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Freitag, 29. März 2013


DEUTSCHE SPRACHWELT
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gegründet im Jahr 2000

Herausgeber der Druck- und Netzausgabe: Verein für Sprachpflege e. V., Erlangen

Schriftleitung: Thomas Paulwitz (pau), schriftleitung@deutsche-sprachwelt.de

Anzeigen: Hans-Paul-Marten, Telefon +49 (0) 22 71 – 6 66 64, Telefax +49 (0) 22 71 – 6 66 63, werbeanfragen@deutsche-sprachwelt.de

Bestellungen: bestellung@deutsche-sprachwelt.de

Druckausgabe: Auflage 25.000, ISSN: 1439-8834 (Ausgabe Deutschland), ISSN: 1606-0008 (Ausgabe Österreich), Satz: moritz-marten komm., Bergheim


Hallo Ihr geschlechterneutralen beamteten Formulierer!

Weshalb schreibt Ihr: "Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist." - Es müsste doch geschlechterneutral heißen: "Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser am Verkehr teilnehmenden Menschen ausgeschlossen ist."

"Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern am Verkehr teilnehmenden Menschen, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern."

"Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen wartepflichtigen Menschen behindert werden."

"Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer am Verkehr teilnehmender Menschen ausgeschlossen ist."

"An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte berechtigte Mensch an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken."

"...... Bahnübergang zu warten, wenn
1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
4. ein Bahnbediensteter bei der Bahn bediensteter Mensch Halt gebietet."  

"Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter bei der Bahn bediensteter Mensch mit einer weiß-rot-weißen Fahne..."

"§ 25 Fußgänger Zu Fuß Gehende"

"Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege Überwege für zu Fuß Gehende oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen."

"§ 26 Fußgängerüberwege Überwege für zu Fuß Gehende"

"(1) An Fußgängerüberwegen Überwegen für zu Fuß Gehende haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

"Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte beamtete Menschen...."

"dürfen abweichend von § 41 Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen Zonen für zu Fuß Gehende auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr Verkehr von anliegenden und anliefernden Menschen benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist."

"§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten polizeilich Beamteten"

"(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten polizeilich Beamteten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer am Verkehr teilnehmenden Menschen jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

"(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen Überwegen für zu Fuß gehende Menschen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) Polizeibeamte polizeilich Beamtete dürfen Verkehrsteilnehmer am Verkehr teilnehmende Menschen zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten."

"Mit diesen Zeichen kann auch ein voraus fahrender Verkehrsteilnehmer am Verkehr teilnehmender Mensch angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer am Verkehr teilnehmenden Menschen haben die Anweisungen der Polizeibeamten polizeilich Beamteten zu befolgen."

"Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer am Verkehr teilnehmender Menschen, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs Verkehrs der zu Fuße Gehenden und der Fahrzeuge der frei gegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.

"5. Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ "Zu Fuß Gehende" oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein."

"6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt Furt für Rad Fahrende an eine Fußgängerfurt Furt für zu Fuße Gehende grenzt."

usw. usf.

Ist's Wahnsinn auch, so hat es doch Methode 
(William Shakespeare).

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