen Personen überlassen, darüber zu bestimmen, was wir zu denken und worüber wir miteinander zu reden haben? Leuten, die nicht in der Lage sind, sich dem zu stellen, was sie tun. Die abtauchen, um ihre Tätigkeit zu tarnen. Sollten die Zensoren, die uns in geistige Gefängnisse einmauern wollen, nicht die ersten und einzigen sein, die mit Fug und Recht hinweg zensiert werden?
Das Zensierte ist nicht das, was uns schädigen könnte, oder vor dem wir uns fürchten müssen, sondern es sind viel mehr diejenigen, die „indizieren“, die das Zensurgeschäft betreiben, vor denen wir Angst haben müssen. Wollen wir diese Leute über unser Weltbild bestimmen lassen?

Von der Beantwortung der Frage und der Konsequenzen der Antwort hängen die Qualität der Gegenwart und die Aussicht auf eine lebens- und liebenswerte Zukunft ab. Mit der Doktorarbeit zu diesem Thema wird es jedenfalls nichts. Wegen der Zensur.

 

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