Verabschiedung
des Gesetzes betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter
am
15. Juni 1883
durch
den Deutschen Reichstag.
Mit
der Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881
sah sich Kaiser Wilhelm I.
auf Anraten des Reichskanzlers Otto von Bismarck
veranlasst, seine Auffassung vorzutragen, der Reichstag solle Gesetze zur finanziellen Absicherung der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter beschließen.
In den folgenden Sitzungsperioden verabschiedete der Reichstag verschiedene Gesetze zur sozialen
Sicherung.
Als erstes wurde das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter am 15. Juni
1883 verkündet und trat mit dem 1. Dezember 1884 in Kraft, mit einer Novelle vom 10. April 1892.
Für die Versicherten wurden folgende Leistungen eingeführt:
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Krankengeld ab dem 3. Tag,
60 Prozent bis zu 13 Wochen;
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ärztliche Behandlung, Arznei und Hilfsmittel;
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Krankenhausbehandlung;
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Sterbegeld;
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Wöchnerinnenunterstützung (Mutterschaftshilfe).
Die Beiträge trugen der Arbeitgeber zu 1/3 und Arbeitnehmer zu 2/3. Für beide Zahlungen wurde eine Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Träger wurden die
Ortskrankenkassen (OK), Innungskrankenkassen (IKK), Gemeindekrankenkassen,
Hilfskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und
Baukrankenkassen.
Bereits vorher gab es durch Gesetz vom 29. April 1869 die gemeindliche Krankenpflegeversicherung in Bayern. Dieses waren weltweit die ersten Gesetze, die den Krankenschutz der unteren Einkommensschichten regelte. Der Personenkreis war begrenzt auf abhängig Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen von höchstens
2.000 Mark und gewährte im Krankheitsfall ein Einkommen von mindestens 60 % des Lohns.
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