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Freitag, 20. Dezember 2013

Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen. 
ABCD
vom 20. Dezember 1934.

 

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

A r t i k e l 1

§ 1

(1) Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reichs oder das Ansehen der Reichsregierung oder das der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und, wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Wer die Tat grob fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Richtet sich die Tat ausschließlich gegen das Ansehen der NSDAP. oder ihrer Gliederungen, so wird sie nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle verfolgt.

§ 2

(1) Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP., über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Den öffentlichen Äußerungen stehen nichtöffentliche böswillige Äußerungen gleich, wenn der Täter damit rechnet oder damit rechnen muß, daß die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde.
(3) Die Tat wird nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz verfolgt; richtet sich die Tat gegen eine leitende Persönlichkiet der NSDAP., so trifft der Reichsminister der Justiz die Anordnung im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers.
(4) Der Reichsminister der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führeres den Kreis der leitenden Persönlichkeiten im Sinne des Absatzes 1.


ABCD

Der Mehrzahl der Angezeigten nach dem 'Heimtückegesetz' blieb ein Strafverfahren erspart. Sie kamen mit Warnungen oder Rede- und Aufenthaltsverbot davon. Auch Beschuldigte, die wegen eines politischen Witzes denunziert worden waren, blieben meist von förmlichen Haftstrafen verschont. Häufig sanktionierte man missliebige Äußerungen nur als grob ungebührliches Benehmen mit Geldstrafen oder geringer Haftstrafe. Manche Verfahren wurden auf Anweisung aus dem Justizministerium oder der Parteikanzlei ganz niedergeschlagen.

 

Im Gegensatz zu dieser gemäßigten Anwendung des 'Heimtückegesetzes' werden in der BDR jährlich etwa 14.000 (vierzehntausend) politische Strafermittlungsverfahren mit Hilfe der beiden Knüppel-Paragrafen 'Volksverhetzung' und 'Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen' gegen missliebige Dissidenten, politisch anders Denkende und Regime-Gegner eingeleitet. Die Strafen gehen dabei bis zu mehr als 12 Jahren Haft (Horst Mahler )
 

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