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Zensur
in Deutschland, – findet statt. Täglich. Die Offenlegung und das
Beenden der Zensur sind überlebenswichtig. Was wird zensiert und warum?
Alles mögliche wird zensiert. Wer wählt aus? Gute Frage. Die Anonymen!
Wer zensiert Deutschland? Wer steckt dahinter? Namen und Gesichter und
Modalitäten herauszufinden, ist der Sinn eines Emailwechsels, den ich
im Jahre 2013 führte.
Wo fängt man an zu suchen? Am Besten bei den Hütern der Gerechtigkeit,
die im Bundesjustizministerium wohnen.
12.02.2013
An: poststelle@bmj.bund.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige für eine Doktorarbeit eine Liste, der in der
Bundesrepublik Deutschland verbotenen Literatur.
Erhalte ich diese von Ihnen? Sind sie dafür zuständig?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
H.-P. Schröder
Keine Antwort. 2. Versuch am 20. 2. 2013
W: Anfrage II- Verbotene Literatur?
20.02.2013
An: poststelle@bmj.bund.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wandte mich bereits am 12. Februar an sie, mit der Bitte, einen
Hinweis darauf zu erhalten, von wo , bzw. von wem ich eine Liste der in
der BRD verbotenen Literatur bekomme ? Würden Sie mir bitte mitteilen,
welche Behörde dafür zuständig ist ?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
H.-P. Schröder
From: kanzleiabsendung@bmj.bund.de
> Subject: Ihre E-Mail vom 12. Februar 2013
> Date: Mon, 25 Feb 2013 08:14:42 +0000
> Herrn
> H.P. Schröder
>
Sehr geehrter Herr Schröder,
>
> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 12. Februar 2013, mit der Sie nach
einer Liste verbotener Bücher fragen. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen,
dass eine Zensur in der Bundesrepublik Deutschland nicht stattfindet
(Art. 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes). Für “Indizierungen” im
Sinne des Jugendschutzes ist das Bundesministerium für Familie, Frauen,
Senioren und Jugend zuständig. Soweit Sie Fragen zu diesem
Themenkomplex haben, bitte ich Sie, sich an das zuständige Ministerium
zu wenden. Die Kontaktdaten finden Sie unter https://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/servicetelefon-kontakt.html.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag
> Eva Schmierer
> Leiterin des Referats III B 1
> Kartellrecht; Telekommunikations- und Medienrecht; Außenwirtschaftsrecht
>
> Bundesministerium der Justiz
> Mohrenstrasse 37
> 10117 Berlin
>
E: Ihre E-Mail vom 12. Februar 2013?
25.02.2013
An: kanzleiabsendung@bmj.bund.de
Sehr geehrte Frau Schmierer,
vielen Dank für Ihre Antwort und den freundlichen Hinweis auf das
Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend. Sie
schreiben, “dass eine Zensur in der Bundesrepublik Deutschland
nicht stattfindet (Art. 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes) und weiter
“Für “Indizierungen” im Sinne des Jugendschutzes ist das
Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend zuständig.”
Als Laie stehe ich vor einem Rätsel. Ich möchte Ihre Zeit nicht über
Gebühr in Anspruch nehmen, aber einem Laien erschließt sich der
Unterschied zwischen “Zensur” und “Indizierung” nicht aus den
Begriffen selbst. Von welcher Stelle könnte ich erfahren, wie der
Begriff “Zensur” und wie der Begriff “Indizierung” offiziell
definiert sind, so daß der Unterschied zwischen beiden Begriffen einem
Laien verständlich wird ?
Sie schreiben “Für “Indizierungen” im Sinne des
Jugendschutzes… .” Existieren noch andere “Indizierungen”,
ausser denjenigen “im Sinne des Jugendschutzes” ? Falls zutreffend,
welche Ministerien, ausser demjenigen für Familie, führen
“Indizierungslisten”? Alle ? Das Bundesministerium des Inneren ?
Das Bundesministerium für Justiz ?
Sehr geehrte Frau Schmierer, ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie
einige Minuten erübrigen könnten, mir dabei zu helfen, Klarheit zu
gewinnen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Schröder
04.03.2013
An: kanzleiabsendung@bmj.bund.de
Sehr geehrte Frau Schmierer,
Sie waren dankenswerterweise so freundlich meine Email vom 12. Februar
2013 zu beantworten. Aus der Antwort ergaben sich einige Überlegungen,
die zu weiteren Fragen führten, die ich in meiner Email vom 25. 2.
zusammengefasst habe. Sehr geehrte Frau Schmierer, ich wäre Ihnen
zutiefst verbunden, wenn Sie mir noch einmal einige Minuten Ihrer Zeit
opfern würden, um auf die in der Mail vom 25. Februar angeschnittenen
Fragen einzugehen, bzw. um mich an eine, für die Beantwortung dieser
Fragen, kompetente Stelle zu verweisen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Schröder
Frau Schmierer, Leiterin des Referats III B 1, Kartellrecht;
Telekommunikations- und Medienrecht; Außenwirtschaftsrecht,
Bundesministerium der Justiz, Mohrenstrasse 37, 10117 Berlin antwortete
nicht mehr.
„Ach, es ist ein Graus zu sehen, wie sie sich drehen und sich
winden, bis sie, demnächst, im Abfallkorb der Zeit verschwinden.“
„Die Meinungsfreiheit nach Artikels 5 Absatz 1 GG ist jedoch
nicht schrankenlos gewährt.“
Fast
einen Monat nach meiner Email vom 25. Februar 2013 an Frau Schmierer
erhielt ich am 22. März 2013 überraschend doch noch Post von Herrn
Bastian Blendinger (Im Auftrag – von wem?) vom Bundesministerium für
Justiz.
From: kanzleiabsendung@bmj.bund.de
> Subject: Ihre Email vom 25. Februar 2013
> Date: Fri, 22 Mar 2013 09:35:00 +0000
Herrn
> Hans-Peter Schröder
>
Sehr geehrter Herr Schröder,
vielen Dank für Ihre Email vom 25. Februar 2013, in der Sie um Erläuterung
der Begriffe “Zensur” und “Indizierung” im Zusammenhang mit
“verbotener Literatur” bitten.
>
Ich bitte zunächst um Verständnis, dass maßgebliche Aufgabe des
Bundesministeriums der Justiz die Vorbereitung der in seinen Zuständigkeitsbereich
fallenden Gesetze sowie die rechtsförmliche Begleitung und Prüfung von
Gesetzesentwürfen anderer Bundesressorts ist. Eine umfassende
rechtswissenschaftliche Aufbereitung von Beschränkungen im Umgang (Veröffentlichung,
Handel, Weitergabe etc.) mit Literatur bzw. Schriften im Sinne von § 11
Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) für individuelle
Dissertationsvorhaben kann daher nicht geleistet werden. Zudem sind
Dissertationen Ausweis der wissenschaftlichen Arbeitsfähigkeit ihres
Verfassers. Es ist nicht Aufgabe eines Ministeriums, hierbei unterstützend
tätig zu werden.
> Ganz allgemein kann zu Ihrer Anfrage jedoch Folgendes ausgeführt
werden:
>
> 1. Äußern und Verbreiten von Meinungen, wie dies insbesondere
auch durch die Veröffentlichung von Schriften im Sinne von § 11 Absatz
3 StGB (Schriften, Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und
andere Darstellungen) unterfällt grundsätzlich dem Schutz der
Meinungsfreiheit; Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Zensur
im Sinne eines “präventiven Verfahrens, vor dessen Abschluss ein Werk
nicht veröffentlicht werden darf” (BVerfGE 87, 209/230) findet in
Deutschland nicht statt; Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 GG). Insofern
existiert auch keine umfassende Liste “verbotener Literatur” als
Ergebnis eines solchen generellen staatlichen Prüfverfahrens.
>
> 2. Die Meinungsfreiheit nach Artikels 5 Absatz 1 GG ist jedoch
nicht schrankenlos gewährt. Vielmehr findet sie ihre Schranken in den
allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Dies folgt aus Artikel 5
Absatz 2 GG. Hieraus können sich einzelne Beschränkungen im Umgang mit
Schriften bzw. Medien ergeben. Darunter fallen insbesondere Folgende:
>
> a. Im Interesse des Jugendschutzes führt die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (www.bundesprüfstelle.de) nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes (JSchG) eine Liste von Träger- und Telemedien, die
geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
zu gefährden (Indizierung). Für Medien, die auf diese Liste
aufgenommen wurden, bestehen dann nach § 15 Absatz 1 JSchG (im Falle
von Telemedien nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) die
dort näher aufgeführten Beschränkungen. Sie dürfen zum Beispiel
einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen
oder sonst zugänglich gemacht werden. Ein generelles Veröffentlichungs-,
Handels oder Weitergabeverbot folgt hieraus jedoch nicht. Verstöße
gegen die Verbote nach § 15 JSchG können unter gewissen
Voraussetzungen als Straftat oder Ordnungswidrigkeit (§§ 27f. JSchG)
geahndet werden.
>
> b. Daneben enthält das Strafgesetzbuch einige generell-abstrakte
Verbotstatbestände bezüglich der Verbreitung und des Umgangs mit
Schriften. Hierunter zählen insbesondere die §§ 86, 130, 130a, 131,
184, 184a, 184b oder 184c StGB. Diese Tatbestände beschreiben in
generell-abstrakter Weise Inhalte, für die die dort geregelten Verbote
und Strafdrohungen gelten. Ob diese Voraussetzungen in Bezug auf eine
konkrete Schrift vorliegen, muss bei Vorliegen eines entsprechenden
Anfangsverdachts jeweils im Einzelfall geprüft werden.
>
> c. Auch aus Rechtspositionen Privater können sich schließlich
Beschränkungen im Umgang mit Schriften ergeben. So kann beispielsweise
eine Privatperson, die sich durch eine Veröffentlichung (z.B. aufgrund
von ehrverletzenden Behauptungen) in ihrem Persönlichkeitsrecht
verletzt sieht, auf dem Zivilrechtsweg eine auf Unterlassung einer Äußerung
gerichtete gerichtliche Entscheidung erwirken, die häufig jedoch kein
gesamtes Werk, sondern einzelne Textpassagen betrifft. Auch aus dem
Recht des geistigen Eigentums, insbesondere dem Urheberrecht, ergeben
sich Beschränkungen mit rechtlich geschützten Inhalten. Auch hier muss
jedoch eine Rechtsverletzung auf Betreiben dessen, der sich in seinen
Rechten verletzt sieht, jeweils im Einzelfall festgestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen ersten Überblick über
die Materie verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag
> Bastian Blendinger
23.03.2013
An: kanzleiabsendung@bmj.bund.de
Sehr geehrter Herr Blendinger,
vielen Dank für Ihre Ausführungen, mit denen Sie mir entscheidend
weiter geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
H.-P. Schröder
Soweit Herr Blendinger Im Auftrag.
An das Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend
Sent: Tue, 12.March 2013 13:45:39
To: (info@bmfsfjservice.bund.de)
Subject: Kontaktformular: Nachricht von Hans-Peter Schröder
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir eine möglichst vollständige Liste, der in der BRD
verbotenen Bücher. Frau Eva Schmierer, Leiterin des Referats III B im
Bundesministerium der Justiz Mohrenstrasse 37, 10117 Berlin, war so
freundlich, mich darüber aufzuklären, daß das Bundesministerium für
Familie für das Führen derartiger Listen zuständig ist und hat mich
an Sie verwiesen. Es handelt sich, laut Auskunft von Frau Schmierer, um
“Indizierungen.” Sollten außer dem Bundesfamilienministerium
weitere Ministerien Listen verbotener Bücher führen, so wäre ich für
einen entsprechenden Hinweis sehr dankbar. Es geht mir, im Rahmen eines
Forschungsprojektes, um die lückenlose Erfassung, der in der BRD
verbotenen Druckwerke.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
H.-P. Schröder
Date: Tue, 12 Mar 2013 17:50:17 +0000
From: info@bmfsfjservice.bund.de
Subject: Re: Kontaktformular: Nachricht von Hans-Peter Schröder-
Anfrage-Nr.: [63530002]
Sehr geehrter Herr Schröder,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst muss ich Ihnen mitteilen, dass eine verwaltungsmäßige
Bearbeitung von Einzelfällen nicht in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fällt. Die
Aufgabe des Bundesministeriums besteht im Wesentlichen darin, die
Belange der Familie, der Senioren, der Frauen und der Jugendlichen durch
die Gesetzgebung des Bundes allgemein zu wahren und zu fördern. Für
die verwaltungsmäßige Bearbeitung oder die rechtliche Wertung von
Einzelfällen ist es nicht zuständig. Aus diesem Grund erteile ich
Ihnen keine verbindliche Rechtsberatung.
Ich hoffe, die folgenden Hinweise helfen Ihnen weiter.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) entscheidet
auf Antrag oder Anregung der im Jugendschutzgesetz benannten Behörden
(s. § 21 JuSchG und die Erl.) und Institutionen über die Jugendgefährdung
von Medien (Träger- und Telemedien) und trägt diese in eine Liste ein.
Die Bundesprüfstelle veröffentlicht diese Liste vierteljährlich
in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt “BPjM Aktuell”, sortiert nach
Filmen, Tonträgern (und Interpreten), Computerspielen, Büchern usw.
Erwachsene Privatpersonen können “BPjM Aktuell” im Abonnement
oder auch als Einzelexemplar kostenpflichtig bei entsprechendem
Altersnachweis beziehen, oder es auch kostenfrei bei Jugendämtern
oder in öffentlichen Bibliotheken einsehen. Bezugshinweise und
Bestellformulare finden Sie auf der Homepage der Bundesprüfstelle unter
“Publikationen”.
Gerichtlich erwirkte Verbote (z. B. Mephisto – Roman einer Karriere
von Klaus Mann) oder aber die Verbreitung von ”Mein Kampf” müssten
Sie gesondert eruieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Martin Schley
_______________________________________________
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Service-Team
Tel.: 030 201 791 30
Fax: 030 18 555 4400
Internet: http://www.bmfsfj.de
e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de
12.03.2013
An: info@bmfsfjservice.bund.de
Sehr geehrter Herr Schley,
vielen Dank für Ihre Mail. Wie ich bereits erwähnte, wurde ich vom
Bundesjustizministerium an das Familienministerium verwiesen. Ich bitte
auch nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft (was auch immer das ist),
sondern um die Beantwortung einer einfachen Frage. Wir leben nicht in
einer Diktatur, sondern in einer Demokratie, ergo sollen (sollen oder müssen?)
die Bundesbehörden dem Bürger diejenigen Informationen zur Verfügung
stellen, um die er bittet, zumindest die, die ihm dabei helfen, die
Vorgaben des Staates zu erfüllen.
Es muß in der BRD eine Zentraldatei geben, in der die gesamte in der
BRD verbotene Literatur erfasst ist. Es interessieren mich weder CDs
noch Filme, es geht einzig und allein um das gedruckte Wort. Ihr Hinweis
auf das mühsame Nachschlagen in vierteljährlich erscheinenden Ergänzungsblättern
als einziger Quelle, erscheint mir für den “Dienstgebrauch” als
nicht praktikabel und im Zeitalter digitaler Erfassung auch als wenig
wahrscheinlich. Ich versuche jetzt mein Anliegen einfach und ganz, ganz
präzise zu formulieren: Ich möchte wissen, welche Titel verboten sind.
Oder steht die Liste der verbotenen Literatur auch auf der Liste der
verbotenen Literatur ? ??? ?
Ich möchte die Liste sehen, oder den “Wälzer” in der/dem, die in
der BRD verbotene Literatur ( im weitesten Sinne, da es sicherlich
unterschiedliche Klassen gibt) erfasst ist. Das Anliegen ist mir sehr
ernst und ich wäre Ihnen zutiefst verbunden, wenn Sie die
Freundlichkeit aufbringen würden, mir die Stelle zu nennen (email genügt),
in der die Zentraldatei angesiedelt ist, oder mir eine Stelle nennen,
die in der Lage ist, eine zielführende Antwort zu erteilen.
Nochmals vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
H.-P. Schröder
Herr Schley – Im Auftrag- antwortete nicht mehr.
Mail an die Bundesprüfstelle für jugendgefährende Medien – BPjM
05.04.2013
An: info@bpjm.bund.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
existiert eine “Bundesprüfstelle für erwachsenegefährdende
Medien” und wo ist diese angesiedelt ? Falls eine solche Stelle nicht
existieren sollte, – wieso ?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
H.-P. Schröder
15.04.2013
An: info@bpjm.bund.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 5. April 2013 stellte ich die völlig ernst gemeinten und
berechtigten Fragen, ob eine “Bundesprüfstelle für erwachsenegefährdende
Medien” existiert und wo diese angesiedelt ist und falls eine solche
Stelle nicht existieren sollte, – wieso ?
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich ein paar Minuten Zeit
nehmen würden, zu antworten.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Schröder
Ungewählt, Undemokratisch, Undurchsichtig !
Herr Thomas Salzmann von der BpjM erklärt die Struktur der Zensur in
der BRD – Im Auftrag
From: Thomas.Salzmann@bpjm.bund.de
Subject: Bundesprüfstelle für erwachsenegefährdende Medien
Date: Mon, 15 Apr 2013 11:54:48 +0000
Sehr geehrter Herr Schröder,
vielen Dank für Ihr Interesse an der Systematik der Medienaufsicht!
Warum Ihre erste Anfrage bisher offenbar nicht bearbeitet worden ist,
kann ich nicht nachvollziehen.
Eine Prüfstelle für erwachsenegefährdende Medien gibt es nicht.
Der Jugendschutz ist ein grundgesetzlich geregelter Schutzauftrag des
Staates, dem dieser in einem recht komplexen System nachkommt. Wenn Sie
die Struktur des Jugendmedienschutzes vertieft interessiert, möchte ich
Ihnen die Lektüre unseres „Wegweisers Jugendmedienschutz“
empfehlen, der kostenlos auf unserer Homepage zum Download bereit steht
(BPjM-Thema-Broschüre): http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/publikationen.html
Über das reine Jugendschutzrecht hinaus gibt es Medieninhalte, die
eine, je nach Tathandlung divergierende, Strafbarkeit begründen können.
In solchen Fällen können strafrichterliche Beschlagnahmebeschlüsse
bezüglich der relevanten Medien ergehen. Zum Beispiel können hierfür
die qualifizierten Pornographietatbestände §§ 184 a-c , die
Volksverhetzung § 130 und Gewaltdarstellungen im Sinne des §131 StGB
genannt werden. Diese Verbotsnormen beziehen sich auch auf die
Verbreitung (zum Teil den Besitz) zwischen Erwachsenen.
Eine Bundesprüfstelle für erwachsenegefährdende Medien bedürfte
einer eigenen gesetzlichen Grundlage und müsste durch den Gesetzgeber
erst geschaffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thomas Salzmann
_________________________________
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Rochusstraße 8-10, Haus N, D-53123 Bonn
Telefon: (49) 228 / 96 21 03 – 26
Fax: (49) 228 / 37 90 14
E-Mail: thomas.salzmann@bpjm.bund.de
internet: www.bundespruefstelle.de
18.04.2013
An: Thomas Salzmann
Sehr geehrter Herr Salzmann,
vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Ich benötige eine aktuelle und
damit bis zum heutigen Tag vollständige Liste, der in der
Bundesrepublik ausgesonderten/verbotenen Literatur, aufgeschlüsselt
nach Literatur, deren Besitz verboten ist und/oder Literatur, deren
Verbreitung verboten ist. In Bezug auf “Diese Verbotsnormen beziehen
sich auch auf die Verbreitung (zum Teil den Besitz) zwischen
Erwachsenen.”
Ich gehe davon aus, daß der Bürger zumindest Kenntnis davon haben muß,
WOVOR ihn die Behörden der Bundesrepublik aus wohlabgewogenen Gründen
und in weiser Voraussicht schützen. Das Offenlegungsgebot ist meiner
Meinung nach, Pflicht, da auf dem Gebiet der Zensur nicht von
Offensichtlichkeit ( “Der Himmel ist blau, das weiß doch jeder.”)
ausgegangen werden kann.
Ohne die Kenntnis dessen, was zensiert, bzw. ausgesondert wird, würde
ja unverantwortlicherweise dem Risiko einer unbeabsichtigten, zufälligen
Begegnung zwischen Bürger und zensierter/ausgesonderter Literatur Tür
und Tor geöffnet. Zum Beispiel , -man bekommt etwas angeboten, der Bürger
handelt aus Neugier, in gutem Glauben, schaut hinein und schon ist er
kriminalisiert, oder man hebt ein Blatt Papier auf der Strasse auf –
und wir wissen ja alle, wo so ein Aufheben hinführen kann, denken Sie
an die Flugblätter der Weißen Rose, also man hebt ein Blatt Papier auf
und gerät in Teufels Küche.
Aber nicht so, wenn man den Überblick über die in der BRD verbotene
Literatur hat: Der Blick streift einen Begriff, ein Satzteil, eine
Formulierung, man denkt hoppla, das klingt wie… Alarm ! und weg damit.
Das Frühwarnsystem des informierten Bürgers hat funktioniert und die
Gefahr ist gebannt. Sehr geehrter Herr Salzmann, wahrscheinlich kostet
die Liste, der in der Bundesrepublik verbotenen/zensierten Literatur
Geld, der Staat wurde ja, wie man allerorten hört, arm gemacht und ich
bin für die gute Sache meines eigenen Schutzes gerne bereit mein
Scherflein abzugeben. Wieviel kostet die Liste, – ich gehe von einem
dicken Wälzer aus ? Kann man das Ganze als pdf-datei erwerben? Wer,
bzw. welches Amt, welche Behörde, oder welches Zentralministerium ist für
die Zensur in der BRD zuständig und an wen kann ich mich wenden?
Sie haben mir bereits einmal weiter geholfen und ich möchte mich
bereits im Vorhinein für Ihre erneute Freundlichkeit bedanken
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Schröder
From: Thomas.Salzmann@bpjm.bund.de
Subject: AW: Bundesprüfstelle für erwachsenegefährdende Medien
Date: Mon, 22 Apr 2013 07:53:46 +0000
Sehr geehrter Herr Schröder,
jede Indizierung eines Trägermediums wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Zur besseren Lesbarkeit und zur kompakten Information all derer, die
diese Informationen benötigen, erscheint die Liste der jugendgefährdenden
Medien (umgangssprachlich „der Index“) auch im amtlichen
Mitteilungsblatt der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM),
dem „BPjM-aktuell“. Dies ist eine quartalsmäßig erscheinende
Broschüre, die kostenlos bei Jugendämtern und öffentlichen Büchereien
eingesehen werden kann. Behörden und öffentliche Stellen können
dieses kostenlos abonnieren, für private Bezieher ist dies kostenpflichtig.
Nähere Informationen, auch zur Möglichkeit des pdf-Bezugs und der
einmaligen Bestellung erhalten Sie unter folgendem Link: http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/publikationen.html
(die erste vorgestellte Broschüre ist gleich das „BPjM-aktuell“)
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thomas Salzmann
_________________________________
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
22.04.2013
An: Thomas Salzmann
Sehr geehrter Herr Salzmann,
vielen Dank für den wertvollen Hinweis. Man muss also andauernd am Ball
bleiben und sich informieren… . Eine vorerst letzte Frage: Wer (Name
und Funktion) entscheidet über die Zensur eines Schriftstückes, Filmes
oder Tonträgers ?
Vielen Dank und einen schönen Gruß
Hans-Peter Schröder
Behörden, Lobbyisten,
Zentralräte, Kirchen, Kultgemeinschaften
Gewerkschaften, Berufsverbände Die 12 Zensoren
tauchen auf – Bitte
aufmerksam lesen
From: Thomas.Salzmann@bpjm.bund.de
Subject: AW: AW: Bundesprüfstelle für erwachsenegefährdende Medien
Date: Tue, 23 Apr 2013 06:07:16 +0000
Sehr geehrter Herr Schröder,
die Entscheidung, ob ein Medium auf die Liste der jugendgefährdenden
Medien gesetzt wird, wird in einem aus 12 Personen bestehenden Gremium
mit 2/3-Mehrheit getroffen. In offensichtlichen Fällen kann ein
3er-Gremium entscheiden, wenn Einstimmigkeit erzielt wird. Hiergegen
kann der Betroffene allerdings das 12er-Gremium anrufen. Die
Zusammensetzung des 12er-Gremiums regelt sich wie folgt:
§ 19 Personelle Besetzung
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus
einer oder einem von dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einer oder einem von jeder
Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und weiteren
von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu
ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je
eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige
Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Absatz 1 auf eine oberste
Landesbehörde übertragen.
(2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen
1. der Kunst,
2. der Literatur,
3. des Buchhandels und der Verlegerschaft,
4. der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien,
5. der Träger der freien Jugendhilfe,
6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
7. der Lehrerschaft und
8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem
Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildträgern
und von Telemedien stehen diejenigen Kreise gleich, die eine
vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien
unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.
(3) Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer
werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können von der
Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der
Verpflichtung zur Mitarbeit in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien nicht nachkommen.
(4) Die Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
sind an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet in
der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der oder dem
Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je
einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten
Gruppen bestehen. Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder
Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so
ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auch in einer
Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen
mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören
müssen.
(6) Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von
zwei Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. In der Besetzung des
Absatzes 5 Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von
sieben Stimmen erforderlich.
§ 20 Vorschlagsberechtigte Verbände
(1) Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird innerhalb der
nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen für je eine
Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter ausgeübt:
1. für die Kreise der Kunst durch
Deutscher Kulturrat,
Bund Deutscher Kunsterzieher e.V.,
Künstlergilde e.V.,
Bund Deutscher Grafik-Designer,
2. für die Kreise der Literatur durch
Verband deutscher Schriftsteller,
Freier Deutscher Autorenverband,
Deutscher Autorenverband e.V.,
PEN-Zentrum,
3. für die Kreise des Buchhandels und der Verlegerschaft durch
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.,
Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,
Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftengrossisten
e.V.,
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.,
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. – Verlegerausschuss,
Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) im Börsenverein des
Deutschen
Buchhandels,
4. für die Kreise der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien
durch
Bundesverband Video,
Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland e. V.,
Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.,
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien
e.V.,
Deutscher Multimedia Verband e.V.,
Electronic Commerce Organisation e. V.,
Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V.,
IVD Interessengemeinschaft der Videothekare Deutschlands e.V.,
5. für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe durch
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
Deutscher Bundesjugendring,
Deutsche Sportjugend,
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) e.V.,
6. für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch
Deutscher Landkreistag,
Deutscher Städtetag,
Deutscher Städte- und Gemeindebund,
7. für die Kreise der Lehrerschaft durch
Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund,
Deutscher Lehrerverband,
Verband Bildung und Erziehung,
Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und
8. für die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr. 8 genannten Körperschaften
des öffentlichen Rechts
Durch Bevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik
Deutschland,
Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin,
Zentralrat der Juden in Deutschland.
Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist eine
Beisitzerin oder ein Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin
oder ein stellvertretender Beisitzer zu ernennen. Reicht eine der in
Satz 1 genannten Organisationen mehrere Vorschläge ein, wählt das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine
Beisitzerin oder einen Beisitzer aus.
2) Für die in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen können Beisitzerinnen
oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen und Beisitzer auch
durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fordert
im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger dazu auf, innerhalb von sechs
Wochen derartige Vorschläge einzureichen. Aus den fristgerecht
eingegangenen Vorschlägen hat es je Gruppe je eine zusätzliche
Beisitzerin oder einen zusätzlichen Beisitzer und eine stellvertretende
Beisitzerin oder einen stellvertretenden Beisitzer zu ernennen. Vorschläge
von Organisationen, die kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder
eine dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu berücksichtigen.
Zwischen den Vorschlägen mehrerer Interessenten entscheidet das Los,
sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend. Sofern es unter Berücksichtigung der Geschäftsbelastung
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien erforderlich
erscheint und sofern die Vorschläge der innerhalb einer Gruppe
namentlich bestimmten Organisationen zahlenmäßig nicht ausreichen,
kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
auch mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende
Beisitzerinnen oder Beisitzer ernennen; Satz 5 gilt entsprechend.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thomas Salzmann
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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Rochusstraße 8-10, Haus N, D-53123 Bonn
Telefon: (49) 228 / 96 21 03 – 26
Fax: (49) 228 / 37 90 14
E-Mail: thomas.salzmann@bpjm.bund.de
internet: www.bundespruefstelle.de
„Ach, es ist ein Graus zu sehen, wie sie sich drehen und sich winden, bis sie, demnächst, im Abfallkorb der Zeit verschwinden.“
„Die Meinungsfreiheit nach Artikels 5 Absatz 1 GG ist jedoch nicht schrankenlos gewährt.“
23.04.2013
An: Thomas Salzmann
Sehr geehrter Herr Salzmann,
sehr interessant, vielen Dank für Ihre Mail und die Aufklärung.
Vertreter von ausgewählten Verbänden/Interessengruppen, die als
Einzelperson keine spezielle Qualifikation vorweisen müssen und die von
den jeweiligen Verbänden/Interessengruppen entsandt werden, entscheiden
über die Indizierung/Zensur eines Tonträgers, Buches, einer CD oder
eines Filmes? Das habe ich doch richtig verstanden?
“Die Bundesprüfstelle entscheidet durch das 12er-Gremium, in Fällen
offensichtlicher Jugendgefährdung durch das 3er-Gremium. Bei allen
Entscheidungen der Gremien sind die verschiedenen Gruppen unserer
pluralistischen Gesellschaft vertreten.„
Nicht „DIE verschiedenen“, sondern nur „verschiedene Gruppen“
sind vertreten. Wieso DIE ?
Der Textabschnitt sagt aus:
Daß zwei Gremien für die Indizierung/Zensur zuständig sind. Ein
12er-Gremium und ein 3er-Gremium.
Beide Gremien werden im nachfolgenden Satz als Gremien, in denen die
verschiedenen Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft vertreten
sind, bezeichnet.
Von dem abgesehen, daß 12 Personen als Vertreter von 12 Interessenverbänden
nicht als Spiegelbild unserer (?) pluralistischen Gesellschaft gewertet
werden können, sondern eine engbegrenzte Auswahl darstellen, so trifft
dieselbe Einschränkung in ungleich stärkerem Ausmaß auf das Gremium
der Drei zu. Welches nur in offensichtlichen Fällen entscheidet.. Was
ist “offensichtlich” ? Welche Kriterien stellen den Maßstab dar, an
dem “Offensichtlichkeit” abgelesen werden kann ? Und die
Grundsatzfrage: Wer entscheidet darüber oder hat darüber entschieden,
welches Gremium hat exakt diese 12 Interessenverbändevertreter aus
10.000 möglichen Spiegelbildern ausgewählt (sozusagen eine Vor-Zensur
getroffen, eine engbegrenzte Auswahl), um ihnen eine derart wichtige
Aufgabe anzuvertrauen ? Ich habe auch noch eine Frage zu den Veröffentlichungen:
Diese enthalten die jeweiligen Nachträge, ist das zutreffend ? Mich
interessiert die Datenbank, es muß eine Datenbank geben, in der alle in
der BRD verbotenen Publikationen zusammengefasst sind, ansonsten wäre
ja Unwägbarkeiten bis Willkür Tür und Tor geöffnet, oder Zweifelsfälle
würden zeitlich aufwendigste Recherchen erfordern: Wo ist diese
Datenbank angesiedelt?
Aus dem Absatz “Ferner finden Sie im “BPjM-Aktuell” die Listen der
bundesweiten Beschlagnahmen gemäß den §§ 86a, 130, 130a, 131, 184a
und 184b des Strafgesetzbuches, soweit die BPjM Kenntnis hierüber
erlangt hat.” lässt sich schließen, daß die BPjM nicht ausschließen
kann, daß sie (nicht) im Besitz aller Informationen über indizierte
Medien ist. Wie lässt sich dies erklären ? und bedeutet die Aufzählung
der bundesweiten Beschlagnahme-Paragraphen-Fälle, daß die Gerichte der
Republik völlig unabhängig von der Bundesprüfstelle ihrerseits
indizieren/zensieren?
Vielen Dank für Ihre Bereitschaft, mir bei der Klärung dieser
komplizierten Materie zu helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Schröder
*
Offensichtlich: „Wer die Macht hat, verordnet die Strafbarkeit. Wir
schlagen nur vor.“
*
From:
Thomas.Salzmann@bpjm.bund.de
Subject: AW: AW: AW: Bundesprüfstelle für erwachsenegefährdende
Medien
Date: Tue, 23 Apr 2013 08:27:16 +0000
Sehr geehrter Herr Schröder,
aus § 20 Abs. 2 JuSchG können Sie ersehen, dass auch weitere Verbände
vorschlagsberechtigt sind und die namentliche Auflistung der Verbände
im JuSchG nicht abschließend ist.
Die Zusammensetzung des 12er-Gremiums ist in einem Sitzungs- und
Besetzungsplan für ein Jahr festgelegt und variiert von Sitzung zu
Sitzung. Aus einem Pool von über 100 Prüferinnen und Prüfern
entstehen so stets personell unterschiedlich zusammengesetzte Gremien.
Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besetzung herrschen, so könnte
auch dies gerichtlich überprüft werden.
Die Liste der jugendgefährdenden Medien, wie Sie sie im BPjM-aktuell
finden, umfasst alle gegenwärtig indizierten Trägermedien.
Den Unterschied zwischen Indizierung und Beschlagnahme hatte ich bereits
versucht, Ihnen zu erläutern. Beschlagnahmen ergehen auf der Grundlage
von Strafrecht durch Strafgerichte. Die Bundesprüfstelle trägt die Ihr
bekannten Beschlagnahmebeschlüsse in der veröffentlichten Liste
zusammen und erleichtert hiermit einen Überblick. Wir können nicht
ausschließen, dass es darüber hinaus weitere Beschlagnahmebeschlüsse
gibt.
Zum besseren Verständnis: Der Beschlagnahmebeschluss begründet nicht
die Strafbarkeit, sondern die vorangegangene Tat. Ein Kinderporno oder
eine volksverhetzende Schrift wird nicht durch den
Beschlagnahmebeschluss strafbar, sondern in Verbindung mit der unter
Strafe gestellten Tathandlung, die ja bereits vor dem gerichtlichen
Beschluss stattgefunden hat.
Wer also gegen andere Menschen hetzt oder Kinder missbraucht und dies
medial verwertet, sollte sich stets im Klaren sein, dass er sich
strafbar macht bzw. machen kann, unabhängig von in anderen Verfahren
ergangenen Beschlagnahmebeschlüssen. Das Strafgesetzbuch ist hier der
entscheidende Orientierungspunkt.
Die Indizierungsfolgen treten erst nach der Bekanntmachung der
Indizierung im Bundesanzeiger ein. Bezüglich dieser Veröffentlichungen
ist die Liste im BPjM-aktuell hinsichtlich der gegenwärtig indizierten
Trägermedien abschließend.
Die „Offensichtlichkeit“ im vereinfachten Verfahren orientiert sich
an der bisherigen Spruchpraxis des 12er-Gremiums in vergleichbaren Fällen.
Sollte der Verfahrensbeteiligte diese Würdigung anzweifeln, steht es im
frei das 12er-Gremium anzurufen und danach dessen Entscheidung
verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen (Anfechtungsklage).
Ich bitte um Verständnis, dass es uns aus Zeitgründen nicht möglich
ist, sich jede weitere ergebende Facette des JuSchG im Detail zu
diskutieren. Dies würde die Arbeitsfähigkeit der Behörde allzu sehr
einschränken. Für weitere Fragen möchte ich ergänzend auf die zum
Jugendschutzgesetz erhältliche Fachliteratur bzw. auf die bereits
hingewiesenen Veröffentlichungen auf unserer Homepage verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thomas Salzmann
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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Rochusstraße 8-10, Haus N, D-53123 Bonn
*
24.04.2013
An: Thomas Salzmann
Sehr geehrter Herr Salzmann,
vielen Dank für Ihre Hilfe. Ich bin Ihnen sehr dankbar und möchte Ihre
Zeit und Ihre Arbeitskraft nicht über Gebühr in Anspruch nehmen, bitte
Sie aber trotzdem, einem “Fachfremden” für den sogar die verwendete
Sprache oft ein scheinbar unüberwindliches Hindernis auf dem Weg zum
Verständnis von Zusammenhängen darstellt, nochmals ein, zwei Fragen
zum Zwecke der Verdeutlichung zu beantworten:
1. Besteht die für Indizierungen zuständige Kommission aus mehr als 12
Personen (sie sprachen von über 100)?
2. Wo kann ich eine vollständige Liste, der in der Kommission
vertretenen Personen, einschließlich ihrer “Herkunftsrichtung”
erhalten? Um die Vorgänge transparent nachvollziehbar zu gestalten,
erscheint mir das Wissen um die Zusammensetzung der Kommission im öffentlichen
Interesse zu liegen.
3. Ist der Eindruck zutreffend, daß sich eine überproportional hohe
Anzahl staatlicher und staatsnaher “Gruppen” unter den
Vorschlagsberechtigten findet?
4. Wer trifft die endgültige Auswahl aus den Vorschlägen? Nach welchen
Kriterien?
Ich würde sehr gerne Ihrem Ratschlag folgen und mich direkt aus den
Broschüren-pdf-Quellen informieren, was aber leider, wegen der für
einen Laien komplizierten Zusammenhänge erschwert und durch die
verklausuliert-juristische Amtssprache (ein Kapitel für sich) verunmöglicht
wird. Gesetzestexte und Verwaltungsvorschriften sind für den inneren
Kreis, paradoxerweise aber nicht für den Bürger, den sie betreffen,
verfasst, ein weiteres Kapitel für sich.
Verzeihen Sie bitte meine Beharrlichkeit, aber “Demokratie und
Zensur” ist ein wichtiges Thema, für das man sich als Staatsbürger
einfach interessieren muß.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Schröder
*
25.04.2013 15:34:55
An: salzmann@bpjm.bund.de
Sehr geehrter Herr Salzmann,
da ihre Mails bisher nur mit dem Namen unterzeichnet waren, darf ich
fragen, welche Funktion Sie in der Bundesprüfstelle ausüben?
Ich habe noch viele Fragen zu dem organisatorischen, bzw. zu
verwaltungstechnischen Einzelheiten, die Organisationsstruktur und die
Abläufe innerhalb des Indizierungskomplexes der BRD betreffend. Ich weiß
nicht, ob Sie zu Auskünften verpflichtet sind, aber
irgendjemand ist verpflichtet und da Sie bereits einen gewissen Unwillen
erkennen ließen, auf meine Fragen zu antworten, Fragen, deren
Formulierung vielleicht manchmal nicht der behördlichen Sprachregelung
konform ist, – wie könnte sie das auch, ich bin Bürger, nicht
Angestellter, – die aber in ihrer sachlichen Zielrichtung unmißverständlich
sind. In der Hinsicht wurden bereits unnötigerweise einige Worte zuviel
gewechselt.
Zum Beispiel habe ich bereits gefragt, wer, -Namen, Herkunft und
Funktion,- in der Kommission, die Indizierungen beschliesst, bzw.
vornehmen kann, alles vertreten ist.
Das ist eine klar formulierte Frage, unmißverständlich geäussert und
immer noch nicht beantwortet. Haben sich die Mitglieder etwa selbst
indiziert und die Teilnehmerliste einer Totalzensur unterworfen? Ein
kleiner Scherz zur Auflockerung.
Sehr geehrter Herr Salzmann, sollten Sie sich nicht in der Lage sehen,
ab und zu einem Bürger ein paar Minuten ihrer, von demselben Bürger
mitfinanzierten Arbeitszeit zu “opfern”, so bitte ich Sie höflichst,
mir einen kompetenten und auskunftswilligen Ansprechpartner zu
vermitteln, der mir bei der Klärung verschiedener Fragen behilflich
ist.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Schröder
*
Thomas Salzmann(Thomas.Salzmann@bpjm.bund.de)
26.04.2013
Sehr geehrter Herr Schröder,
Ihre letzte Mail datiert von Mittwoch dieser Woche. Dass Sie am Folgetag
noch keine Antwort erhalten haben, ist angesichts des Mailaufkommens in
einer Behörde keine Seltenheit. Die Beantwortung Ihres letzten
Fragenkataloges wird aufgrund behördeninterner Zuständigkeiten und der
Abwesenheit der betreffenden Kollegin erst frühestens nächste Woche
erfolgen können. Zur Beantwortung Ihrer ersten Frage verweise ich auf
meine Ausführungen aus der vorangegangenen Mail:
„Die Zusammensetzung des 12er-Gremiums ist in einem Sitzungs- und
Besetzungsplan für ein Jahr festgelegt und variiert von Sitzung zu
Sitzung. Aus einem Pool von über 100 Prüferinnen und Prüfern
entstehen so stets personell unterschiedlich zusammengesetzte Gremien.
Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besetzung herrschen, so könnte
auch dies gerichtlich überprüft werden.“
Zur Erläuterung: Das 12er-Gremium heißt 12er-Gremium, weil es aus 12
Personen besteht. Das 3er-Gremium heißt 3er-Gremium, weil es aus drei
Personen besteht. Die Zusammensetzung variiert. Damit die
Zusammensetzung variieren kann, müssen mehr als 12 Personen zu Prüferinnen
und Prüfern ernannt sein. Insgesamt sind es meines Kenntnisstandes nach
derzeit über 100 Personen.
Hinsichtlich Ihrer vierten Frage verweise ich auf meine Mail von
Dienstag:
„§ 19 Personelle Besetzung
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus
einer oder einem von dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einer oder einem von
jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer
und weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder
Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige Landesregierung kann ihr
Ernennungsrecht nach Absatz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen.“
Hinsichtlich der übrigen Fragen bitte ich um noch etwas Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thomas Salzmann
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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
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E-Mail: thomas.salzmann@bpjm.bund.de
internet: www.bundespruefstelle.de
*
29.04.2013
Sehr geehrter Herr Schröder,
nach Rücksprache mit der zuständigen Kollegin beantworte ich Ihnen
gerne noch die offenen Fragen aus Ihrer Mail vom 24. April 2013.
Zu 2) Die Liste der Namen aller Prüferinnen und Prüfer wird seitens
der Bundesprüfstelle nicht veröffentlicht. Verfahrensbeteiligte, also
z.B. Autoren/Verleger etc., deren Werke Verfahrensgegenstand in einem
Indizierungsverfahren sind, werden über die Namen der am Verfahren
beteiligten Prüferinnen und Prüfer informiert.
Für eine allgemeine Veröffentlichung der Namen aller Prüferinnen
und Prüfer sehen wir keinen Anlass und werten den Datenschutz der
Betroffenen höher als ein Interesse der Allgemeinheit an der
anlasslosen Veröffentlichung der Namen.
Zu 3) Die vorschlagsberechtigten Gruppen ergeben sich neben den Länderbeisitzern
wie gesagt aus § 19 Abs. 2 JuSchG:
(2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen
1. der Kunst,
2. der Literatur,
3. des Buchhandels und der Verlegerschaft,
4. der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien,
5. der Träger der freien Jugendhilfe,
6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
7. der Lehrerschaft und
8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind, auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel
und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildträgern und von
Telemedien stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit
bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhängig von der Art
der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.
Hiervon sind die ersten fünf Gruppen in keiner Weise staatsnah oder
staatlich. Die Zusammensetzung des 12er-Gremiums ersehen sie aus dem
bereits zitierten § 19 Abs. 5 JuSchG:
(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet in
der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden,
drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin
oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen.
Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder
ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens
neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in
Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.
In Ihrer Mail vom 26. April deuteten Sie an, dass Sie möglicherweise
gerne einen kompetenteren Mitarbeiter bzw. eine kompetentere
Mitarbeiterin kontaktieren wollten. Zur Kontaktaufnahme mit der BPjM
steht Ihnen, wie eingangs von Ihnen genutzt, auch das allgemeine
Info-Postfach zur Verfügung, wenn Sie ohne meine Adresse zu gebrauchen,
mit der BPjM in Kontakt treten wollten. Gerne stehe ich Ihnen aber auch
weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thomas Salzmann
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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
ENDE
So weit bin ich gegangen, bei meiner Recherche,
weit genug, um auszumessen, wie weit es mit uns gekommen ist. Und mit
IHNEN. Wollen wir uns vorschreiben lassen, was wir lesen, sehen, hören
dürfen? Wollen wir es anonymen Personen überlassen, darüber zu
bestimmen, was wir zu denken und worüber wir miteinander zu reden
haben? Leuten, die nicht in der Lage sind, sich dem zu stellen, was sie
tun. Die abtauchen, um ihre Tätigkeit zu tarnen. Sollten die Zensoren,
die uns in geistige Gefängnisse einmauern wollen, nicht die ersten und
einzigen sein, die mit Fug und Recht hinweg zensiert werden?
Das Zensierte ist nicht das, was uns schädigen könnte, oder vor dem
wir uns fürchten müssen, sondern es sind viel mehr diejenigen, die
„indizieren“, die das Zensurgeschäft betreiben, vor denen wir Angst
haben müssen. Wollen wir diese Leute über unser Weltbild bestimmen
lassen?
Von der Beantwortung der Frage und der Konsequenzen der Antwort hängen
die Qualität der Gegenwart und die Aussicht auf eine lebens- und
liebenswerte Zukunft ab. Mit der Doktorarbeit zu diesem Thema wird es
jedenfalls nichts. Wegen der Zensur. |
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