Tatbestand
Im Jahre 2004 erschien im "S. H. G1. -Verlag, G2." das von dem Kläger unter dem Namen "I. I1. " verfasste Buch "H. . 0 - ".
Das Buch umfasst 221 Seiten und enthält neben der Einführung insgesamt zehn Kapitel, die sich u. a. mit den deutschen Konzentrationslagern im Dritten Reich (Kapitel V), der Beweislage zur Vergasung von Menschen in Auschwitz u. a. Vernichtungslagern (Kapitel VI), der Zahl der jüdischen Toten und deren Verbleib (Kapitel VII und VIII) sowie auch zum Thema einer "Holocaust-Propaganda ohne Ende" (Kapitel IX) beschäftigen.
Unter dem 28.02.2008 regte das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: Bundesprüfstelle) die Indizierung dieses Buches an, weil in verschiedenen Textpassagen der Holocaust relativiert und geleugnet werde und durch die Verwendung von Suggestivfragen in Zusammenhang mit der Holocaustleugnung Zweifel an Geschehnissen der nationalsozialistischen Herrschaft hervorgerufen würden. Die besondere Jugendgefährdung ergebe sich daraus, dass auf S. 3 des Buches als Adressat besonders die "junge Generation" angesprochen werde.
In seiner Stellungnahme zu dieser Anregung erläuterte der Kläger, dass er eine Indizierung des Buches als eine verbotene Zensur ansehe.
Aufgrund der Entscheidung Nr. 0000 (0) vom 10.06.2008 der Bundesprüfstelle wurde das Buch "H. . 0 - " gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG i. V. m. § 130 Abs. 3 StGB in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen. Zur Begründung wies die Bundesprüfstelle darauf hin, dass das Buch durchgängig den Holocaust verharmlosende bzw. leugnende
Äußerungen enthalte, die erkennen ließen, dass der Verfasser - der Kläger - die von den Nationalsozialisten begangenen Gräueltaten in Abrede stelle. Die strafrechtliche Relevanz im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB ergebe sich aufgrund der an mehreren Stellen des Buches enthaltenen Behauptung, es habe keine Massenvergasungen in Auschwitz gegeben.
Unter dem 15.07.2008 beantragte der Kläger eine Entscheidung durch die Bundesprüfstelle in voller Besetzung.
Er erläuterte, dass ihm nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht auf freie
Meinungsäußerung zustehe; dieses müsse geschützt werden. In dem von ihm verfassten Buch seien lediglich Fakten zusammengetragen worden, aus denen er gedankliche Schlüsse gezogen habe. Eine Zensur sei verboten.
Er wies insoweit darauf hin, dass sich die von ihm in dem von ihm verfassten Buch aufgestellten Behauptungen zu den Vergasungen in Auschwitz und zur Berechnung der in den Konzentrationslagern während der Zeit des Nationalsozialismus umgekommenen Juden um nachvollziehbares und öffentlich zugängliches Zahlenmaterial handele, aus dem sich ergebe, dass es weder Massenvergasungen noch Massenvernichtungen gegeben habe. Zu den Zahlen gebe es unterschiedliche Angaben, die jedenfalls im Ergebnis darauf hinausliefen, dass eine Zahl von 6 Millionen ermordeter Juden mit der Wirklichkeit nichts zu tun habe. Der Annahme einer systematischen Vergasung mit Hilfe des Gases "Zyklon B" stehe entgegen, dass nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen eine erhebliche Menge von Juden nur durch die KZ-Lager durchgeschleust worden seien und es im Februar 1945 in Wien noch eine erhebliche Zahl von Juden gegeben habe. Die Verwendung des Gases "Zyklon B" habe im Wesentlichen zu Gebäudeentlausungsaktionen gedient, um einer Erkrankung mit Fleckfieber vorzubeugen bzw. dieses zu behandeln. Ziel sei es gewesen, die Sterblichkeit zu senken. Soweit auf eine Vergiftung durch Kohlenmonoxid durch Dieselmotoren hingewiesen werde, sei dies physikalisch nicht möglich.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, dem die Indizierungsentscheidung vom 10.06.2008 mitgeteilt worden war, zunächst unter dem 13.10.2008 erläutert hatte, dass die von der Bundesprüfstelle getroffene Einschätzung, dass das Buch strafrechtlich relevante Inhalte aufweise, geteilt werde, stellte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Verfügung vom 17.06.2009 - 6111 Js 264838/08 POL - das gegen den Kläger eingeleitete Verfahren wegen Verfolgungsverjährung ein.
Unter dem 05.11.2009 - dem Kläger zugestellt am 17.12.2009 - beschloss die Bundesprüfstelle, dass das vom Kläger verfasste Buch "H. . 0 -" in der Liste B der jugendgefährdenden Medien eingetragen bleibe. Zur Begründung wies die Bundesprüfstelle darauf hin, dass die Eintragung in die Liste der jugendgefährdenden Medien gerechtfertigt sei, weil das indizierte Buch verharmlosende und verleugnende Darstellungen des Holocaust enthalte, soweit Gräueltaten der Nationalsozialisten, die Zahl der ermordeten Juden und eine systematische Vergasung in Abrede gestellt würden (S. 150). Der Holocaust werde insgesamt in Frage gestellt (S. 7 f., 130; 103; 173; 212) und die systematische Ermordung der Juden werde als amerikanische Erfindung bezeichnet (S. 206 f; 209; 212). Hierin liege ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB; in diesem Fall greife der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegen eine Indizierung nicht. Aber auch dann, wenn eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB verneint werde, liege in der Indizierungsentscheidung kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil bei einer Abwägung mit dem das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränkenden (Art. 5 Abs. 2 GG) Jugendschutz ergebe, dass dieser überwiege. Eine Leugnung des Holocaust sowie die fehlende Anerkennung des Massenmordes an Juden als historische Tatsache seien geeignet, Jugendliche zu gefährden. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG scheide aus, weil das Buch erkennbar nicht der Wissenschaft diene.
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.
Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren dazu, dass die in der
Öffentlichkeit genannten Zahlen über die nach Auschwitz Deportierten unrichtig seien und es ignoriert werde, dass die Toten in Auschwitz im Wesentlichen am Fleckfieber gestorben seien. Sämtliche wissenschaftlichen Aussagen zu den Zahlenmaterialien sowie zu den Beweisen einer Fleckfieberepedemie würden ignoriert. Die Vernichtung von Millionen von Juden sei ein absurder und durch nichts begründeter Unsinn. Selbst Vertreter der katholischen Kirche - namentlich ein polnischer Bischof - bezeichneten den Holocaust als jüdische Erfindung und eine Propagandawaffe. Insgesamt sei die Opferzahl stark übertrieben; gleiches gelte für die Zustände in den Konzentrationslagern.
Insoweit ist der Kläger der Ansicht, dass ihm mit der Veröffentlichung in Buchform das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zustehe; soweit die Bundesprüfstelle auf den Straftatbestand des § 130 StGB hinweise, sei diese Norm kein allgemeines Gesetz, dass die Meinungsfreiheit einschränke könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greife der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch, wenn es sich um die Verbreitung rechtsextremistischen bzw. nationalsozialistischen Gedankenguts handele. Es sei die Ermittlung von Tatsachen geschützt, soweit diese Voraussetzung für die Bildung einer Meinung seien. Es gehe um die Wahrheit.
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung Nr. 0000 (0) der Bundesprüfstelle vom 10.06.2008 und die bestätigende Entscheidung Nr. 0000 der Bundesprüfstelle vom 05.11.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle und weist darauf hin, dass sich aus den von der Bundesprüfstelle in der Entscheidung vom 05.11.2009 genannten Zitaten ohne weiteres ergebe, dass in dem vom Kläger verfassten Buch eine Verharmlosung des Holocaust-Völkermords liege; hierzu genüge es bereits, wenn die Opferzahlen "heruntergerechnet" würden und somit eine Bagatellisierung stattfinde. Davon ausgehend habe die Bundesprüfstelle zu Recht eine Indizierung wegen "schwerer Jugendgefährdung" i. S. v. § 15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG vorgenommen. Der Kläger könne nicht den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des GG in Anspruch nehmen, weil dieser Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einer Leugnung bzw. einer Verharmlosung des Holocausts nicht eingreife.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Bundesprüfstelle ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: Bundesprüfstelle) Nr. 0000 (0) vom 10.06.2008 und Nr. 0000 vom 05.11.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entscheidung, das vom Kläger unter dem Pseudonym "I. I1." verfasste Buch "H. . 0 -" in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen, ist § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes (vom 23.07.2002 [in Kraft getreten am 01.04.2003] - BGBl I 2002, 2730 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2008 - BGBl. I 2149 -) - JuSchG -. Nach dieser Bestimmung sind in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Schriften alle Trägermedien - soweit sie wie hier nicht Teil D dieser Liste zuzuordnen sind - einzutragen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle einen in § 130 StGB bezeichneten Inhalt haben.
Die Indizierungsentscheidung ist zunächst unter Beachtung der für Entscheidungen der Bundesprüfstelle maßgeblichen Verfahrensbestimmungen zustande gekommen. Die Indizierung des gesamten Buchs verstößt zudem weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 VwVfG) noch begegnet diese im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchgreifenden Bedenken.
Die von der Beklagten erfassten Buchinhalte stehen in einen klaren engen thematischen Zusammenhang
vgl. hierzu die oben zitierten Kapitelüberschriften sowie die von der Bundesprüfstelle in den Indizierungsentscheidungen zitierten Textpassagen,
die insgesamt erkennen lassen, dass die Bundesprüfstelle den Inhalt des gesamten Buchs vollständig erfasst hat. Die hierauf gestützte Einschätzung, mit dem Inhalt des Buchs "H. . 0 -" liege ein Verstoß gegen § 130 Abs. 3 StGB vor, so dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG gegeben seien, ist rechtlich nicht zu beanstanden; mit dem Verbreiten des o.g. Buchs hat der Kläger sich gemäß § 130 Abs. 3 StGB strafbar gemacht.
Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Urteil vom 22.12.2004 - 2 StR 365/04 -, NJW 2005, 223 = NStZ 2005, 378 (mit weiteren Nachweisen)
liegt ein Verharmlosen vor, wenn die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten heruntergespielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert werden; nicht erforderlich ist das Bestreiten des Völkermordes als historisches Gesamtgeschehen, es genügen ein "Herunterrechnen der Opferzahlen" und sonstige Formen des Relativierens oder Bagatellisierens seines Unrechtsgehalts, wobei es sich dann um eine abgeschwächte Form des Leugnens handelt.
Ein solches Relativieren und Bagatellisieren liegt hier vor. Das NS-Gewalt- und Massenvernichtungsunrecht im Konzentrationslager Auschwitz ist eine geschichtliche Tatsache. Demgegenüber gehen die Aussagen in zahlreichen, in den Indizierungsentscheidungen der Bundesprüfstelle hervorgehobenen einschlägigen Textpassagen des vom Kläger verfassten Buchs erkennbar dahin, dass es nicht in dem geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord in Auschwitz gekommen sei: So belegten fehlende Cyanidrückstände im Mauerwerk, dass eine intensive Nutzung zur Menschenvernichtung mit Blausäure nicht stattgefunden habe (S. 150; S. 152); an anderen Stellen wiederholt der Kläger, dass es an nachprüfbaren Beweisen dafür fehle, dass die für Auschwitz geschilderten Massenvergasungen überhaupt stattgefunden hätten (S. 209; S. 212). Das - geschichtlich anerkannte - Zahlenwerk zu den in Konzentrationslagern ermordeten Juden wird bagatellisiert, indem allenfalls von 200.000 bis 300.000 verschwundenen Juden als "unauffindbarer Rest" die Rede ist (S. 173), die aber überwiegend Opfer ausländischer
Pogrome und des Partisanenkriegs geworden bzw. eines natürlichen Todes als Folge der kriegsbedingt gestiegenen Sterblichkeit gestorben seien. Die Tötung von Lagerhäftlingen sei Folge des amerikanischen und englischen Luftkriegs, insbesondere 1945, sowie von Hunger und Krankheit (S. 7 f; S. 130). Als weiteres Argument für ein
"Herunterrechnen" weist der Kläger an zahlreichen Stellen des Buchs darauf hin, dass es Ziel der nationalsozialistischen Herrschaft gewesen sei, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Häftlinge in den Konzentrationslagern zu erhalten und die "in der Propaganda" gezeigten Bilder von Leichenbergen u.ä. ausschließlich das Kriegsende beträfen und zudem auf die Folgen des alliierten Luftkriegs zurückzuführen seien (S. 212).
Dass dieses Bagatellisieren und "Herunterrechnen" der Opferzahlen keine ernsthafte wissenschaftliche Auseinandersetzung darstellt, wird aus den mehrfachen Hinweisen des Klägers in seinem Buch deutlich, soweit Massenvernichtungen als Element der amerikanischen und sowjetischen Propaganda dargestellt werden (S. 206 f; S. 212), die letztlich dazu gedient habe, eine moralische Legitimation für die Gründung eines jüdischen Staates zu haben (S. 206 f). Diese Darstellung wird mit der Bemerkung "Opfer zu schaffen für die Gründung des Staates Israel, war die Leitlinie, und wenn es nicht genügend Opfer in der Realität gab, konnte die Propaganda welche erfinden. Je größer die Opferzahl umso besser." verdeutlicht (S. 212).
Im Ergebnis wird damit der bisherigen Geschichtsschreibung bewusst eine einseitige Kollektivschuldzuweisung gegenüber dem deutschen Volk und der Gebrauch von Lügen bescheinigt. Das Buch zeigt somit ein umfassendes Herunterspielen der Opferzahlen durch den Kläger und nicht nur ein zahlenmäßiges Infragestellen im Randbereich der geschichtlich feststehenden Größenordnung. Dem Kläger geht es offenkundig nur vordergründig um die Darstellung von Zahlenmaterial und dessen Berechnung aufgrund vielfältiger, im Einzelnen genannter Quellen, tatsächlich aber um die Verharmlosung und Leugnung des systematischen Rassenmordes an der jüdischen Bevölkerung im "Dritten Reich".
Dass in der Person des Klägers auch die subjektive Seite der Strafnorm des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt ist, liegt auf der Hand; der Kläger handelte mindestens mit bedingtem Vorsatz.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass er zu seinen Gunsten den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) für sich in Anspruch nehmen könne, verkennt er, dass eine Verharmlosung und Leugnung des systematischen Rassenmordes an der jüdischen Bevölkerung im "Dritten Reich" eine erkennbar unwahre Tatsachenbehauptung darstellt, weil der Judenmord im "Dritten Reich" als historisch gesicherte Tatsache gilt; in diesem Fall nehmen die Darstellungen des Klägers nicht am Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG teil;
vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.06.1992 - 1 BvR 824/90 -, NJW 1993, 916.
Unabhängig davon ergibt eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und den Belangen des Jugendschutzes, die Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich als Grundlage einer Beschränkung der Meinungsfreiheit benennt, ein eindeutiges
Überwiegen des Jugendschutzes; die Bundesprüfstelle hat dies in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend ausgeführt und daher das vom Kläger verfasste Buch ausdrücklich als "schwer jugendgefährdend" im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG eingeordnet.
Der Kläger kann für das indizierte Buch nicht die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für sich in Anspruch nehmen.
Aus seinen gesamten Ausführungen wird nicht erkennbar, dass es ihm mit seinem Werk um den ernsthaften Versuch der Wahrheitsfindung geht; vielmehr wird der ausdrückliche Wille deutlich, eine bestimmte historisch - politische Auffassung zu propagieren, ohne sich sorgfältig mit möglicher entgegenstehender Literatur auseinanderzusetzen;
vgl. zu den Grenzen der Wissenschaftsfreiheit: BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994, a.a.O..
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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