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Donnerstag, 8. August 2013

BDR-Prozess gegen zwei Tote

Nach Angaben der BDR-Strafverfolgungsbehörden haben die beiden am 4. November 2011 in Eisenach unter mysteriösen Umständen ums Leben gekommenen Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos zwischen 2000 und 2007 zehn Menschen ermordet . Da mit dem Tode eines Verdächtigen alle strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn enden, haben die findigen Strafverfolger Ersatz-Angeklagte benannt, um dennoch einen Prozess gegen die beiden Toten führen zu können. Angeblich kooperierten Böhnhardt und Mundlos unter der Tarnbezeichnung einer Terrorzelle 'Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)' mit zwei weiteren Personen, nämlich mit Beate Zschäpe und Ralf Wohlleben. 

Es fehlt allerdings jeglicher Beweis dafür, dass die beiden Letztgenannten an den zehn Morden tätlich beteiligt waren, aber was macht das schon! Die Ernennung von Ersatzangeklagten war bisher nur aus den von den alliierten Kriegsverbrechern organisierten sog. 'Nürnberger Prozessen' bekannt, als diese im Jahr 1947 Alfried Krupp von Bohlen und Halbach anstelle seines Vaters Gustav Krupp von Bohlen und Halbach anklagten, weil letzterer nicht verhandlungsfähig war. So läuft also seit dem 6. Mai 2013 in München vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München unter dem einschlägig berüchtigten Vorsitzenden Richter Manfred Götzl ein Strafverfahren gegen zwei Tote, vertreten durch recht willkürlich zu Ersatz-Angeklagten beförderte sogenannte Mitmörder.

Die Rechtsanwältin Nicole Schneiders ist in diesem sogenannten NSU-Prozess anwaltlicher Beistand von Ralf Wohlleben, eines der beiden Ersatz-Angeklagten. Von der nach dem Zweiten Weltkrieg installierten BDR-Lizenzpresse wird Schneiders als "Nazi-Anwältin" bezeichnet, um sie sozusagen als Komplizin bei den zehn Mordtaten zu denunzieren, wenn nicht sogar unterschwellig mitanzuklagen. Hierzu wird genüsslich aus geheimen Unterlagen des BDR-Verfassungsschutzes VS zitiert, eines der DDR-Stasi äquivalenten Spitzeldienstes (nur heuchlerischer), der für seine unrühmlichen und provokatorischen Anschläge und Machenschaften bekannt ist.

Die BDR-Lizenzjournalisten berichteten in ihrem Bemühen, Schneiders zur Strecke zu bringen, aus den ihnen zur Verfügung gestellten geheimen VS-Akten. Dabei prangern sie an bzw. vermelden, dass Schneiders (vor der Eheschließung unter ihrem Mädchennamen Schäfer):

als 16-jährige Schülerin an einer nicht-koscheren politischen Versammlung teilgenommen habe;

1995 an einem Treffen der "Europaburschenschaft Arminia Zürich zu Heidelberg" partizipierte; 

1996 bei einem 'Konservativen Klub' in Heidelberg hospitierte;

sich mit konservativen Publizisten und dem BDR-Präsidentschafts- Kandidaten Frank Rennicke getroffen habe;

an einer Sonnenwendfeier und an Grillfesten teilgenommen habe;

im Jahr 2001 in Jena Mitglied der NPD war;

2002 von Mannheim nach Bad Herrenalb, und von dort nach Muggensturm umgezogen sei;

einen Versuch des VS, sie im November 2003 als Agentin zu werben, zurückgewiesen habe;

2003 ein Auto besaß, das vom VS mit Peilsendern ausgestattet wurde, um sie zu observieren;
 
sehr verständliche und umfangreiche Vorträge über Waffen- und Versammlungsrecht hielt;

2005 in Schweden an einem Trauermarsch teilnahm, von dem sie ein Video auf einer PC-Festplatte speicherte, das gewisse Ähnlichkeiten mit einer Vorgängerversion des sogenannten NSU-Bekennervideos habe;

2005 ihr Referendariat bei einer Justizbehörde in Karlsruhe absolvierte;

von der Rechtsanwaltskammer Freiburg 2007 die Zulassung erhielt, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein wurde und einen Fachanwaltslehrgang in Strafrecht absolvierte mit den Schwerpunkten: Polizei- und Versammlungsrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht, Verkehrsrecht.

2009 auf einem Observationsfoto mit Kinderwagen zu sehen sei;

in Rastatt einen Anwaltskollegen hatte, der in seiner Freizeit völkische Lieder vortrug und ihr Chef Klaus Harsch sich im Dezember 2011 aufgrund des enormen öffentlichen Drucks gezwungen sah, ihr zu kündigen.

außer Ralf Wohlleben noch weitere rechtsextreme Mandanten hatte oder habe, z.B. einen Angeklagten im sogenannten Gartenlauben-Prozess und einen Angeklagten im Verfahren gegen das "Aktionsbüro Mittelrhein" in Koblenz .

nie straffällig wurde.

Im Zusammenhang mit dem NSU-Prozess gegen zwei Tote bzw. deren Ersatz-Angeklagte sollte man sich an die Juristen und Obrigkeiten vor 400 Jahren erinnern, denen Friedrich Spee schon damals, 1631, ins Gewissen reden wollte in seinem Traktat:  

CAUTIO CRIMINALIS. Seu De Processibus Contra Sagas Liber . Das ist Peinliche Warschawung von Anstell: vnd Führung deß Processes gegen die angegebene Zauberer, Hexen vnd Vnholden; An die Obrigkeit Teutscher Nation, So wohl auch Derselben Rhäten, Beichtvättern, Commissarien, Inquisitoren, Richteren, Advocaten, Priestern vnd Predigern vnd andern sehr nützlich vnd nötig. Durch einen vnbenahmpten Römisch-Catholischen an Tag gegeben. Nunmehr dem Gemeinen Vatterland, vnd männiglich zum besten ins Teutsch trewlich vbersezt, sampt einem ordentlichen Register. Durch H. S. S. [d. i. Hermann Schmidt Siegen, nassauischer Rat und Sekretär, 1644]. Franckfurt am Mayn Bey Anthoni Hummen 1649 .

Die XVIII. Frage - Waß auß deme was hieroben angezeigt ist/ vor corollaria vnd Zusatze genommen werden können? - 

3. Je grösser vund schwerer das Laster ist/ dessen man beschuldigt wird/ je höher vnd gröber sündigt derjenige/ welcher dem Beklagten seine rechtmässige defension versagt: Vnd darumb sündigt dennoch der jenig höchlich/ der solches bey diesem Laster (crimen exceptum) thut. 

8. Diejenigen Advocaten, welche in diesen Sachen (crimen exceptum)/ den gefangenen ihre Hülff versagen/ oder auch andere darvon abschröcken/ seind nicht witzig/ aber waß sage ich? ich habe vnrecht geredt/ dann sie thun wohl daran. Dann wehe denen/ welche bey dieser Sache/zu advociren sich vnderstehen/ dann eben dardurch werden sie diesen streitt auff sich laden/ vnd sich schuldig machen/ als ob sie auch mit diesem Laster behafftet wehren. Behüt GOtt ist das nicht eine grosse Frechheit/ denjenigen der den gefangenen ad vocando bedienet sein will/ so bald vordächtig zu halten?

22. Derjenige Process darinnen dem Beklagten ihre rechtmässige defension vnd verantwortung abgeschlagen wird/ ist nichtig vnd vnkräfftig/ vnd seind die Richter/ wie auch ihre Fürsten vnd Herren schuldig deßwegen erstattung zu thun: Wo nun deß Fürsten Räthe vnd Beichtiger ihre Herzen hierbey der Schuldigkeit nicht erinnern/ so seind sie miteinander schuldig/ vnd werden von Gott hertigleich gestrafft werden.
  

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