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Die Wehrmacht rückt nach dem Münchner Abkommen
vom 30. September 1938 in das Sudetenland
ein
am 1. Oktober bis 10. Oktober 1938.
Die Behandlung der sudetendeutschen Frage in München ähnelt nach der formalen Seite der Methode ihrer Behandlung auf der Versailler Konferenz. In beiden Fällen handelte es sich um die Festlegung der Zugehörigkeit eines umstrittenen Gebietes durch Großmächteentscheid, auf die die Vertreter der unmittelbar interessierten Bevölkerung keinen direkten Einfluss haben. In Paris war, als die Delegation Deutschösterreichs in St. Germain eintraf, die Frage der künftigen Zugehörigkeit der Sudetengebiete bereits entschieden. Materiell stellt die Zuweisung der böhmischen Deutschen an den neuen tschechoslowakischen Staat eine eindeutige Verletzung des nationalen Selbstbestimmungsrechtes dar, das Wilson verkündet hatte und das in dem den Waffenstillstands-Verhandlungen vorausgehenden Notenwechsel mit Deutschland zum obersten Grundsatz der Grenzziehung erhoben worden war. Die Sudetendeutschen waren bei den Verhandlungen selbst nicht zu Wort gekommen ... Beim Münchner Abkommen sehen wir, was die Teilnahme der Hauptinteressenten betrifft, einen ähnlichen Vorgang. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass diese Parallele nur für die Verhandlungen in München selbst zutrifft. Aber diese waren indes nur der Schlusspunkt monatelanger diplomatischer Verhandlungen, die sich vom April 1938 an hinzogen, und an denen die tschechoslowakische Regierung ... gleichberechtigt teilgenommen hatte. Die Alternative: weitgehende Konzessionen - Annahme des
Nationalitätenstaatskonzepts - samt weiterer Unterstützung durch Frankreich und England oder Unnachgiebigkeit und damit Isolierung war frühzeitig klargemacht worden. Die Tschechoslowakei war allein am Schluss-Stadium der Verhandlungen nicht beteiligt. Inhaltlich stand die Münchener Regelung freilich, im Gegensatz zum Versailler Entscheid, mit dem nationalen Selbstbestimmungsrecht im Einklang und sie erfolgte auf der Grundlage der tschechoslowakisch-anglo-französischen Einigung vom 21. September
1938.
In seinem Hauptteil stellt das Abkommen das Durchführungsverfahren für die am 21. September von Prag prinzipiell zugestandene Abtretung und für den auf der Grundlage von Hitlers Godesberger Memorandum ausgehandelten Besetzungsmodus fest. Im Zusatz wurde das Grenz-Garantieprojekt, von dem die britisch-französische Note vom 19. September gesprochen und das die tschechoslowakische Zustimmung vom 21. September als wesentlich bezeichnet hatte, auch von Deutschland und Italien akzeptiert. Der nach der ersten Zusatzerklärung konstituierte Ausschuss begann seine Tätigkeit noch am gleichen Tag in Berlin. Die in der zweiten Zusatzerklärung vorgesehene weitere Konferenz brauchte nicht einberufen zu werden, da Polen die beanspruchten Gebiete sofort besetzte und Ungarns Forderungen durch den ersten Wiener Schiedsspruch am 2. November 1938 geregelt wurden.
Als die deutsche Wehrmacht am 1. Oktober 1938 in die betroffenen Gebiete einmarschierte, wurde sie von der dortigen Bevölkerung begeistert begrüßt.
Niemand hatte das Gefühl, dass den Tschechen damit ein Unrecht geschehe. Warum sollte man die Verwirklichung jenes Prinzips, auf das sich die Tschechen bei der Gründung ihres Staates berufen hatten, als ein Unrecht ansehen? Und mit welchem Recht forderten die Tschechen Treue zum Staat von einer Nation, der sie nie das Recht zu wirklicher Mitbestimmung in diesem Staate eingeräumt hatten? ... Es wäre wahrhaftig viel verlangt gewesen, hätte man den Sudetendeutschen zumuten wollen, dass sie nun einem Staate nachtrauerten, der ihnen bis zuletzt den Anspruch auf Gleichberechtigung verweigerte, sie gedemütigt, verhöhnt und immer wieder betrogen
hatte.
ABCD
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