Augsburger
Religionsfriede
vom 25. September 1555.
Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden wurde am 25. September 1555 auf dem Reichstag zu Augsburg zwischen König Ferdinand I.
, der seinen Bruder Kaiser Karl V.
vertrat, und den Reichsständen geschlossen. Als Reichsgesetz für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation sicherte er den Anhängern der 'Confessio Augustana'
Frieden und ihre Besitzstände zu.
Auf dem Augsburger Reichstag 1530
konnte keine Einigung in der Religionsfrage erzielt werden. Daraufhin erfolgte 1531 die Gründung des Schmalkaldischen Bundes
der evangelischen Fürsten und Städte unter Führung von Kursachsen und Hessen als militärischem Defensivbündnis gegen die Exekution des Wormser
Edikts . Der Nürnberger Anstand
1532 zögerte einen militärischen Konflikt noch hinaus; unterdessen erhielt aber das evangelische Bündnis weiteren Zuwachs.
Karl V. suchte die Religionseinheit im Reich zunächst vergebens über ein Generalkonzil, dann über Religionsgespräche
wiederherzustellen, provozierte aber schließlich den militärischen Konflikt in einem für ihn günstigen Moment 1546 (Frieden mit auswärtigem Gegner Frankreich) und siegte 1547 im Schmalkaldischen
Krieg . Es folgte die Rekatholisierung der
süddeutschen Reichsstädte; das Augsburger Interim 1548
diente als kaiserlich dekretierte Übergangslösung für die Protestanten (Zugeständnisse Laienkelch und Priesterehe) bis zur Wiederherstellung der Religionseinheit, die vom Konzil von Trient
erwartet wurde (1545 eröffnet). Jedoch ließ sich die Reformation in den Territorien gegen die Landesherren nicht mehr rückgängig machen:
Es folgte der protestantische Fürstenaufstand
gegen Karl V. und eine vorläufige Einigung unter dessen Bruder Ferdinand I. im Passauer Vertrag
1552; Karl V. zog die Konsequenz aus dem Scheitern seiner Universalpolitik und dankte
1556 ab.
Um die
Zwistigkeiten zwischen den protestantischen und katholischen Reichsständen zu befrieden, kamen die Fürsten und die Stände im September 1555 nach Augsburg, um einen Reichstag abzuhalten. Die Fürsten formulierten hier nicht mehr eine religiöse, sondern eine politische Kompromissformel, der beide Seiten zustimmen
konnten. Der Augsburger Religionsfriede sicherte auf der Ebene des Reiches bis zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges
das rechtlich geordnete Nebeneinander der Konfessionen. Er war Bestandteil eines Reichsabschiedes, d.h. eines Vertrages zwischen Kaiser bzw. König Ferdinand und den Reichsständen (Kurfürsten, Fürsten und Städte); sie (nicht die einzelnen Untertanen)
waren Subjekte der darin garantierten Rechte. Wer das Land regierte, sollte den Glauben bestimmen
(wessen das Land, dessen die Religion). Das bedeutete aber nicht religiöse Freiheit der Untertanen oder gar Toleranz, sondern Freiheit der
Herrschenden, ihre Religion zu wählen. Untertanen, die der jeweils anderen Religion angehörten, mussten entweder die Religion
wechseln oder auswandern.
Die Regelungen des Augsburger Religionsfriedens:
* Allgemeiner Landfrieden;
* Reichsstände, die der Augsburger Konfession anhängen, und
Reichsstände katholischen Glaubens genießen wechselseitige
Anerkennung, andere Glaubensrichtungen nicht;
* Die Reichsstände haben in ihren Territorien die Kirchenhoheit (cuius regio
eius religio), aber Untertanen anderen Glaubens dürfen auswandern;
* Reichsstädte bleiben bikonfessionell;
* Die bisherige Säkularisierung von Kirchengütern wird sanktioniert;
* Die geistliche Gerichtsbarkeit gegenüber Protestanten wird suspendiert.
* Die neue Exekutionsordnung und die neue Reichskammergerichtsordnung
stellen rechtliche Formen für den Konfliktaustrag im Reich bereit.
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