Hallo Ihr
geschlechterneutralen beamteten Formulierer!
Weshalb schreibt Ihr: "Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren
Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung
dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."
- Es müsste doch geschlechterneutral heißen: "Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren
Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung
dieser am Verkehr teilnehmenden
Menschen ausgeschlossen ist."
"Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des
nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender
Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern
am Verkehr teilnehmenden Menschen, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu
den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich sobald wie möglich wieder
nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht
behindern."
"Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den
Wartepflichtigen wartepflichtigen
Menschen behindert werden."
"Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem
verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen
Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder
vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer am Verkehr
teilnehmender Menschen ausgeschlossen ist."
"An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt
erhalten, wenn der Berechtigte
berechtigte Mensch an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken."
"...... Bahnübergang zu warten, wenn
1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
4. ein Bahnbediensteter bei der Bahn
bediensteter Mensch Halt gebietet."
"Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu
warten, wenn ein Bahnbediensteter bei der
Bahn bediensteter Mensch mit einer weiß-rot-weißen Fahne..."
"§ 25 Fußgänger Zu Fuß Gehende"
"Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene
Fußgängerüberwege Überwege für zu
Fuß Gehende oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen."
"§ 26 Fußgängerüberwege
Überwege für zu Fuß Gehende"
"(1) An Fußgängerüberwegen
Überwegen für zu Fuß Gehende haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu
Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den
Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
"Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte
beamtete Menschen...."
"dürfen abweichend von § 41 Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen
Zonen für zu Fuß Gehende auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für
Anlieger- und Anlieferverkehr Verkehr von
anliegenden und anliefernden Menschen benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von
Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist."
"§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
polizeilich Beamteten"
"(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
polizeilich Beamteten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den
Verkehrsteilnehmer am Verkehr
teilnehmenden Menschen jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
"(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen
Überwegen für zu Fuß gehende Menschen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) Polizeibeamte polizeilich Beamtete
dürfen Verkehrsteilnehmer am Verkehr
teilnehmende Menschen zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle
der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten."
"Mit diesen Zeichen kann auch ein voraus fahrender Verkehrsteilnehmer
am Verkehr teilnehmender Mensch angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer
am Verkehr teilnehmenden Menschen haben die Anweisungen der Polizeibeamten
polizeilich Beamteten zu befolgen."
"Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer am Verkehr
teilnehmender Menschen, insbesondere des Fußgänger- und
Fahrzeugverkehrs Verkehrs der zu Fuße Gehenden und der Fahrzeuge
der frei gegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
"5. Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das
durch das Sinnbild „Fußgänger“
"Zu Fuß Gehende" oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende
ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein."
"6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon
abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne
besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit
eine Radfahrerfurt
Furt für Rad Fahrende an eine Fußgängerfurt
Furt für zu Fuße Gehende grenzt."
usw. usf.
Ist's Wahnsinn
auch, so hat es doch Methode
(William Shakespeare).
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